Mitwirkungspflicht. 9.1 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtet. 9.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Darüber hinaus ist die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck dem Veranstalter nach Maßgabe der Ziffer 9.1 anzuzeigen. 9.3 Die Reiseleitung oder sonstige Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
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Sources: Reisevertrag, Reisevertrag
Mitwirkungspflicht. 9.1 Der Reisende Reiseteilnehmer ist verpflichtet, etwaige Mängel seine Beanstandung unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort vor Ort anzuzeigen. Ist Dort wird für Abhilfe gesorgt werden, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein solcher Vertreter am Urlaubsort Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht vorhanden/ vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtetein.
9.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Eine größtmögliche Fürsorge und gewissenhafte Beaufsichtigung allein reisender Kinder durch die Betreuer von der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort Reiter- und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn Erlebnisbauernhof Groß Briesen GmbH erfordert umfassende Informa tion durch die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurdeEltern. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen Eltern haben die Reiter- und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung Erlebnisbauernhof Groß Briesen GmbH auf wichtige Besonderheiten des Kindes (Medikamenteneinnahme, Gesundheitsbeeinträchtigungen u. dgl.) hinzuweisen und sich über die Zustimmung/Nichtzustimmung zu erstattenmöglichen Aktivitäten des Kindes (Baden, u. dgl.) umfassend zu erklären. Darüber hinaus ist Unterbleibt diese Mitwirkungshandlung durch die Beschädigung Eltern oder Fehlleitung entsprechen die erteilten Informationen nicht der Wahrheit, bleibt die Reiter- und Erlebnisbauernhof GmbH insoweit von Reisegepäck dem Veranstalter nach Maßgabe der Ziffer 9.1 anzuzeigenHaftung frei.
9.3 Die Reiseleitung oder sonstige Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
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Sources: Reisevertrag
Mitwirkungspflicht. 9.1 12.1 Der Reisende Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so schei- den reiserechtliche Gewährleistungsansprüche aus.
12.2 Bei allen Unterkunftsarten mit Selbstanreise sind etwaige Mängel Bean- standungen unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigender Reiseleitung oder der Agentur anzuzei- gen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort derartiger Kontakt nicht vorhanden/ vertraglich möglich, muss der Reiseteilnehmer nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel behobene Mängel gegenüber dem Vermieter bzw. seinem Beauf- tragten oder gegenüber dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtetunverzüglich anzeigen.
9.2 12.3 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige Scha- densanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurdeworden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung Gepäckverlust binnen 7 Tagen und Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung Aushändigung, zu erstatten. Darüber hinaus Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung Beschä- digung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Veranstalter nach Maßgabe der Ziffer 9.1 anzuzeigen.
9.3 Die Reiseleitung oder sonstige Vertreter der örtlichen Vertretung des Veranstalters am Urlaubsort sind anzuzeigen. Bei fehlender Scha- densanzeige kommen Ansprüche nicht befugt, Ansprüche anzuerkennenin Betracht.
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Sources: Reisevertrag
Mitwirkungspflicht. 9.1 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vorhanden / vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtetunterrichtet. Das Unterlassen der Mängelanzeige durch den Reisenden kann diesem als Mitverschul- den angerechnet werden.
9.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt emp- fiehlt der Veranstalter Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen Erstattun- gen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Darüber hinaus ist die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck Reise- gepäck dem Veranstalter nach Maßgabe der des Ziffer 9.1 anzuzeigen.
9.3 Die Reiseleitung oder sonstige Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
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Sources: Reisebedingungen