Leistungen des Versicherers Musterklauseln

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlung
Leistungen des Versicherers. 1. Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche in Verfahren sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. 2. Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an. 3.
Leistungen des Versicherers. Der Versicherer erbringt die in den Nummern 2.1 bis 2.11 aufgeführten Leistungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung, Entbindung oder Fehlgeburt. Etwaige Leistungen der GKV und aus anderen Versicherungen sind vorab in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.
Leistungen des Versicherers. Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig. Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprü- che als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.
Leistungen des Versicherers. (1) Am bulante H eilbehandlung 75% 100% 100% 75% 70% 50% 100% 75% für am bulante H eilbehandlung - außer Psychotherapie - durch Ärzte einschließlich verordneter Arznei- und Verbandm ittel bzw. für am bulante H eilbehandlung - außer Psychotherapie - durch Ärzte einschließlich verordneter Arznei- und Verbandm ittel, wenn für die Behandlung ein Arzt für A llge- m einm edizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für G ynäkologie, für Augenheilkunde (Augenarzt), für K inder- und Jugendm edizin (K inderarzt) oder ein N ot- bzw. Bereit- schaftsarzt in Anspruch genomm en w ird oder der Versicherte von einem der vor- genannten Ärzte zur M it-/W eiterbehandlung an einen anderen Facharzt überw iesen w ird. D ie Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen. für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programm en ohne Beschrän- kung auf A ltersgrenzen sow ie für Schutzim pfungen. für am bulante H eilbehandlung - außer Psychotherapie - durch H eilpraktiker einschließ- lich verordneter Xxxxxxx ittel. D ie G esam tleistung ist dabei auf 1.000,- Euro pro Versi- cherungsjahr begrenzt. für am bulante psychotherapeutische Behandlung. D ie Leistungen sind auf 50 Sitzungen je Versicherungsjahr begrenzt. für Behandlungen wegen unerfüllten W unsches nach eigenen K indern (künstliche Be- fruchtung). für H ilfsm ittel gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen -, sofern der Versicherte den Versicherer m it deren Beschaffung beauftragt. D abei kann ein H ilfsm ittel unter Be- achtung des individuellen, m edizinisch notw endigen Bedarfs und der W irtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihw eise von ihm zur Verfügung ge- stellt werden. Kann ein H ilfsm ittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn be- zogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht m it der Beschaffung und beschafft sich ein H ilfsm ittel gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen - anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. D er Versicherer m acht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen G ebrauch bei: - orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sow ie Bandagen, - H ilfsm itteln m it summ enm äßiger Begrenzung gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012, - H ilfsm itteln, die im Rahm en einer unfallbedingten Behandlung aus m edizinischen G ründen unm ittelbar nach dem U nfall bezogen...
Leistungen des Versicherers. Der Versicherer ersetzt den Schaden, der dem Vercharterer durch die Mindereinnahmen der Ausfalltage entsteht. Die Bemessungs- grundlage des Versicherers entspricht für die gemäß Punkt 1. er- folgten Ausfalltage dem Tagessatz, der sich aus der anteiligen Be- rechnung der reinen Charter der Yacht (ohne Zusatzleistungen, wie z.B. Flugkosten etc.) gemäß Chartervertrag des Folge-Charterers ergibt. Als Ausfalltage zählen Tage, für die die Yacht bereits vor dem Ein- tritt des Schadenfalles verchartert war und für die keine Yacht des Eigners zum alternativen Einsatz zur Verfügung gestellt werden konnte. Sollte der versicherte Skipper wg. einen Unfalles ausfallen und kein Co-Skipper vorhanden sein, der die Yacht rechtzeitig an die Basis zurückbringt, so werden die Kosten für einen Ersatzskipper, der die Yacht zurückbringt, im üblichen Rahmen, erstattet. Bei verspäteter Rückgabe der Yacht aufgrund eines unfallbedingten Personenschadens, wetterbedingter Umstände (s. Punkt 1.3 – 1.5) oder bei akuter Krankheit mit Krankenhausaufenthalt wird keine Selbstbeteiligung berechnet. In allen anderen Fällen werden die ersten 3 Ausfalltage nicht er- setzt. Die Gesamtleistung ist beschränkt auf: € 25.000,-
Leistungen des Versicherers. (§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)
Leistungen des Versicherers. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der gewählten Tarifstufe. - Untersuchung, Behandlung und Geburtshilfe (auch Hausgeburt) durch Ärzte, - Pränataldiagnostik bei Vorliegen von Risikofaktoren in der Schwan- gerschaft, - ambulante Operationen, - Labor- und Röntgendiagnostik durch Ärzte, - Blutdialyse (künstliche Niere), - Psychoanalyse und Psychotherapie durch Ärzte oder approbierte psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten, - Wegegeld des Arztes für den Weg, den der nächsterreichbare Arzt zurücklegen müsste, - Fahrten und Transporte in Notfällen und bei ärztlich attestierter Geh- unfähigkeit zum nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung ge- eigneten Arzt bzw. Heilpraktiker oder zur ambulanten Behandlung in das nächsterreichbare und für die Heilbehandlung geeignete Kran- kenhaus, - Strahlenbehandlung (Röntgen, Radium, Isotopen), - Arzneien und Verbandmittel, - Behandlung und Untersuchung durch Heilpraktiker, - Geburtshilfe (auch Hausgeburt) durch Hebammen bzw. Entbin- dungspfleger einschließlich einer entsprechend den Bestimmungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellten Betriebskostenpauschale bei Entbindung in einem Geburtshaus, - Vorsorgemaßnahmen bis zu 500 EUR jeweils innerhalb von zwei Kalenderjahren, soweit sie den Leistungsumfang im Sinne von § 1 (2) Allgemeine Versicherungsbedingungen, Teil I, übersteigen (hierzu gehören z. B. Schutzimpfungen gegen Hepatitis, Tollwut bei Tierhaltern und Jägern, Cholera, Typhus, Gelbfieber, Malaria und andere Tropenkrankheiten, Kurse und Gymnastik zur Geburtsvorbe- reitung und Rückbildung, Vorsorgekuren), - Miete von Überwachungsmonitoren für Säuglinge, - Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff) nach dem jeweils aktu- ellen Impfkalender (Standardimpfungen) der Ständigen Impfkom- mision beim Robert-Koch-Institut (STIKO) für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene. - Operationen zur Behebung von Fehlsichtigkeit (Maßnahmen der refraktiven Chirurgie) einschließlich Vor- und Nachuntersuchungen (hierzu gehören z. B. LASIK-Operationen, Femto-LASIK-Behand- lungen, LASEK/PRK-Operationen, Clear-Lens-Exchange). - kleinere Hilfsmittel. Das sind: • Brillen, • Blutzuckermessgerät, • Bruchbänder, • Bandagen, • Einlagen, • Leibbinden, • Kompressionsstrümpfe und • Verbrauchsartikel im Rahmen einer Stomaversorgung. - weitere Hilfsmittel in einjährigen Abständen. Hierzu gehören z.B.: • orthopädische Schuhe, • Hörhilfen (elektronische Hörgeräte), • Heimdialy...
Leistungen des Versicherers. Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe B.1) und - die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen sowie weitere Leistungen (siehe B.2). Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung des Versicherungsnehmers. Ansprüche des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 426 BGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen.
Leistungen des Versicherers. Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten gemäß Teil B für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen.