Kündigungsfristen Musterklauseln

Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist für erforderliche Beendigungskündigungen beträgt 3 Monate zum Ende des Kalendervierteljahres, soweit nicht längere Fristen Geltung haben.
Kündigungsfristen. 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den.
Kündigungsfristen. (1) Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss ei- nes Kalendervierteljahres gekündigt werden. Abweichend hiervon kann das Ar- beitsverhältnis in den ersten beiden Jahren der Praxiszugehörigkeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Kündigungsfristen. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Kündigungsfrist ist dem Arbeitsverhältnis resp. der Funktion anzupassen. Es ist im Interesse beider Parteien, die Kündigungsfristen weder zu lang noch zu kurz festzulegen. Die Kündigungs- fristen nach L-GAV Art. 6 Ziff. 1 sind als minimale Kündigungsfristen einzuhalten. Beispiel • Der Mitarbeiter ist im 5. Arbeitsjahr und erhält die Kündigung. Mit Beginn der Kündigungsfrist beginnt sein 6. Arbeitsjahr. Massgebende Kündigungsfrist: 1 Monat, da er bei Kenntnisnahme der Kündigung noch im 5. Arbeitsjahr war.
Kündigungsfristen. 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist kann durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit schriftlich dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.
Kündigungsfristen. 1.1 Jede Kündigung muß schriftlich erfolgen.
Kündigungsfristen. 1Die Arbeitsverhältnisse sind ordentlich kündbar. ²Innerhalb der Probezeit (§ 2 Absatz 2) be- trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. ³Im Übrigen beträgt die Kündi- gungsfrist sechs Wochen zum Monatsschluss. 4Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 5Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
Kündigungsfristen. 1. [Nummer 1 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]
Kündigungsfristen. 1 Die Kündigung des Arbeitsvertrages hat beidseitig unter Beachtung nachstehender Fristen schriftlich zu erfolgen.
Kündigungsfristen. Die Dienstleistung DZH.bridge ist mit einer Frist von drei Mona- ten zum Jahresende isoliert kündbar. In diesem Fall wird der Ver- trag nach den AGB Abrechnung weitergeführt. Die Kündigung der Dienstleistungen XXX.xxxxxx oder DZH.star.pickup erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende und kann separat vom Grundvertrag gekündigt werden. Darüber hinaus haben beide Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB), z.B. im Falle drohender Zahlungsun- fähigkeit des Kunden ist DZH berechtigt, die Leistung XXX.xxxxxx und DZH.star.pickup mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Für jeden Verordnungseingang, der vor dem Beendigungszeitpunkt im Haus der DZH eingeht, gelten die Regelungen des XXX.xxxxxx. Für Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsendes noch nicht seitens der Kostenträger abschließend anerkannt wurden, gilt die Einschränkung, dass diese maximal für eine Dauer von drei Mona- ten noch von der DZH bearbeitet werden. Vorgänge die in diesem Zeitraum nicht geklärt werden können, werden an den Kunden zu- rückübertragen (Rückabtretung und Rückbelastung). Sollte der Kunde bei Vertragsschluss der Dienstleistungsvereinba- rung Abrechnung auch die Leistungen DZH.bridge, XXX.xxxxxx und DZH.star.pickup gewählt haben, beginnt die Lauf- zeit für diese Leistungen ebenfalls mit Eingang der ersten Beleglie- ferung bzw. Datenlieferung, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Eine vorherige Leistungspflicht der DZH besteht nicht. Im Üb- rigen gelten die Regelungen zur Wirksamkeit des Vertrages aus den AGB Abrechnung. Mit Kündigung der Dienstleistungsvereinbarung Abrechnung ist auch immer eine Kündigung der Ergänzungsleis- tungen verbunden.