Wartezeiten Musterklauseln

Wartezeiten. 3.1 Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Wartezeiten. Es bestehen keine Wartezeiten.
Wartezeiten. Wenn Wartezeiten vereinbart sind, beginnt der Versicherungs- schutz erst mit deren Ablauf. Wir leisten jedoch für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt, wenn dies in den Allge- meinen Regelungen zum Baustein (Ziffer 1) oder in den Tarifbedin- gungen (Ziffer 2) in Teil A geregelt ist. Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gelten die Absätze 1 bis 3 auch für diese Erweiterung des Versicherungs- schutzes.
Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt,
Wartezeiten. Die Wartezeiten nach § 3 Teil I AVB/KK 2013 entfallen.
Wartezeiten. (5) Bei Abschluss einer Krankheitskostenversicherung wird auf die Einhaltung sämtlicher Wartezeiten ver- zichtet.
Wartezeiten. Die besondere Wartezeit nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 kann erlassen werden, wenn ein zahn- ärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Die Wartezeit entfällt bei nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen. Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen Leistungen durchgeführt werden.
Wartezeiten. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf folgender Wartezeiten:
Wartezeiten. Regelungen zu den Wartezeiten richten sich nach dem jeweils vereinbarten Tarif.
Wartezeiten. Die allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Per- son vorgelegt wird.