Mängelhaftung und Haftung Musterklauseln

Mängelhaftung und Haftung. 4.1 Es liegt ein Sachmangel vor, wenn der Liefergegenstand nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten oder mangels einer solchen Vereinbarung üblichen Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der dem Kunden bekannten Produktinformation und/oder Benutzerhandbuch in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Mängelhaftung und Haftung wir zu keiner weiteren Leistung verpflichtet. dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung
Mängelhaftung und Haftung. 11.1 Die Maschine muss die vereinbarte Qualität, Funktion und Leistung aufweisen sowie den den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen und Auftraggeber-Vorschriften ent- sprechen. Soweit sich daraus oder aus dem Vertrag im Übrigen keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
Mängelhaftung und Haftung. 6.1 Die Mängelhaftung und sonstige Haftung des AN rich- tet sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Mängelhaftung und Haftung. 31.1. Für Mängel, die bereits bei Bereitstellung der Software und/ oder Überlassung des Speicherplatzes an den Kunden vor- handen waren, haften wir nur, wenn wir diese Mängel zu vertreten haben.
Mängelhaftung und Haftung. 15.1 Die Mangelhaftung und sonstige Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Mängelhaftung und Haftung. Sofern die Ware Mängel hat, ist Xxxxx zur Nacherfüllung verpflichtet. Diese gilt nicht, wenn Xxxxx aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Geschäftskunde ist verpflichtet, Xxxxx eine angemessene Pflicht zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach der Xxxx des Geschäftskunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware. Der Geschäftskunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat Xxxxx die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, ist der Geschäftskunde nach seiner Xxxx berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurück zu treten. Im Übrigen stehen dem Benutzer die gesetzlichen Ansprüche zu. Fidor haftet jedoch auf Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß §§ 437 Nr. 3 bzw. 634 i.V.m. §§ 636, 280, 281, 283 und 311a bzw. gemäß § 284 BGB wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur ▪ bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ▪ bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ▪ wegen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, ▪ bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ▪ aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder ▪ aufgrund sonstiger zwingender Haftung. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder aus Produkthaftung gehaftet wird. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Fidor insbesondere zugunsten der Anteilseigner, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und deren Mitgliedern ihre persönliche Haftung betreffend. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Benutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Mängelhaftung und Haftung. 6.1 COMPRION GmbH gewährleistet, dass sämtliche Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.