Performance Fee. Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens zusätzlich zu den Vergütungen je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10,00 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Kapitalmarktanlage in dieser Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 10,00 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den börsentäglichen Werten errechnet wird. Ist der Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode niedriger als der Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden erzielt wurde (nachfolgend „High Water Mark“), so tritt zwecks Berechnung der Anteilwertentwicklung nach Satz 1 die High Water Mark an die Stelle des Anteilwerts zu Beginn der Abrechnungsperiode. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsmaßstabs abgezogen werden. Als Vergleichsmaßstab werden 10-jährige Bundesanleihen (Bunds) festgelegt. Falls der Vergleichsmaßstab entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Vergleichsmaßstab festlegen, der an die Stelle des genannten Maßstabs tritt. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAW-Sondervermögens und endet erst am zweiten 31.12., der der Auflegung folgt. Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode zu berechnen. Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages der 10-jährigen Bundesanleihen (Bunds) mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt. Die Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode beruht auf der international anerkannten „time weighted rate of return (TWR)“- Standard-Methode. Die Berechnungs-Methode misst die prozentuale Veränderung des angelegten Vermögens zu Beginn und zum Ende eines Betrachtungszeitraumes. Ausschüttungen werden dabei rechnerisch in neue Fondsanteile investiert und somit wie Thesaurierungen behandelt. Die Berechnung der Wertentwicklung erfolgt dabei auf Basis der börsentäglich ermittelten Anteilwerte. Der Anteilwert resultiert aus dem ermittelten Nettoinventarwert („Net Asset Value“) dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Hierzu werden die Vermögensgegenstände und Erträge addiert und die Kosten des OGAW- Sondervermögens sowie eventuell aufgenommene Kredite und sonstige Verbindlichkeiten abgezogen. Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
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Sources: Sales Contracts
Performance Fee. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW-Sonderver- mögens eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten.
a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung: Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens zusätzlich zu den Vergütungen gem. Ziffer 1-5. je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige erfolgsabhängi- ge Vergütung in Höhe von bis zu 10,00 20,00 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Kapitalmarktanlage Geldmarktanlage in dieser Abrechnungsperiode Ab- rechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 10,00 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der AbrechnungsperiodeAb- rechnungsperiode, der aus den börsentäglichen Werten errechnet wird. Ist der Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode niedriger als der Höchststand Höchst- stand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorangegangenen voran- gegangenen Abrechnungsperioden erzielt wurde (nachfolgend „High Water Mark“), so tritt zwecks Berechnung der Anteilwertentwicklung nach Satz 1 die High Water Mark an die Stelle des Anteilwerts zu Beginn der AbrechnungsperiodeAbrechnungs- periode. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene vorangegange- ne Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs Vergütungsan- spruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsmaßstabs abgezogen werden. Als Vergleichsmaßstab werden 10-jährige Bundesanleihen (Bunds) wird der EURIBOR* 12 Monate festgelegt. Falls der Vergleichsmaßstab Ver- gleichsmaßstab entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Vergleichsmaßstab festlegen, der an die Stelle des genannten Maßstabs Maß- stabs tritt. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere niedri- gere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer ei- ner erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Das Nähere regelt der Ver- kaufsprospekt.
b) Definition der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.0101.07. und endet am 31.1230.06. eines KalenderjahresKalen- derjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAW-Sondervermögens und endet erst am zweiten 31.1230.06., der der Auflegung folgt. Die folgenden Abrechnungsperioden entsprechen wieder dem regelmä- ßigen in Satz 1 dieses Absatzes definierten Turnus.
c) Berechnung der Wertentwicklung: Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode zu berechnen. Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages der 10-jährigen Bundesanleihen (Bunds) des EURIBOR* 12 Monate mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode Metho- de berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt. Die Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode beruht auf der international in- ternational anerkannten „time weighted rate of return (TWR)“- Standard-MethodeMe- thode. Die Berechnungs-Methode misst die prozentuale Veränderung des angelegten Vermögens zu Beginn und zum Ende eines BetrachtungszeitraumesBetrachtungszeitrau- mes. Ausschüttungen werden dabei rechnerisch in neue Fondsanteile investiert inves- tiert und somit wie Thesaurierungen behandelt. Die Berechnung der Wertentwicklung Wert- entwicklung erfolgt dabei auf Basis der börsentäglich ermittelten Anteilwerte. Der Anteilwert resultiert aus dem ermittelten Nettoinventarwert („Net Asset Value“) dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Hierzu werden die Vermögensgegenstände und Erträge addiert und die Kosten des OGAW- Sondervermögens sowie eventuell aufgenommene Kredite und sonstige Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten abgezogen. .
d) Rückstellung Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch rechne- risch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen ausge- gebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend ent- sprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
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Sources: Investment Agreement
Performance Fee. Die Gesellschaft kann Zusätzlich erhält die Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung Anteilscheingattungen R, RZ und S jährlich eine variable Erfolgsgebühr. Die variable Erfolgsgebühr beträgt unter Berücksichtigung einer sogenannten „High-Water-Mark“ maximal 15 vH jener Wertentwicklung des Sondervermögens zusätzlich Fonds, die über dem ICE BofA German Treasury Bill Index (vormals ICE BofAML German Government Bill Index) plus 2 Prozent (wobei diese Prozentangabe absolut zu den Vergütungen je ausgegebenen Anteil verstehen ist und von der Wertentwicklung des Fonds, die über dem Index liegt, in Abzug zu bringen ist) liegt. Die „High-Water-Mark“ entspricht dabei dem Anteilswert an jenem Rechnungsjahresende, zu dem zuletzt eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10,00 % des Betrages erhaltenvariable Erfolgsgebühr ausbezahlt wurde. Für eine Wertentwicklung, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Kapitalmarktanlage in dieser Abrechnungsperiode übersteigtunter der „High-Water-Mark“ liegt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 10,00 % wird keine variable Erfolgsgebühr verrechnet. Diese variable Erfolgsgebühr wird auf Basis des durchschnittlichen Nettoinventarwertes Fondsvolumens täglich abgegrenzt und beeinflusst erfolgswirksam den täglich ermittelten Rechenwert. Während des Sondervermögens in Rechnungsjahres kommt es je nach Performanceverlauf des Fonds auf einem Abgrenzungskonto zu Zu- und Abbuchungen, wobei die Summe der AbrechnungsperiodeAbbuchungen im Rechnungsjahr die Summe der Zubuchungen nicht übersteigen darf. Bei der Ermittlung des Rechenwertes und der Wertentwicklung wird die OEKB-Methode angewandt, die von einer Wiederveranlagung eventueller Auszahlungen oder Ausschüttungen ausgeht. Die liquiditätswirksame Auszahlung der variablen Erfolgsgebühr erfolgt durch den Fonds jährlich nach Ende des Rechnungsjahres zum Monatsultimo des Folgemonats. Der Referenzwert ICE BofA German Treasury Bill Index (vormals ICE BofAML German Government Bill Index) wird von einem Index-Anbieter bereitgestellt, der aus den börsentäglichen Werten errechnet wirdin das „Register der Administratoren und Referenzwerte“ nach Artikel 36 der VO (EU) 2016/1011 nicht eingetragen ist. Ist Gemäß Art. 51 Abs. 5 der Anteilwert VO (EU) 2016/1011 haben in einem Drittstaat ansässige Index-Anbieter bis zum 31.12.2023 Zeit, eine Zulassung oder Registrierung zu Beginn der Abrechnungsperiode niedriger als der Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden erzielt wurde (nachfolgend „High Water Mark“), so tritt zwecks Berechnung der Anteilwertentwicklung nach Satz 1 die High Water Mark an die Stelle des Anteilwerts zu Beginn der Abrechnungsperiodebeantragen. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsmaßstabs abgezogen werden. Als Vergleichsmaßstab werden 10-jährige Bundesanleihen (Bunds) festgelegt. Falls der Vergleichsmaßstab entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Vergleichsmaßstab festlegen, der an die Stelle des genannten Maßstabs tritt. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAW-Sondervermögens und endet erst am zweiten 31.12., der der Auflegung folgt. Die Anteilwertentwicklung Das Register ist nach der BVI-Methode zu berechnen. Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages der 10-jährigen Bundesanleihen (Bunds) mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt. Die Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode beruht auf der international anerkannten „time weighted rate of return (TWR)“- Standard-Methode. Die Berechnungs-Methode misst die prozentuale Veränderung des angelegten Vermögens zu Beginn und zum Ende eines Betrachtungszeitraumes. Ausschüttungen werden dabei rechnerisch in neue Fondsanteile investiert und somit wie Thesaurierungen behandelt. Die Berechnung Website der Wertentwicklung erfolgt dabei auf Basis der börsentäglich ermittelten Anteilwerte. Der Anteilwert resultiert aus dem ermittelten Nettoinventarwert European Securities and Markets Authority („Net Asset ValueESMA“) dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Hierzu werden die Vermögensgegenstände frei zugänglich und Erträge addiert und die Kosten des OGAW- Sondervermögens sowie eventuell aufgenommene Kredite und sonstige Verbindlichkeiten abgezogen. Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurdenregelmäßig aktualisiert.
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Sources: Investmentfondsprospekt