Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung Musterklauseln

Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. 8.1. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen vom Anschlussnehmer und/oder Kunde zu vertretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden und/oder Kunde die entstandenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versorgung mit einer Kostenpauschale entsprechend der in Ziffer 3 des Preisblatts geregelten Pauschale berechnet.
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge fest- gestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sons- tigen vom Kunden und/oder Anschlussnehmer zu ver- tretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden und/oder Anschlussnehmer die entstandenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versor- gung mit einer Kostenpauschale entsprechend der in Ziffer 3 des Preisblatts geregelten Pauschale berechnet. Wird die Anschlussstelle stillgelegt, hat der Anschluss- nehmer dem FVU die Kosten aus und im Zusammen- hang mit der Stilllegung der Anschlussstelle und der De- montage der Mess- und Zähleinrichtungen zu erstatten.
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. (§ 33 AVBFernwärmeV)
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. 12.1. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kunden- anlage oder aus sonstigen vom Kunden und/oder Anschlussnehmer zu vertretenden Grün- den nicht möglich, werden dem Kunden und/oder Anschlussnehmer die entstandenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versorgung mit einer Kostenpau- schale entsprechend der in 20.1 geregelten Pauschale berechnet.
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. (1) Jede auch nur vorübergehende Außerbetriebnahme/Einstellung der Versorgung und die Wiederin- betriebnahme/Wiederaufnahme sind dem FVU gemäß Preisblatt zu vergüten. Ist eine Wiederauf- nahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden die entstandenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versorgung nach Preisblatt berechnet.
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen vom Kunden/Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen nicht möglich, können dem Kunden/Anschlussnehmer die entstandenen Kos- ten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versorgung mit einer entsprechenden Kosten- pauschale (siehe Ziffer 4) berechnet werden.