Common use of Performance Fee Clause in Contracts

Performance Fee. Zusätzlich zur pauschalen Verwaltungskommission bezieht die Fondsleitung für die unten aufgeführten Teilver- mögen eine erfolgsabhängige Vergütung («Performance Fee») gemäss § 19 Ziff. 2 des Fondsvertrages, sofern die Wertentwicklung des Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteilsklasse an einem Bewertungsstichtag 8% p.a. («Hurdle-Rate») überschreitet und über dem historischen Höchststand («High Watermark») der jeweiligen Anteilsklasse liegt. Die Performance Fee beträgt 10% und bezieht sich auf die Entwicklung des Teils des Nettoin- ventarwertes der jeweiligen Anteilsklasse, welcher die Hurdle-Rate übersteigt. Etwaige Verluste resp. Wertentwicklungen von weniger als 8% p.a. aus der Vergangenheit müssen zuerst wieder aufgeholt, d.h. durch die kumulierte Performance ausgeglichen worden sein, bevor Performance Fee geschuldet ist. Die erste High Watermark wurde auf den Erstausgabepreis festgesetzt. Der Berechnungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr, die erforderliche Wertentwicklung von 8% p.a. gelangt entsprechend pro rata temporis zur An- wendung. Eine etwaige Performance Fee wird bewertungstäglich ermittelt und abgegrenzt. Die Performance Fee geht zu Lasten des Teilvermögens und wird am Ende des Berechnungszeitraumes, beziehungsweise im Falle von Rücknahmen zum Zeitpunkt der Rücknahmen, ausgezahlt. Die Ergebnisfeststellung für die Anteilklasse erfolgt nach Belastung der oben genannten pauschalen Verwal- tungskommission und der sonstigen Vergütungen und Nebenkosten, welche nicht in der pauschalen Verwal- tungskommission enthalten sind. Eine Rückerstattung der Performance Fee kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Nettoinventarwert nach Belastung der Performance Fee wieder fällt. Bei der Berechnung der Performance Fee finden keine sogenannten Ausgleichsmethoden ("Equalisation Ac- counting", "Multi-Series Accounting" etc.) Anwendung. Dies kann zur Folge haben, dass ein Anleger abhängig vom Zeitpunkt seines Anteilerwerbs unter Umständen nicht von einer positiven Wertentwicklung profitiert hat, ihm jedoch aufgrund einer insgesamt positiven Entwicklung des Teilvermögens während der Performance Fee Periode eine Performance Fee belastet wird. Im Fall einer Rücknahme von Anteilen während einer Performance Fee Periode erfolgt zusätzlich ein Einbehalt desjenigen Teils der Performance Fee, der während der entsprechenden Performance Fee Periode bis zum Be- wertungsstichtag der Rücknahme der Anteile abgegrenzt wurde, unabhängig davon, ob am Ende der entspre- chenden Performance Fee Periode eine Performance Fee geschuldet wird oder nicht. Teilvermögen denen eine Performance Fee belastet wird: ◗ Baumann Aktien Schweiz Small & Mid Caps Fonds

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Sources: Fondsvertrag

Performance Fee. Zusätzlich zur pauschalen Verwaltungskommission bezieht die Die Fondsleitung für die unten aufgeführten Teilver- mögen hat Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung Kommission («Performance Fee»). Ein Anspruch auf die Performance Fee entsteht nur dann, wenn die beiden nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) gemäss § 19 Ziff. 2 des Fondsvertrages, sofern der Nettoinventarwert pro Anteil hat im laufenden Kalenderjahr die Wertentwicklung des Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteilsklasse an einem Bewertungsstichtag 8Hurdle Rate von 5% p.a. überschrit- ten; b) der Nettoinventarwert pro Anteil («Hurdle-Rate»vor dem Abzug der Performance Fee) überschreitet und am Quartalsende liegt über dem historischen Höchststand («der gültigen High Watermark». Die gültige High Watermark entspricht dem höchsten Nettoinventarwert pro Anteil (vor dem Abzug der Performance Fee) der jeweiligen Anteilsklasse liegtaller früheren Quartalsenden. Der Erstausgabepreis (ohne Ausgabeaufschlag) ist die erste gültige High Watermark. Die Performance Fee pro Anteil beträgt höchstens 10% der Differenz zwischen dem Nettoinventarwert (vor dem Abzug der Performance Fee) am Ende eines Kalenderquartals und bezieht sich auf die Entwicklung des Teils des Nettoin- ventarwertes der jeweiligen Anteilsklasse, welcher die Hurdle-gültigen High Watermark. Die Hurdle Rate übersteigt. Etwaige Verluste resp. Wertentwicklungen von weniger als 85% p.a. aus der Vergangenheit müssen zuerst wieder aufgeholtwird jedes Jahr neu berechnet, d.h. durch bei Nichterreichen in einem Kalenderjahr wird die kumulierte Performance ausgeglichen worden sein, bevor Differenz nicht als Verlust vorgetragen. Dagegen werden Verluste beim Nettoinventarwert im Sinne des High Watermark Prinzips ohne Zeitbegrenzung vorgetragen. Im Falle von Ausschüttungen werden die High Watermark und die Berechnungsbasis der Hurdle Rate adjus- tiert. Die im Rahmen der vorstehenden maximalen Performance Fee geschuldet ist. Die erste High Watermark wurde auf jeweils angewandten Sätze werden in den Erstausgabepreis festgesetzt. Der Berechnungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr, die erforderliche Wertentwicklung von 8% p.a. gelangt entsprechend pro rata temporis zur An- wendung. Eine etwaige Performance Fee wird bewertungstäglich ermittelt und abgegrenztperiodischen Berichten ausgewiesen. Die Performance Fee geht zu Lasten wird an jedem Bewertungstag ermittelt und in der Bilanz zulasten des Teilvermögens und wird am Ende des Berechnungszeitraumes, beziehungsweise im Falle von Rücknahmen zum Zeitpunkt der Rücknahmen, ausgezahltFondsvermögens vorgetragen. Die Ergebnisfeststellung für die Anteilklasse Auszahlung erfolgt nach Belastung der oben genannten pauschalen Verwal- tungskommission und der sonstigen Vergütungen und Nebenkosten, welche nicht in der pauschalen Verwal- tungskommission enthalten sindvierteljährlich. Eine Rückerstattung der Performance Fee kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Aktueller Nettoinventarwert nach Belastung der Performance Fee wieder fällt. Bei der Berechnung der Performance Fee finden keine sogenannten Ausgleichsmethoden pro Anteil ("Equalisation Ac- counting", "Multi-Series Accounting" etc.) Anwendung. Dies kann zur Folge haben, dass ein Anleger abhängig vom Zeitpunkt seines Anteilerwerbs unter Umständen nicht von einer positiven Wertentwicklung profitiert hat, ihm jedoch aufgrund einer insgesamt positiven Entwicklung des Teilvermögens während der Performance Fee Periode eine Performance Fee belastet wird. Im Fall einer Rücknahme von Anteilen während einer Performance Fee Periode erfolgt zusätzlich ein Einbehalt desjenigen Teils vor Abzug der Performance Fee, ) CHF 112.00 Bisherige High Watermark CHF 110.00 Nettoinventarwert pro Anteil zu Beginn des Kalenderjahres CHF 104.50 Anzahl Anteile (Durchschnitt pro Kalenderquartal) 750’000 Der aktuelle Nettoinventarwert pro Anteil liegt über der während der entsprechenden Performance Fee Periode bis zum Be- wertungsstichtag der Rücknahme der Anteile abgegrenzt wurde, unabhängig davon, ob am Ende der entspre- chenden Performance Fee Periode eine Performance Fee geschuldet wird oder nichtbisherigen High Watermark. Teilvermögen denen eine Performance Fee belastet wird: ◗ Baumann Aktien Schweiz Small & Mid Caps FondsDie Hurdle Rate von 5% p.a. ist im laufenden Kalenderjahr bereits überschritten (7.17%).

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Sources: Fondsvertrag

Performance Fee. Zusätzlich zur pauschalen Verwaltungskommission bezieht Als performanceorientierte Gebühr wird ein Prozentsatz der Differenz zwischen dem Nettoinventarwert pro Anteil vor Berechnung der performanceorientierten Gebühr und der zuletzt erreichten High Watermark des OGAW, multipliziert mit der Anzahl der Anteile dem OGAW als Kosten belastet. Eine Performance Fee fällt nur an, wenn am Bewertungstag der Nettoinventarwert pro Anteil vor Belastung einer allfälligen performanceorientierten Gebühr höher ist als die Fondsleitung bisherige High Watermark. Anstelle des bisherigen High Watermark Wertes tritt dann der neue, höhere Wert nach Abzug der performanceorientierten Gebühr für die unten aufgeführten Teilver- mögen eine erfolgsabhängige Vergütung nächste Bewertungsperiode in Kraft. Ansonsten bleibt die High Watermark unverändert. Eine einmal erreichte High Watermark bleibt auch nach Ablauf eines Geschäftsjahres des OGAW bestehen. Bendern, 05. November 2021 CAIAC Fund Management AG, Bendern NEUE BANK AG, Vaduz Die Verwaltungsgesellschaft hat die Absicht, die Anteile des Fonds in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt und ist mit Abschluss des Anzeigeverfahrens zum öffentlichen Vertrieb berechtigt. Die Verwaltungsgesellschaft hat die DZ BANK AG, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, als Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland ernannt. Zusätzlich zu den allgemeinen Rücknahmeverfahren haben in Deutschland ansässige Anleger auch die Möglichkeit, Rücknahmeanträge für die von ihnen gehaltenen Anteile bei der deutschen Zahlstelle zur Weiterleitung an die Verwaltungsgesellschaft einzureichen. In Deutschland ansässige Anteilsinhaber können auch verlangen, dass Rücknahmeerlöse und alle weiteren für die Anteilsinhaber bestimmten Zahlungen (z.B. Dividendenausschüttungen, die aus dem Vermögen des Fonds zu leisten sind) über die deutsche Zahlstelle geleitet werden. Die DZ BANK AG, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ist auch als Informationsstelle in Deutschland ernannt worden. In Deutschland ansässige Anleger können bei der deutschen Informationsstelle den aktuellen Prospekt, den KIID (Key Investor Information Document), die aktuellen Vertragsbedingungen sowie den jeweils neuesten Geschäftsbericht (Jahresbericht) und, sofern nachfolgend veröffentlicht, auch den neuesten Halbjahresbericht elektronisch und physisch kostenlos erhalten und dort kostenlos die aktuellen Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile erfragen. Des Weiteren stehen bei der deutschen Informationsstelle auch alle sonstigen Informationen und Unterlagen Performance FeeFund Fact Sheet, Quartalsberichte, Managerreport») gemäss kostenlos zur Verfügung, auf die die Anteilsinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft Anspruch haben. Etwaige Prospekthaftungsansprüche nach § 19 Ziff306 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)bleiben hiervon unberührt. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise und sonstige Informationen für Anteilsinhaber werden auf der Homepage des liechtensteinischen Anlagefondsverbandes (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) und weiteren elektronischen Plattformen veröffentlicht. Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, für die Anteile an sämtlichen Fondssegmenten die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 2 des deutschen Investmentsteuergesetzes (InvStG) genannten Angaben im deutschen elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und diese mit der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG erforderlichen Bescheinigung zu versehen, so dass die Anteile an den Fondssegmenten im Hinblick auf die Besteuerung in Deutschland steuerpflichtiger Anleger als „transparent" gelten. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich jedoch vor, diese Geschäftspolitik in der Zukunft zu ändern. Auch im Übrigen kann für die Einhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG und für die Art der Besteuerung keine Gewähr übernommen werden. Werden bestimmte Mindestberichtsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig für ein Fondssegment erfüllt, so unterliegen die Anleger einer nachteiligen Pauschalbesteuerung (§ 6 InvStG). In diesem Fall hat ein deutscher Anleger Ausschüttungen sowie 70 % des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis seines Anteils ergibt, mindestens aber 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises für den Anteil, zu versteuern (sog. intransparente Besteuerung). Werden die Mindestberichtsobliegenheiten erfüllt, jedoch bestimmte steuerentlastende Angaben (nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) oder f), Nr. 2 InvStG) nicht veröffentlicht, sind die Erträge des FondsvertragesFondssegments grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig und die Anrechnung oder der Abzug ausländischer Steuern scheidet insofern aus (sog. semi-transparente Besteuerung). Weitere Obliegenheiten bestehen mit Blick auf die Veröffentlichung des sog. Zwischen-, sofern die Wertentwicklung Aktien- und Immobiliengewinns. Soweit der Zwischengewinn nicht veröffentlicht wird, werden pauschal bis zu 6 % des Nettoinventarwerts Rücknahmepreises gegebenenfalls als steuerpflichtiger Zwischengewinn bei Verkauf oder Rückgabe angesetzt. Werden der jeweiligen Anteilsklasse Aktien- und Immobiliengewinn nicht veröffentlicht, unterbleibt sowohl eine Korrektur des steuerpflichtigen Veräußerungs- oder Rückgabegewinns um einen eventuellen Aktiengewinn als auch eine eventuelle Freistellung von Erträgen des Fondssegments nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (Immobiliengewinn). Ist ein Fondssegment an einem Bewertungsstichtag 8% p.a"in- oder ausländischem Investmentvermögen" direkt oder indirekt beteiligt, das nicht alle Berichtsobliegenheiten erfüllt, greifen in Bezug auf die Erträge aus diesem Investmentvermögen oder bei Anteilsrückgabe oder Verkauf ähnliche gegebenenfalls nachteilige Besteuerungsfolgen, wie die oben dargestellten. Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf das Fondssegment sämtliche Berichtsobliegenheiten erfüllt werden. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass "in- oder ausländische Investmentvermögen", in die ein Fondssegment direkt oder indirekt investiert, die Berichtsobliegenheiten für («Hurdle-Rate»voll- oder semi-) überschreitet transparente Fonds erfüllt und den Zwischen-, Aktien- und Immobiliengewinn veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass Anteilsinhaber mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, mit Sitz, Geschäftsleitung oder einer Betriebstätte in Deutschland mit den Ausschüttungen sowie mit nicht ausgeschütteten Erträgen der Segmente, die ihnen für Steuerzwecke zugerechnet werden, sowie dem Entgelt aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen, aus der Abtretung von Ansprüchen aus den Anteilen sowie in gleichgestellten Fällen in der Bundesrepublik Deutschland der Ertragsbesteuerung unterliegen können und hierauf unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Steuerabzug erhoben wird (jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag), der unter bestimmten Voraussetzungen Abgeltungswirkung entfaltet. Der deutschen Steuer unterliegt auch ein Steuerausländer mit solchen Fondserträgen, die eine inländische Zahlstelle (Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut) dem Steuerausländer gegen Vorlage der Anteile auszahlt oder gutschreibt (Tafelgeschäft). Auf diese steuerpflichtigen Erträge und die sonstige Besteuerung von Anteilsinhabern in Bezug auf ihre Beteiligung an dem Fonds kann in diesem Prospekt nicht näher eingegangen werden. Anteilsinhabern und Interessenten wird daher dringend empfohlen, sich in Bezug auf die deutschen und ausserdeutschen steuerlichen Konsequenzen des Erwerbs und Haltens von Anteilen an den Fondssegmenten sowie der Verfügung über dem historischen Höchststand («High Watermark») die Anteile bzw. der jeweiligen Anteilsklasse liegtRechte hieraus durch ihren Steuerberater beraten zu lassen. Die Performance Fee beträgt 10% und bezieht Verwaltungsgesellschaft übernimmt keine Haftung für den Eintritt bestimmter steuerlicher Ergebnisse. Die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile nach dem InvStG erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern. Eventuelle Korrekturen von ▇▇▇▇▇▇▇, z.B. anlässlich einer solchen Überprüfung, treffen wirtschaftlich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerkorrekturen Anteile halten. Die Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein. Es wird darauf hingewiesen, dass weder die Verwaltungsgesellschaft noch der Fonds der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Erfolgt der der Kauf von Investmentanteilen aufgrund mündlicher Verhandlungen ausserhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf der Anteile vermittelt hat, so kann der Käufer seine Erklärung über den Kauf binnen von zwei Wochen der ausländischen Verwaltungsgesellschaft gegenüber schriftlich widerrufen (Widerrufsrecht); dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuches, so ist bei einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die Entwicklung rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist gegenüber der CAIAC Fund Management AG, Haus Atzig, Industriestrasse 2, FL-9487 Bendern, schriftlich unter Angabe der Person des Teils des Nettoin- ventarwertes der jeweiligen AnteilsklasseErklärenden einschliesslich dessen Unterschrift zu erklären, welcher die Hurdle-Rate übersteigt. Etwaige Verluste resp. Wertentwicklungen von weniger als 8% p.a. aus der Vergangenheit müssen zuerst wieder aufgeholt, d.h. durch die kumulierte Performance ausgeglichen worden sein, bevor Performance Fee geschuldet wobei eine Begründung nicht erforderlich ist. Die erste High Watermark wurde Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrages auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht wie die vorliegende enthalten ist. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Erstausgabepreis festgesetztVerkäufer. Der Berechnungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr, die erforderliche Wertentwicklung von 8% p.a. gelangt entsprechend pro rata temporis zur An- wendung. Eine etwaige Performance Fee wird bewertungstäglich ermittelt und abgegrenzt. Die Performance Fee geht zu Lasten des Teilvermögens und wird am Ende des Berechnungszeitraumes, beziehungsweise im Falle von Rücknahmen zum Zeitpunkt der Rücknahmen, ausgezahlt. Die Ergebnisfeststellung für die Anteilklasse erfolgt nach Belastung der oben genannten pauschalen Verwal- tungskommission und der sonstigen Vergütungen und Nebenkosten, welche nicht in der pauschalen Verwal- tungskommission enthalten sind. Eine Rückerstattung der Performance Fee kann nicht geltend gemacht werdenDas Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Nettoinventarwert nach Belastung Verkäufer nachweist, dass entweder der Performance Fee wieder fällt. Bei Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Berechnung der Performance Fee finden keine sogenannten Ausgleichsmethoden ("Equalisation Ac- counting", "Multi-Series Accounting" etc.) Anwendung. Dies kann zur Folge Anteile geführt haben, dass ein Anleger abhängig vom Zeitpunkt seines Anteilerwerbs unter Umständen nicht von einer positiven Wertentwicklung profitiert auf Grund vorhergehender Bestellung gemäss § 55 Abs.1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, ihm jedoch aufgrund einer insgesamt positiven Entwicklung des Teilvermögens während so ist die ausländische Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der Performance Fee Periode eine Performance Fee belastet wird. Im Fall einer Rücknahme von Anteilen während einer Performance Fee Periode erfolgt zusätzlich ein Einbehalt desjenigen Teils der Performance Feeerworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der während dem Wert der entsprechenden Performance Fee Periode bis bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Be- wertungsstichtag Widerruf kann nicht verzichtet werden. Deutsche Gerichtsbarkeit Gerichtsstand für Klagen gegen die Investmentgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft oder die Vertriebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb der Rücknahme Investmentanteile in der Anteile abgegrenzt wurdeBundesrepublik Deutschland Bezug haben, unabhängig davon, ob am Ende der entspre- chenden Performance Fee Periode eine Performance Fee geschuldet wird oder nichtist ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Teilvermögen denen eine Performance Fee belastet wird: ◗ Baumann Aktien Schweiz Small & Mid Caps FondsDie Klageschrift sowie alle sonstigen Schriftstücke können dem Repräsentanten zugestellt werden.

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Sources: Treuhandvertrag

Performance Fee. Zusätzlich zur pauschalen Verwaltungskommission bezieht die Fondsleitung Die Gesellschaft kann für die unten aufgeführten Teilver- mögen Verwaltung des Fonds zusätzlich je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20,00 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in dieser Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 10,00 % des durchschnitt- lichen Nettoinventarwertes des Fonds in der Abrechnungspe- riode, der aus den börsentäglichen Werten errechnet wird. Ist der Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode niedriger als der Höchststand des Anteilwertes des Fonds, der am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden erzielt wur- de («Performance Fee»nachfolgend „High Water Mark“), so tritt zwecks Berech- nung der Anteilwertentwicklung die High Water Mark an die Stelle des Anteilwerts zu Beginn der Abrechnungsperiode. Existieren für den Fonds weniger als fünf vorangegangene Ab- rechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergü- tungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperio- den berücksichtigt. Die dem Fonds belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsmaßstabs abgezogen werden. Als Vergleichsmaßstab wird der EURIBOR® 12M TR (EUR)* fest- gelegt. Der EURIBOR® 12M TR (EUR) gemäss § 19 Ziff. 2 des Fondsvertrages, sofern die Wertentwicklung des Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteilsklasse an einem Bewertungsstichtag 8% p.awird vom EMMI a.i.s.b.l. («Hurdle-Rate»European Money Market Institute) überschreitet administriert. Im Zeit- punkt der letzten Überarbeitung dieses Verkaufsprospekts war EMMI a.i.s.b.l. (European Money Market Institute) noch nicht im öffentlichen Register von Administratoren von Refe- renzwerten und über dem historischen Höchststand («High Watermark») von Referenzwerten bei der jeweiligen Anteilsklasse liegteuropäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA aufgeführt. Falls der Ver- gleichsmaßstab entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Vergleichsmaßstab festlegen, der an die Stelle des genannten Maßstabs tritt. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklas- sen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berech- nen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergü- tung abzusehen. Die Performance Fee beträgt 10% Abrechnungsperiode beginnt am 01.07. und bezieht sich auf die Entwicklung des Teils des Nettoin- ventarwertes der jeweiligen Anteilsklasse, welcher die Hurdle-Rate übersteigtendet am 30.06. Etwaige Verluste resp. Wertentwicklungen von weniger als 8% p.a. aus der Vergangenheit müssen zuerst wieder aufgeholt, d.h. durch die kumulierte Performance ausgeglichen worden sein, bevor Performance Fee geschuldet isteines Kalenderjahres. Die erste High Watermark wurde Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des Fonds und endet erst am zwei- ten 30.06., der der Auflegung folgt. Die folgenden Abrech- nungsperioden entsprechen wieder dem regelmäßigen defi- nierten Turnus. Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode zu be- rechnen. Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages des EURIBOR® 12M TR (EUR) mit der Anteilwertent- wicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des verein- barten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt. Die Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode be- ruht auf den Erstausgabepreis festgesetztder international anerkannten „time weighted rate of return (TWR)“-Standard-Methode. Die Berechnungs-Me- thode misst die prozentuale Veränderung des angelegten Ver- mögens zu Beginn und zum Ende eines Betrachtungszeitrau- mes. Ausschüttungen werden dabei rechnerisch in neue Fondsanteile investiert und somit wie Thesaurierungen be- handelt. Die Berechnung der Wertentwicklung erfolgt dabei auf Basis der börsentäglich ermittelten Anteilwerte. Der Berechnungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr, An- teilwert resultiert aus dem ermittelten Nettoinventarwert („Net Asset Value“) dividiert durch die erforderliche Wertentwicklung von 8% p.aAnzahl der ausgegebe- nen Anteile. gelangt Hierzu werden die Vermögensgegenstände und Erträge addiert und die Kosten des Fonds sowie eventuell auf- genommene Kredite und sonstige Verbindlichkeiten abgezo- gen. Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Fonds je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend pro rata temporis zur An- wendungaufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Fonds zu. Eine etwaige Performance Fee wird bewertungstäglich ermittelt und abgegrenzt. Die Performance Fee geht zu Lasten des Teilvermögens und wird am Ende des Berechnungszeitraumes, beziehungsweise im Falle von Rücknahmen zum Zeitpunkt der Rücknahmen, ausgezahlt. Die Ergebnisfeststellung für die Anteilklasse erfolgt nach Belastung der oben genannten pauschalen Verwal- tungskommission und der sonstigen Vergütungen und Nebenkosten, welche nicht in der pauschalen Verwal- tungskommission enthalten sind. Eine Rückerstattung der Performance Fee erfolgsabhängige Vergütung kann nicht geltend gemacht nur entnommen werden, wenn der Nettoinventarwert nach Belastung der Performance Fee wieder fälltsoweit entspre- chende Rückstellungen gebildet wurden. Bei der Berechnung der Performance Fee finden keine sogenannten Ausgleichsmethoden ("Equalisation Ac- counting", "Multi-Series Accounting" etcDerzeit wird die erfolgsbezogene Vergütung in voller Höhe er- hoben.) Anwendung. Dies kann zur Folge haben, dass ein Anleger abhängig vom Zeitpunkt seines Anteilerwerbs unter Umständen nicht von einer positiven Wertentwicklung profitiert hat, ihm jedoch aufgrund einer insgesamt positiven Entwicklung des Teilvermögens während der Performance Fee Periode eine Performance Fee belastet wird. Im Fall einer Rücknahme von Anteilen während einer Performance Fee Periode erfolgt zusätzlich ein Einbehalt desjenigen Teils der Performance Fee, der während der entsprechenden Performance Fee Periode bis zum Be- wertungsstichtag der Rücknahme der Anteile abgegrenzt wurde, unabhängig davon, ob am Ende der entspre- chenden Performance Fee Periode eine Performance Fee geschuldet wird oder nicht. Teilvermögen denen eine Performance Fee belastet wird: ◗ Baumann Aktien Schweiz Small & Mid Caps Fonds

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Sources: Investment Agreement