Common use of Performance Fee Clause in Contracts

Performance Fee. Der Vermögensverwalter hat darüber hinaus Anspruch auf eine performanceabhängige Anla- geverwaltungsgebühr ("Performance Fee"). Die Performance Fee wird an jedem Bewertungs- tag auf einer annualisierten Basis (Beginn Rechnungsjahr bis zum jeweiligen Auftragstag) be- rechnet und zu Lasten des Teilvermögens unter Anwendung der nachfolgenden Sätze und un- ter Einhaltung der untenstehenden Bedingungen zurückgestellt oder Rückstellungen ange- passt. Nach Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahres des Teilvermögens wird dem Anlagever- walter die allfällig geschuldete Performance Fee ausbezahlt. Die Ausrichtung und Höhe der Performance Fee ist von der Entwicklung des Nettoinventarwerts je Anteil im Vergleich zum genannten Referenzindex abhängig. Um Anspruch auf die Performance Fee zu haben, muss die Performance des (ausschüttungs- bereinigten) Nettoinventarwertes je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) am letzten Bewer- tungstag des Rechnungsjahres oberhalb der Performance des Vergleichsindexes liegen und es müssen allfällige Minderperformances gegenüber dem Vergleichsindex aus den Vorjahren wie- der vollumfänglich wettgemacht worden sein (Prinzip der relativen High-Water-Mark). Der anwendbare Satz für die Performance Fee beträgt 20%.

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Sources: Umbrella Fund Agreement, Umbrella Fund Agreement, Umbrella Fund Agreement