Erweiterungen des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IX. 2 und IX. 3 erstreckt sich - teilweise abweichend von Ziffer IX. 1.2 - auch auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. P.3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziffer P.1.1 erstreckt sich auch auf
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Die Gesellschaft versichert die nicht in der Pflichtversiche- rung enthaltenen Risiken, die in den Art. 1.6 und 1.7 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen (S. 23) aus- geführt sind, auf die verwiesen wird.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Soweit im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in den fol- genden Bedingungen und Klauseln nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ersatzleistung je nach Vereinbarung in Höhe der Grundversiche- rungssumme für Sachschäden bzw. in Höhe der Pauschalversiche- rungssumme vereinbart.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. (zum Teil nur im Falle besonderer Vereinbarung)
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers
Erweiterungen des Versicherungsschutzes a) Schäden an Fahrzeugen aus der Durchführung von Un- tersuchungen und Prüfungen nach StVZO Versichert ist die vom Versicherungsnehmer durch Frei- stellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bun- desland sowie den am Anerkennungsverfahren betei- ligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung folgender Prüfungen und Untersu- chungen gemäß StVZO in Verbindung mit deren An- lagen – Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen, – Untersuchungen der Abgase als Teil der Hauptunter- suchung, – Gasanlagenprüfungen und Gassystemeinbauprüfun- gen, – Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 4.1 Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln, Code- karten und Transpondern
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 5.1 Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorüberge- hende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren: Eingeschlossen ist ­ abweichend von Ziffer 7.9 AHB ­ die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern – es sich bei einem unbegrenzten Aufenthalt um einen solchen innerhalb von Europa handelt – vorübergehende Auslandsaufenthalte außerhalb von Europa auf fünf Jahre begrenzt sind. Die Leistung des Versicherers erfolgt in EUR. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Korrespondenzanschrift im Inland und, sofern sich der Versicherungsnehmer über die Fälligkeit eines Beitrages hin­ aus im Ausland aufhält, auch ein SEPA­Mandat für die Abbuchung von einem deut­ schen Konto.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes. 1. Der Versicherungsschutz nach Ziff. 4.01.1 erstreckt sich auch auf: