Einführung Musterklauseln

Einführung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.
Einführung. Die Anlagen der Gesellschaft in Wertpapiere unterliegen gewöhnlichen Marktschwankungen und sonstigen mit einer Anlage in Wertpapiere verbundenen Risiken. Der Wert der und die Erträge aus den Anlagen, und daher auch der Wert und die Erträge von Anteilen der Fonds, können sowohl fallen als auch steigen, sodass ein Anleger seinen investierten Betrag u. U. nicht zurückerhält. Zudem können Wechselkursschwankungen bzw. die Umrechnung einer Währung in eine andere dazu führen, dass der Wert der Anlagen fällt oder steigt. Aufgrund des Ausgabeaufschlags und der Rücknahmegebühr, die für die Anteile anfallen können, sollte eine Anlage in die Anteile mittel- bis langfristig ausgerichtet sein. Eine Anlage in einen Fonds sollte keinen wesentlichen Bestandteil eines Anlageportfolios bilden und ist möglicherweise nicht für alle Anleger geeignet. Eine Anlage in die Anteile ist mit Risiken verbunden. Diese Risiken können unter anderem Aktien- und Rentenmarktrisiken, Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken beinhalten bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risikofaktoren wird nachstehend kurz eingegangen. Potenzielle Anleger sollten über Erfahrung mit Anlagen in Instrumente wie z. B. die Anteile, (gegebenenfalls) die Fondsanlagen, (gegebenenfalls) den Basiswert und (gegebenenfalls) die zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken verfügen. Auch sollten sich Anleger über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie mit ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Beratern umfassend über (i) die Eignung einer Anlage in die Anteile unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- bzw. Steuersituation und sonstiger Umstände, (ii) die im vorliegenden Prospekt und dem jeweiligen Nachtrag enthaltenen Informationen, (iii) (gegebenenfalls) die Art des Basiswertes, (iv) (gegebenenfalls) die Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen Techniken durch den Fonds, (v) (gegebenenfalls) die Art der Fondsanlagen und (vi) die in dem jeweiligen Nachtrag aufgeführten Informationen beraten haben. Anleger in die Anteile sollten zur Kenntnis nehmen, dass die Anteile im Wert fallen können; ferner sollten Anleger in der Lage sein, den Verlust ihres gesamten eingesetzten Kapitals zu tragen. Selbst wenn die Anteile durch den Einsatz der Fon...
Einführung. Die European Bank for Financial Services GmbH (nachfolgend „ebase“ oder „Bank“ genannt) bietet ihren Kunden die unterschiedlichsten Dienstleistungen rund um die Anlage in Fonds und Wertpapiere an. Die ebase ist bestrebt, Interessenkonflikte, die in diesem Zusammenhang entstehen können, zu vermeiden. Dafür hat die ebase eine Vielzahl von Vor- kehrungen getroffen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu solchen Interessenkonflikten kommt. In diesen Fällen geht die ebase damit stets professionell und unter strenger Berücksichtigung der Kun- deninteressen um. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) erhalten Sie nachfolgend Informationen über die weitreichenden Vorkehrungen der ebase zum Umgang mit solchen Interessenkonflikten. Diese Policy kann in ihrer jeweils aktuellsten Version auch unter xxx.xxxxx.xxx/ Downloads in der Rubrik „Vertragsunterlagen zur Geschäftsbeziehung mit der ebase“ eingesehen werden.
Einführung. Rechtsanwälte und Rechtsanwältin- nen vertreten und beraten ihre Man- dantschaft nach § 3 Abs. 1 BRAO in allen Rechtsangelegenheiten und müssen dabei stets den sichersten Weg wählen. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, haftet der Rechts- anwalt oder die Rechtsanwältin1 nach den üblichen Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts. Bei ihrer Tätigkeit treffen die Anwaltschaft ins- besondere berufsrechtliche Pflichten (wie beispielsweise die Schweige- pflicht, der Umgang mit fremden Geldern oder auch Interessenkolli- sionen), Beratungspflichten (z. B. die Kenntnis der einschlägigen Recht- sprechung) oder Organisationspflich- ten (z. B. eine angemessene Frist- überwachung). Zwecks Haftungsprävention sollte der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsan- wältin eine Haftungsbeschränkungs- vereinbarung treffen und das Büro bzw. die Kanzlei so organisieren, dass beispielsweise Fristen ordentlich notiert werden und sämtliche Mit- arbeitende im Umgang mit dem beA geschult sind. Kommt es sodann zu einer Inanspruchnahme seitens der Mandantschaft, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung. Bei der Xxxx der Haftpflichtversicherung muss vor allem der jeweilige Umfang und die Höhe der Versicherungsleis- tung beachtet werden. Sofern eine zu niedrige Haftungs- summe vereinbart wurde und keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Be- schränkungsvereinbarungen oder die Xxxx der richtigen Rechtsform) grei- fen, kann dies auch zu einer existenz- gefährdenden Haftung des Einzelan- walts oder Sozius einer GbR führen. Der Berufsstarter sollte dem Thema „Haftpflichtversicherung“ daher eine übergeordnete Bedeutung xxxxxx- sen und – neben einem ausreichen- den Versicherungsschutz – insbeson- dere präventive Vorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung treffen. Mit kollegialen Grüßen Xxx Xxxxxxx
Einführung. Die nachfolgenden Datenschutzhinweise sollen Sie (und die in Ihrer Organisation von einer entsprechenden Datenverarbeitung betroffenen Personen, denen Sie bitte die Möglichkeit der Kenntnisname dieser Datenschutzhinweise einräumen ) über die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten und Ihre Rechte bei dieser Verarbeitung gemäß der Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") informieren und gelten bei Anfragen, im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung und Abwicklung von Verträgen sowie bei der Nutzung unserer Geschäftspartnerportale (beispielsweise Handwerkerkopplung) oder im vorgenannten Kontext verwendeter Applikationen wie XXXX.XX, CAPMO etc. Neben dieser Datenschutzinformation können noch separate Nutzungs-/Datenschutzhinweise maßgeblich sein, die bei der Nutzung der entsprechenden Applikation vorab zustimmend zur Kenntnis zu nehmen sind.
Einführung. Der Anleger geht mit einer Beteiligung an der Investmentgesell­ schaft eine unternehmerische Beteiligung ein, die signifikante Risiken beinhaltet. Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin noch ungewiss ist, in welche konkreten Vermögensgegenstände die Investmentge­ sellschaft investieren wird (sog. „Blind Pool“). Die vom Anleger aus der Beteiligung erzielbare Rendite ist von vielen unvorher­ sehbaren und weder durch die Investmentgesellschaft noch durch die Verwaltungsgesellschaft beeinflussbaren zukünftigen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Entwicklungen abhängig. Bei einer unternehmerischen Beteiligung können erheblich höhere Risiken als bei anderen Anlageformen mit von Anfang an feststehenden oder gar garantierten Renditen auftre­ ten. Daher muss jeder Anleger einen teilweisen oder vollständi­ gen Verlust seiner geleisteten Einlage tragen können. Er sollte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse daher nur einen hierfür angemessenen Teil seines Vermögens inves­ tieren. Die nachfolgende Darstellung umfasst die wesentlichen wirt­ schaftlichen und rechtlichen Risiken einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund besonderer individueller Umstände bei einem Anleger weitere individuelle Risiken realisieren kön­ nen, die für die Verwaltungsgesellschaft nicht vorhersehbar sind. Solche möglichen individuellen Risiken sollten Anleger vor dem Eingehen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft selbst umfassend prüfen und hierzu fachkundige Beratung einholen. Die nachfolgend dargestellten Risiken treffen den Anleger aufgrund seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft, die das ihr für Investitionen zur Verfügung stehende Kommandit­ kapital – ggf. indirekt über eine oder mehrere Zwischenge­ sellschaft(en) – in Zielfondsbeteiligungen investiert. Die Wert­ entwicklung der Beteiligung hängt im Wesentlichen von den Anschaffungskosten der einzelnen Investments, dem wirtschaft­ lichen Ergebnis der Investments inkl. ihrer Veräußerungserlöse und dem konkreten Ausschüttungsverlauf der Zielfonds ab. Potenzielle Anleger müssen daher die nachfolgend beschriebe­ nen Risiken bei einer Entscheidung über die Beteiligung an der Investmentgesellschaft berücksichtigen. Bei der Darstellung der Risiken wird im Folgenden zwischen ren­ dite­ und anlagegefährdenden Risiken, anlegergefährdenden Risiken und sonstigen Risiken unterschieden. Un...
Einführung. Die Parteien haben in Ziffern 5 und 6 des Vertrages Vorkehrungen zum Schutz der außen stehenden Aktionäre getroffen. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, garantiert die ALBA Group KG gemäß Ziffer 5.1 des Vertrages und in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorgabe des § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG den außen stehenden Aktionären der INTERSE- ROH SE die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung als Ausgleich für den Verlust der Dividendenberechtigung, zu dem es in Folge der Verpflichtung der INTERSEROH SE zur Gewinnabführung kommen wird. Des Weiteren hat sich die ALBA Group KG gemäß Zif- fer 6.1 des Vertrages und im Einklang mit § 305 Abs. 1 verpflichtet, auf Verlangen eines außen stehenden Aktionärs der INTERSEROH SE dessen Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung zu erwerben. Jeder Aktionär der INTERSEROH SE hat die Xxxx, ob er die Abfindung wählt und damit nicht länger Aktionär der INTERSEROH SE bleibt oder ob er den Ausgleich wählt und wei- terhin Aktionär der INTERSEROH SE bleibt. Diese Entscheidung muss jeder Aktionär un- ter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse und seiner persönli- chen Entscheidung über die Möglichkeiten der zukünftigen Entwicklung des Wertes der INTERSEROH SE selbst treffen. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass unter dem Vertrag im Konzerninteresse eventuell nachteilige Weisungen gegenüber der INTERSEROH SE erfolgen können, die zu negativen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz und Ertrags- lage der INTERSEROH SE führen können, die sich eventuell erst nach Beendigung des Vertrages auswirken. Der Vorstand der INTERSEROH SE und die Geschäftsführung der ALBA Group KG haben sich bei der Festlegung von Ausgleich und Abfindung der sachkundigen Unterstützung der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M. („PwC“) bedient, die in diesem Zusammenhang eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der INTERSEROH SE zum 17. Mai 2011, dem Tag der Beschluss fas- senden Hauptversammlung, erstattet hat. PwC hat hierbei die Höhe des angemessenen Ausgleichs im Sinne von § 304 AktG sowie der angemessenen Abfindung im Sinne von § 305 AktG ermittelt. PwC hat am 28. Xxxx 2011 diese gutachtliche Stellungnahme vorgelegt („Gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der INTERSEROH SE, Köln, zum 17. Mai 2011 sowie zur Höhe von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG"), die auf den bei der INTERSEROH SE durchgeführten Bewertungsarbeiten beruht („Gutachtliche Stel- lu...
Einführung. 1 Die Vollmacht des BDZV erstreckt sich nicht auf das Bundesland Mecklenburg­Vorpommern. Gemeinsame Vergütungsregeln
Einführung. SYNGENTA hat sich zur Einhaltung der Grundsätze verpflichtet, die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und in den Kernkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegt wurden. Dazu zählen: Versammlungs- und Vereeinsfreiheit; Recht zur Bildung von Arbeitnehmervertretungen und zu Kollektivverhandlungen; nichtdiskriminierende Vergütung und Mindestalter für Erwerbstätigkeit. Die ILO-Kernkonventionen verbieten Praktiken wie die unrechtmässige Diskriminierung, Kinder- und Zwangsarbeit sowie Sklaverei. Dieses Dokument basiert auf den elementaren Bestimmungen , die in SYNGENTA gelten und die oben genannten Verpflichtungen umsetzen und welche ausführlich in den Artikeln 22 bis 24 des SYNGENTA-Verhaltenskodex aufgeführt sind. Dieser Anhangist ein verbindlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen SYNGENTA und dem Anbieter. Wo dies in Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen gewährleistet ist, muss der Anbieter Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen für Kollektivverhandlungen und Verhandlungen zu einzelnen Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses anerkennen. Mitarbeiter oder Arbeitnehmervertreter des Anbieters dürfen aufgrund der Ausübung der ihnen gesetzlich zustehenden Rechte zur Bildung von Arbeitnehmervertretungen oder zur Führung von Kollektivverhandlungen unter keinen Umständen einer Entlassung, Diskriminierungen, Belästigung, Einschüchterung oder Vergeltung ausgesetzt sein.
Einführung. Zum 01.08.2022 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 in nationales Recht in Kraft. Es führt unter anderem zu weitreichenden Änderungen im Nachweisgesetz, um für transparente und vorher- sehbare Arbeitsbedingungen zu sorgen. Diese Ände- rungen sollten Sie als Arbeitgeber unbedingt kennen, denn Verstöße gegen das Nachweisgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 0.000 € pro Verstoß geahndet werden. Die verschärften Hinweispflichten gelten grundsätzlich nur für neue Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 ab- geschlossen werden. Wenn ein Arbeitnehmer mit einem älteren Vertrag aber eine Niederschrift in der neuen detaillierten Form verlangt, müssen Sie ihm diese teils schon innerhalb von sieben Tagen vorlegen. Im Anhang an dieses Merkblatt bieten wir Ihnen daher ein Muster einer solchen Niederschrift. Zudem können Sie im An- hang Musterformulierungen für einen Arbeitsvertrag nach dem geänderten Nachweisgesetz finden.