Liefer- und Leistungszeit; höhere Gewalt Musterklauseln

Liefer- und Leistungszeit; höhere Gewalt. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Ablieferung aktuellen Fassung geliefert.
Liefer- und Leistungszeit; höhere Gewalt. 8.1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Ablieferung aktuellen Fassung geliefert.
Liefer- und Leistungszeit; höhere Gewalt. 4.1. Die Bestimmungen der Ziffern II. 8.2. bis II. 8.4. finden entsprechende Anwendung.
Liefer- und Leistungszeit; höhere Gewalt. Die Bestimmungen der Ziffern III. 8.2. f. AGB-LIZENZ finden entsprechende Anwendung.
Liefer- und Leistungszeit; höhere Gewalt. 5.1. Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Sie beginnen mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Synthomer bei dem Kunden zu laufen, sofern alle technischen Fragen geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.
Liefer- und Leistungszeit; höhere Gewalt. Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. • Wir sind zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt. • Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine an - gemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige hoheitliche Eingriffe gleich, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder unserem Lieferanten eintreten. Vom Eintritt eines Ereignisses der höheren Gewalt, das eine bevorstehende Lieferung behindern wird, haben wir unseren Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Insofern bereits von ihm geleistete Vorschusszahlungen werden dem Käufer unverzüglich erstattet. • Abrufe und Bestellungen einzelner Teillieferungen sind so vorzunehmen, dass uns eine vertragsgemäße Herstellung, Abfüllung und Lieferung möglich ist. • Bei Lohnarbeiten wird vorausgesetzt, dass uns die erforderlichen Vormaterialien rechtzeitig frei Haus und in geeigneter Qualität zur Verfügung gestellt werden. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Liefer- und Leistungszeit; höhere Gewalt. 1. Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich, per Fax oder Mail anzugeben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.