Mietobjekt. Die Gemeinde Weiden am See (in der Folge Gemeinde genannt) betreibt auf Teilen des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 1938/1 der Katastralgemeinde Weiden am See eine Badeanlage. Das Gelände dieser Anlage ist auf der Landseite mit einem Maschendrahtzaun abgegrenzt, der Eingang zur Anlage ist mit einem Schranken versehen, bei dem von Anfang Mai bis Mitte September jeden Jahres Eintritt eingehoben wird, der aber im übrigen für das Betreten der Anlage kein Hindernis bildet. Zur Seeseite hin ist dieses Badegelände nicht abgesichert. Die Gemeinde hat in dieser Anlage ein Bauwerk (Betonplatte mit aufgehenden Stehern, die mit Holzbrettern verbunden sind, sowie mit einem Pultdach) errichtet. Durch dieses Bauwerk führen Gänge, an die, mit ihren Schmalseiten angrenzend, sogenannte Surfboxen montiert sind. Diese Surfboxen (= Einstellplätze) bestehen aus Metallrahmen mit Gitterverkleidung und einer zum Gang gerichteten versperrbaren Türöffnung. Die Boxen weisen eine Länge von rund 90 cm, eine Breite von rund 75 cm und eine maximale Höhe von 350 cm auf. Zu den Gängen des Bauwerkes führen versperrbare Eingangstüren, die einzelnen Surfboxen sind nummeriert. Dem Mieter ist die geschilderte Seebadeanlage, das Bauwerk und die Surfboxen und die Ausgestaltung dieser Anlage, aus eigener Wahrnehmung bekannt. In Kenntnis dieser Ausgestaltung wird der gegenständliche Vertrag vom Mieter abgeschlossen. Die Gemeinde vermietet dem oben genannten Mieter und dieser mietet von der Gemeinde die Surfbox mit der Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit oder Größe dieser Surfbox, insbesondere übernimmt aber die Gemeinde keinerlei Haftung für Diebstähle aus dem Mietgegenstand oder für Beschädigungen darin gelagerter Gegenstände, insbesondere aber auch nicht für Brandschäden. Dem Mieter wird daher empfohlen, eine Diebstahlsversicherung und Brandschadenversicherung betreffend die von ihm in der gemieteten Box gelagerten Gegenstände abzuschließen.
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Sources: Mietvertrag
Mietobjekt. Die Gemeinde Weiden am See Strasse/Nr. PLZ/Ort Beschreibung (in der Folge Gemeinde opt.) Kautionsbetrag (CHF) Einzahlungsschein: ☐ Versand an Mieter ☐ Versand an Vermieter Mietbeginn Mieter und Vermieter ersuchen die Clientis Bank Oberuzwil AG (nachfolgend Bank genannt) betreibt auf Teilen des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 1938/1 der Katastralgemeinde Weiden am See eine Badeanlagegemeinsam, ein Mieterkautionskonto gemäss den nachstehenden Bestim- mungen zu eröffnen:
1. Das Gelände dieser Anlage ist Mieterkautionskonto lautet auf den Namen des Mieters. Das Konto wird zu den üblichen Konditionen der Landseite mit einem Maschendrahtzaun abgegrenzt, der Eingang zur Anlage ist mit einem Schranken versehen, bei dem von Anfang Mai bis Mitte September jeden Jahres Eintritt eingehoben wird, der aber im übrigen Bank für das Betreten der Anlage kein Hindernis bildetSparkonten geführt. Zur Seeseite hin ist dieses Badegelände nicht abgesichertJeweils per 31.12. wird ein Kontoauszug erstellt. Die Gemeinde hat in dieser Anlage ein Bauwerk (Betonplatte mit aufgehenden Stehern, die mit Holzbrettern verbunden sind, sowie mit einem Pultdach) errichtet. Durch dieses Bauwerk führen Gänge, an die, mit ihren Schmalseiten angrenzend, sogenannte Surfboxen montiert sind. Diese Surfboxen (= Einstellplätze) bestehen aus Metallrahmen mit Gitterverkleidung und einer zum Gang gerichteten versperrbaren Türöffnung. Die Boxen weisen eine Länge von rund 90 cm, eine Breite von rund 75 cm und eine maximale Höhe von 350 cm auf. Zu den Gängen des Bauwerkes führen versperrbare Eingangstüren, die einzelnen Surfboxen sind nummeriert. Dem Mieter ist die geschilderte Seebadeanlage, das Bauwerk und die Surfboxen und die Ausgestaltung dieser Anlage, aus eigener Wahrnehmung bekannt. In Kenntnis dieser Ausgestaltung wird der gegenständliche Vertrag vom Mieter abgeschlossen. Die Gemeinde vermietet dem oben genannten Mieter und dieser mietet von der Gemeinde die Surfbox mit der Die Gemeinde Bank übernimmt keine Haftung Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Größe dieser Surfbox, insbesondere übernimmt aber die Gemeinde keinerlei Haftung Überweisung des Kautionsbetrages seitens des Mieters.
2. An dem Kautionsbetrag steht dem Vermieter ein Pfandrecht für Diebstähle Forderungen aus dem Mietgegenstand Mietverhältnis zu. Über die anfallenden Zinsen kann der Mieter frei verfügen. Ohne anders lautende Vereinbarung werden dem Vermieter automatisch Kopien der Buchungsbelege und Kontoauszüge zugestellt.
3. Im Sinne von Art. 257e Abs. 3 OR und unter Vorbehalt von Ziffer 4 wird die Bank den Mietkautionsbetrag nur mit Zustimmung sowohl des Mieters als auch des Vermieters oder für Beschädigungen darin gelagerter Gegenstände, insbesondere aber auch nicht für Brandschäden. Dem Mieter wird daher empfohlen, eine Diebstahlsversicherung und Brandschadenversicherung betreffend die von ihm in gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil/ein Entscheid der gemieteten Box gelagerten Gegenstände abzuschließenSchlichtungsbehörde herausgeben.
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Sources: Mieterkautionskonto
Mietobjekt. 1. Der Vermieter vermietet an den Mieter einen Wintereinstellplatz für Motoryachten auf den Grundstücken 56841 Traben‐Trarbach, ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ und zum Hafen 12. Zum Bergfried, Gewerbegebiet Mont Royal.
2. Die Gemeinde Weiden am See Zuweisung des individuellen Stellplatzes an den Mieter erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Eine Änderung des Stellplatzes während der Dauer der Abstellzeit ist aus tatsächlichen Gründen (in Erfordernis von Bootsbewegungen anderer Boote während der Folge Gemeinde genanntEinstellzeit) betreibt auf Teilen nicht möglich.
3. Eine Herausnahme der Motoryacht während der zentralen Dauer der Wintereinstellzeit vom 01.11. eines Kalenderjahres bis zum 15.04. des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes NrFolgejahres ist nicht möglich.
4. 1938/1 Macht der Katastralgemeinde Weiden am See eine BadeanlageMieter während der oben angegebenen zentralen Winterliegezeit Herausnahme‐ ansprüche gegen den Vermieter geltend, ist er verpflichtet sämtliche Kosten zu tragen die durch die hierdurch erforderlichen Yachtbewegungen der Motoryachten Dritter entstehen werden. Diese Verpflichtung erkennt der Mieter ausdrücklich an.
5. Das Gelände dieser Anlage Mietobjekt hat eine Stellplatzfläche zur Größe von m². Der Vermieter gewährleistet die Zuwegungen zum Transport und Abstellen der Motoryacht sowohl bei Beginn der individuellen Einlagerungszeit des Mieters als auch bei dessen Ablauf. Während der Dauer der Einlagerungszeit gewährleistet der Vermieter eine Zuwegung zum Mietobjekt lediglich für den Mieter und von ihm beauftragte Personen.
6. Eine Zuwegung für Kraftfahrzeuge direkt zum Mietobjekt ist auf während der Landseite mit einem Maschendrahtzaun abgegrenztDauer der zentralen Wintereinstellzeit nicht möglich.
7. Der Vermieter schuldet ausschließlich die Gebrauchsüberlassung zur Größe des oben genannten Einstellplatzes gem. §§ 535 ff. BGB.
8. Bei diesem Mietvertrag handelt es sich um einen Mietvertrag zwischen Unternehmer gem. § 14 BGB und Verbraucher gem. § 13 BGB. Abschluss und Rechtsfolgen eines Lagervertrages gem. den §§ 467 ff. HGB werden dabei – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9. Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, der Eingang zur Anlage ist mit einem Schranken versehen, dass es bei dem von Anfang Mai bis Mitte September jeden Jahres Eintritt eingehoben wird, der aber zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnis nicht um einen Verwahrungsvertrag im übrigen für das Betreten Sinne der Anlage kein Hindernis bildet§§ 688 ff. Zur Seeseite hin BGB handelt. Den Vermieter treffen keine Obhutspflichten im Sinne der bezeichneten Vorschriften. Insbesondere ist dieses Badegelände er nicht abgesichertverpflichtet die vom Mieter auf dem Mietobjekt eingebrachte Motoryachten zu bewachen oder in zeitlichen Abständen zu kontrollieren.
10. Die Gemeinde Der Mieter hat in dieser Anlage ein Bauwerk (Betonplatte mit aufgehenden Stehernkeinen Anspruch auf Anbringung oder Verlegung von Befestigungen, Einrichtung von Stromanschlüssen oder ähnlichem, direkt auf seinem Mietobjekt. Hiervon ausgenommen sind die Vorrichtungen, die mit Holzbrettern verbunden sind, sowie mit einem Pultdach) errichtet. Durch dieses Bauwerk führen Gänge, vom Vermieter zwecks sicherer Abstellung der Motoryacht an die, mit ihren Schmalseiten angrenzend, sogenannte Surfboxen montiert sind. Diese Surfboxen (= Einstellplätze) bestehen aus Metallrahmen mit Gitterverkleidung und einer zum Gang gerichteten versperrbaren Türöffnung. Die Boxen weisen eine Länge von rund 90 cm, eine Breite von rund 75 cm und eine maximale Höhe von 350 cm auf. Zu den Gängen des Bauwerkes führen versperrbare Eingangstüren, die einzelnen Surfboxen sind nummeriert. Dem Mieter ist die geschilderte Seebadeanlage, das Bauwerk und die Surfboxen und die Ausgestaltung dieser Anlage, aus eigener Wahrnehmung bekannt. In Kenntnis dieser Ausgestaltung wird der gegenständliche Vertrag vom Mieter abgeschlossen. Die Gemeinde vermietet diesem oder auf dem oben genannten Mieter und dieser mietet von der Gemeinde die Surfbox mit der Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit oder Größe dieser Surfbox, insbesondere übernimmt aber die Gemeinde keinerlei Haftung für Diebstähle aus dem Mietgegenstand oder für Beschädigungen darin gelagerter Gegenstände, insbesondere aber auch nicht für Brandschäden. Dem Mieter wird daher empfohlen, eine Diebstahlsversicherung und Brandschadenversicherung betreffend die von ihm in der gemieteten Box gelagerten Gegenstände abzuschließenMietobjekt angebracht werden.
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Sources: Mietvertrag Über Einen Einstellplatz Für Motoryachten
Mietobjekt. 1. Der Vermieter vermietet an den Mieter einen Wintereinstellplatz für Motoryachten in den Hallen auf den Grundstücken 56841 Traben‐Trarbach, ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ und ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇.
2. Die Gemeinde Weiden am See Zuweisung des individuellen Stellplatzes an den Mieter erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Eine Änderung des Stellplatzes während der Dauer der Abstellzeit ist aus tatsächlichen Gründen (in Erfordernis von Bootsbewegungen anderer Boote während der Folge Gemeinde genanntEinstellzeit) betreibt auf Teilen nicht möglich.
3. Eine Herausnahme der Motoryacht während der zentralen Dauer der Wintereinstellzeit vom 01.11. eines Kalenderjahres bis zum 15.04. des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes NrFolgejahres ist nicht möglich.
4. 1938/1 Macht der Katastralgemeinde Weiden am See eine BadeanlageMieter während der oben angegebenen zentralen Winterliegezeit Herausnahme‐ ansprüche gegen den Vermieter geltend, ist er verpflichtet sämtliche Kosten zu tragen die durch die hierdurch erforderlichen Yachtbewegungen der Motoryachten Dritter entstehen werden. Diese Verpflichtung erkennt der Mieter ausdrücklich an.
5. Das Gelände dieser Anlage Mietobjekt hat eine Stellplatzfläche zur Größe von .. m². Der Vermieter gewährleistet die Zuwegungen zum Transport und Abstellen der Motoryacht sowohl bei Beginn der individuellen Einlagerungszeit des Mieters als auch bei dessen Ablauf. Während der Dauer der Einlagerungszeit gewährleistet der Vermieter eine Zuwegung zum Mietobjekt lediglich für den Mieter und von ihm beauftragte Personen.
6. Eine Zuwegung für Kraftfahrzeuge direkt zum Mietobjekt ist auf während der Landseite mit einem Maschendrahtzaun abgegrenztDauer der zentralen Wintereinstellzeit nicht möglich.
7. Der Vermieter schuldet ausschließlich die Gebrauchsüberlassung zur Größe des oben genannten Einstellplatzes gem. §§ 535 ff. BGB.
8. Bei diesem Mietvertrag handelt es sich um einen Mietvertrag zwischen Unternehmer gem. § 14 BGB und Verbraucher gem. § 13 BGB. Abschluss und Rechtsfolgen eines Lagervertrages gem. den §§ 467 ff. HGB werden dabei – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9. Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, der Eingang zur Anlage ist mit einem Schranken versehen, dass es bei dem von Anfang Mai bis Mitte September jeden Jahres Eintritt eingehoben wird, der aber zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnis nicht um einen Verwahrungsvertrag im übrigen für das Betreten Sinne der Anlage kein Hindernis bildet§§ 688 ff. Zur Seeseite hin BGB handelt. Den Vermieter treffen keine Obhutspflichten im Sinne der bezeichneten Vorschriften. Insbesondere ist dieses Badegelände er nicht abgesichertverpflichtet die vom Mieter auf dem Mietobjekt eingebrachte Motoryachten zu bewachen oder in zeitlichen Abständen zu kontrollieren.
10. Die Gemeinde Der Mieter hat in dieser Anlage ein Bauwerk (Betonplatte mit aufgehenden Stehernkeinen Anspruch auf Anbringung oder Verlegung von Befestigungen, Einrichtung von Stromanschlüssen oder ähnlichem, direkt auf seinem Mietobjekt. Hiervon ausgenommen sind die Vorrichtungen, die mit Holzbrettern verbunden sind, sowie mit einem Pultdach) errichtet. Durch dieses Bauwerk führen Gänge, vom Vermieter zwecks sicherer Abstellung der Motoryacht an die, mit ihren Schmalseiten angrenzend, sogenannte Surfboxen montiert sind. Diese Surfboxen (= Einstellplätze) bestehen aus Metallrahmen mit Gitterverkleidung und einer zum Gang gerichteten versperrbaren Türöffnung. Die Boxen weisen eine Länge von rund 90 cm, eine Breite von rund 75 cm und eine maximale Höhe von 350 cm auf. Zu den Gängen des Bauwerkes führen versperrbare Eingangstüren, die einzelnen Surfboxen sind nummeriert. Dem Mieter ist die geschilderte Seebadeanlage, das Bauwerk und die Surfboxen und die Ausgestaltung dieser Anlage, aus eigener Wahrnehmung bekannt. In Kenntnis dieser Ausgestaltung wird der gegenständliche Vertrag vom Mieter abgeschlossen. Die Gemeinde vermietet diesem oder auf dem oben genannten Mieter und dieser mietet von der Gemeinde die Surfbox mit der Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit oder Größe dieser Surfbox, insbesondere übernimmt aber die Gemeinde keinerlei Haftung für Diebstähle aus dem Mietgegenstand oder für Beschädigungen darin gelagerter Gegenstände, insbesondere aber auch nicht für Brandschäden. Dem Mieter wird daher empfohlen, eine Diebstahlsversicherung und Brandschadenversicherung betreffend die von ihm in der gemieteten Box gelagerten Gegenstände abzuschließenMietobjekt angebracht werden.
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Sources: Mietvertrag Über Einen Einstellplatz Für Motoryachten