Common use of Mitwirkungspflicht Clause in Contracts

Mitwirkungspflicht. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Appears in 3 contracts

Samples: www.ice-zeit.de, www.reisemeise-freebird.de, www.husky-farm-veijejaur.se

Mitwirkungspflicht. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Appears in 1 contract

Samples: www.maltasprachreisen.de

Mitwirkungspflicht. Der Reisende Passagier ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Beförderer oder der örtlichen Reiseleitung Schiffsleitung zur Kenntnis zu gebenbringen. Diese ist beauftragtbemüht sich, für Abhilfe Abfhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende Passagier schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Appears in 1 contract

Samples: www.zylmann.de

Mitwirkungspflicht. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu haltenhalten bzw. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen den Veranstalter auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Mängelanzeigen sind unverzüglich der örtlichen an die Reiseleitung zur Kenntnis (oder einen anderen Vertreter des Veranstalters) zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich istrichten. Unterlässt es der Reisende schuldhaftschuldhaft die Mängelanzeige oder liegt ein Mitverschulden des Reisenden an der Entstehung eines Schadens vor, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht einscheiden Ansprüche seinerseits aus.

Appears in 1 contract

Samples: www.herz-reisen-zossen.de

Mitwirkungspflicht. Der Jeder Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen im Falle von Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen sind an Ort und Stelle unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu gebenmitzuteilen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es Kommt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigendieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so tritt ein steht ihm kein Anspruch auf Minderung zu. Insbesondere ist zu beachten, dass Reiseleiter nicht einberechtigt sind, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

Appears in 1 contract

Samples: www.hannover96.de

Mitwirkungspflicht. 8.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Appears in 1 contract

Samples: www.muenchen.travel

Mitwirkungspflicht. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich schriftlich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich schriftlich den Leistungsträgern und den Reiseveranstaltern mitgeteilt werden, sofern dies für den Reisenden zumutbar ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Appears in 1 contract

Samples: www.fbs-tuebingen.de