Performance Fee Musterklauseln

Performance Fee. Es wird für die Vermögensverwaltung keine erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee) erhoben.
Performance Fee. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, eine erfolgsabhängige Vergütung („Performance Fee“) gemäss Anhang A1 „Teilfonds im Überblick“ des Wertzuwachses des um allfällige Ausschüttungen oder Kapitalmassnahmen bereinigten Anteilswertes der entsprechenden Anteilsklasse zu erhalten. Eine etwaige Performance Fee wird an jedem Bewertungstag auf der Basis der Anzahl umlaufender Anteile der entsprechenden Anteilsklasse ermittelt und abgegrenzt, sofern der Anteilspreis der entsprechenden Anteilsklasse über der High Watermark liegt. Eine abgegrenzte Performance Fee wird quartalsweise (▇▇▇▇, Juni, September, Dezember) nachträglich ausgezahlt. Als Berechnungsgrundlage wird das Prinzip der High Watermark angewendet. Verzeichnet der Teilfonds bzw. die entsprechende Anteilsklasse Werteinbussen, wird die Performance Fee erst wieder erhoben, wenn der um allfällige Ausschüttungen oder Kapitalmassnahmen bereinigte Anteilspreis der entsprechenden Anteilsklasse nach Abzug aller Kosten ein neues Höchst erreicht (High Watermark). Dabei handelt es sich um eine all-time High Watermark (Allzeithoch = High Watermark Prinzip). Jahr 3 Jahr 2 Jahr 1 Bewertungstag High Watermark NAV vor Perf. Fee Perf. Fee NAV nach Perf. Fee NAV Start 100.00 100.00 0.0000 100.00 NAV 1 100.00 103.00 0.2250 102.78 NAV 2 103.00 110.00 0.5250 109.48 NAV 3 110.00 102.00 0.0000 102.00 NAV 4 110.00 96.00 0.0000 96.00 NAV 5 110.00 101.00 0.0000 101.00 NAV 6 110.00 105.00 0.0000 105.00 NAV 7 110.00 111.40 0.1050 111.30 NAV 8 111.40 115.00 0.2700 114.73 NAV 9 115.00 110.00 0.0000 110.00 NAV 10 115.00 112.00 0.0000 112.00 NAV 11 115.00 120.00 0.3750 119.63 NAV 31.12.XX01 120.00 119.00 0.0000 119.00 NAV 1 120.00 110.00 0.0000 110.00 NAV 2 120.00 105.00 0.0000 105.00 NAV 3 120.00 112.00 0.0000 112.00 NAV 4 120.00 114.00 0.0000 114.00 NAV 5 120.00 116.00 0.0000 116.00 NAV 6 120.00 121.00 0.0750 120.93 NAV 7 121.00 125.00 0.3000 124.70 NAV 8 125.00 115.00 0.0000 115.00 NAV 9 125.00 110.00 0.0000 110.00 NAV 10 125.00 109.00 0.0000 109.00 NAV 11 125.00 108.00 0.0000 108.00 NAV 31.12.XX02 125.00 107.00 0.0000 107.00 NAV 1 125.00 103.00 0.0000 103.00 NAV 2 125.00 100.00 0.0000 100.00 NAV 3 125.00 97.00 0.0000 97.00 NAV 4 125.00 95.00 0.0000 95.00 NAV 5 125.00 99.00 0.0000 99.00 NAV 6 125.00 103.00 0.0000 103.00 NAV 7 125.00 105.00 0.0000 105.00 NAV 8 125.00 109.00 0.0000 109.00 NAV 9 125.00 116.00 0.0000 116.00 NAV 10 125.00 123.00 0.0000 123.00 NAV 11 125.00 128.00 0.2250 127.78 NAV 31.12.XX03 128.00 125.00 0....
Performance Fee. Zusätzlich zur pauschalen Verwaltungskommission bezieht die Fondsleitung für die unten aufgeführten Teilver- mögen eine erfolgsabhängige Vergütung («Performance Fee») gemäss § 19 Ziff. 2 des Fondsvertrages, sofern die Wertentwicklung des Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteilsklasse an einem Bewertungsstichtag 8% p.a. («Hurdle-Rate») überschreitet und über dem historischen Höchststand («High Watermark») der jeweiligen Anteilsklasse liegt. Die Performance Fee beträgt 10% und bezieht sich auf die Entwicklung des Teils des Nettoin- ventarwertes der jeweiligen Anteilsklasse, welcher die Hurdle-Rate übersteigt. Etwaige Verluste resp. Wertentwicklungen von weniger als 8% p.a. aus der Vergangenheit müssen zuerst wieder aufgeholt, d.h. durch die kumulierte Performance ausgeglichen worden sein, bevor Performance Fee geschuldet ist. Die erste High Watermark wurde auf den Erstausgabepreis festgesetzt. Der Berechnungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr, die erforderliche Wertentwicklung von 8% p.a. gelangt entsprechend pro rata temporis zur An- wendung. Eine etwaige Performance Fee wird bewertungstäglich ermittelt und abgegrenzt. Die Performance Fee geht zu Lasten des Teilvermögens und wird am Ende des Berechnungszeitraumes, beziehungsweise im Falle von Rücknahmen zum Zeitpunkt der Rücknahmen, ausgezahlt. Die Ergebnisfeststellung für die Anteilklasse erfolgt nach Belastung der oben genannten pauschalen Verwal- tungskommission und der sonstigen Vergütungen und Nebenkosten, welche nicht in der pauschalen Verwal- tungskommission enthalten sind. Eine Rückerstattung der Performance Fee kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Nettoinventarwert nach Belastung der Performance Fee wieder fällt. Bei der Berechnung der Performance Fee finden keine sogenannten Ausgleichsmethoden ("Equalisation Ac- counting", "Multi-Series Accounting" etc.) Anwendung. Dies kann zur Folge haben, dass ein Anleger abhängig vom Zeitpunkt seines Anteilerwerbs unter Umständen nicht von einer positiven Wertentwicklung profitiert hat, ihm jedoch aufgrund einer insgesamt positiven Entwicklung des Teilvermögens während der Performance Fee Periode eine Performance Fee belastet wird. Im Fall einer Rücknahme von Anteilen während einer Performance Fee Periode erfolgt zusätzlich ein Einbehalt desjenigen Teils der Performance Fee, der während der entsprechenden Performance Fee Periode bis zum Be- wertungsstichtag der Rücknahme der Anteile abgegrenzt wurde, unabhängig davon, ob am Ende der entspre- chenden Per...
Performance Fee. Der Vermögensverwalter hat darüber hinaus Anspruch auf eine performanceabhängige Anla- geverwaltungsgebühr ("Performance Fee"). Die Performance Fee wird an jedem Bewertungs- tag auf einer annualisierten Basis (Beginn Rechnungsjahr bis zum jeweiligen Auftragstag) be- rechnet und zu Lasten des Teilvermögens unter Anwendung der nachfolgenden Sätze und un- ter Einhaltung der untenstehenden Bedingungen zurückgestellt oder Rückstellungen ange- passt. Nach Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahres des Teilvermögens wird dem Anlagever- walter die allfällig geschuldete Performance Fee ausbezahlt. Die Ausrichtung und Höhe der Performance Fee ist von der Entwicklung des Nettoinventarwerts je Anteil im Vergleich zum genannten Referenzindex abhängig. Um Anspruch auf die Performance Fee zu haben, muss die Performance des (ausschüttungs- bereinigten) Nettoinventarwertes je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) am letzten Bewer- tungstag des Rechnungsjahres oberhalb der Performance des Vergleichsindexes liegen und es müssen allfällige Minderperformances gegenüber dem Vergleichsindex aus den Vorjahren wie- der vollumfänglich wettgemacht worden sein (Prinzip der relativen High-Water-Mark). Der anwendbare Satz für die Performance Fee beträgt 20%.
Performance Fee. Ferner ist der AIFM berechtigt, eine erfolgsabhängige Vergütung („Performance Fee“) gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ des Wertzuwachses des um allfällige Ausschüttungen oder Kapitalmassnahmen bereinigten Anteilswertes des AIF zu erhalten.
Performance Fee. Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens zusätzlich zu den Vergütungen je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10,00 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Kapitalmarktanlage in dieser Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 10,00 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den börsentäglichen Werten errechnet wird. Ist der Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode niedriger als der Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden erzielt wurde (nachfolgend „High Water Mark“), so tritt zwecks Berechnung der Anteilwertentwicklung nach Satz 1 die High Water Mark an die Stelle des Anteilwerts zu Beginn der Abrechnungsperiode. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsmaßstabs abgezogen werden. Als Vergleichsmaßstab werden 10-jährige Bundesanleihen (Bunds) festgelegt. Falls der Vergleichsmaßstab entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Vergleichsmaßstab festlegen, der an die Stelle des genannten Maßstabs tritt. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAW-Sondervermögens und endet erst am zweiten 31.12., der der Auflegung folgt. Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode zu berechnen. Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages der 10-jährigen Bundesanleihen (Bunds) mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt. Die Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode beruht auf der international anerkannten „time weighted rate of return (TWR)“- Standard-Methode. Die Berechnungs-Methode misst die prozentuale Veränderung des ang...
Performance Fee. Ferner bezieht die Fondsleitung bei allen Anteilklassen ausser den Klassen IA, IB, IC und ID eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Eine Performance Fee wird täglich berechnet und buchhalterisch abgegrenzt, wenn fol- gende Bedingungen (Outperformance) erfüllt sind: a) Die Performance des Nettoinventarwerts einer Klasse, die an einem bestimmten Be- rechnungstag berechnet wird, übersteigt die des Referenzwerts („Indexwert“). Der b) Wenn der Nettoinventarwert der betreffenden Klasse grösser ist als der höchste Net- toinventarwert am Ende eines Rechnungsjahres, in dem eine Performance Fee be- zahlt wurde („High Water Mark“). Falls eine Outperformance vorliegt, wird die Performance Fee buchhalterisch abgegrenzt. Die Performance Fee wird allerdings erst am Jahresende kristallisiert und fällig. Bei An- teilen, welche an einem beliebigen Bewertungsdatum während des Rechnungsjahres zu- rückgegeben werden, wird die proportional auf diese Anteile entfallende und bisher ab- gegrenzte Performance Fee abgebucht und kristallisiert. Die kristallisierten Performance Fees werden bis zum dreissigsten Geschäftstag nach Ende des Rechnungsjahres aus- bezahlt. Die Performance Fee beträgt - bei allen Anteilsklassen «A»: 20%; - bei allen Anteilsklassen «I»: 20%; Bei den Anteilsklassen «IA», «IB» «IC» und «ID» wird keine Performance Fee erhoben. Die Performance Fee berechnet sich wie folgt: Die Performance Fee wird wie folgt berechnet (sofern die vorerwähnten Voraussetzun- gen unter §19 Ziffer 2 des Fondsvertrags erfüllt sind): Prozent der Performance Fee x (Wert Differenz zwischen NAV-Performance vs High Wa- ter Mark sowie Indexperformance) x Zahl der Anteile Zur Berechnung der Performance Fee siehe auch das im Anhang zum Prospekt aufge- führte Berechnungsbeispiel.
Performance Fee. Unter bestimmten Umständen und wie in Anhang A festgelegt, ist die Verwaltungsgesellschaft zum Erhalt einer wertentwicklungsabhängigen Gebühr (die „Performance Fee“) berechtigt. Die Höhe der Performance Fee je Teilfonds oder Anteilklasse wird im Jahresbericht mitgeteilt. Die Verwaltungsgesellschaft zahlt aus der Performance Fee die Gebühr des Asset Managers.
Performance Fee. Die Performance Fee ist eine Gebühr für die Verwaltung eines Fonds, die abhängig von der erzielten Vermögensentwicklung erhoben wird. Sie entsteht in der Regel, wenn bestimmte Ziele erreicht wurden, z. B. das bessere Abschneiden im Vergleich zu einer Benchmark oder eine vorher festgelegte Mindest-Performance. Somit wird der Anlagefonds neben der Gebühr für das Fondsmanagement zusätzlich mit beispielsweise 10 bis 20 Prozent der erzielten Rendite belastet.
Performance Fee. Als performanceorientierte Gebühr wird ein Prozentsatz der Differenz zwischen dem Nettoinventarwert pro Anteil vor Berechnung der performanceorientierten Gebühr und der zuletzt erreichten High Watermark des Fonds, multipliziert mit der Anzahl der Anteile dem Fonds als Kosten belastet.