Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. (5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen. (9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten. 1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt. 2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren. 3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundenfür
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die 2[nicht besetzt]9. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen notwendi- gen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei ÄrztenBeschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Ent- gelts nach § 21 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen StundenStunden.10 9 Entspricht § 48 Abs. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen1 BT-B. 10 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Protokollerklärung zu Absatz 1 3 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. 3:11 Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die ÄrzteBeschäftigten, die wegen we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) 1Die Ärzte Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung Re- gelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt Die Absätze 6 und 7 gelten nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese alternativ und nicht bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt Wechselschicht- und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- genSchichtarbeit.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige ArbeitFür einen Betrieb/eine Verwaltung, Bereitschaftsdienstin dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagkann eine Regelung nach den Absätzen 4, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Gefährdung Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. 5Auf Antrag Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag Sie dürfen keine Regelungen nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenAbsatz 4 enthalten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Wöchentliche Arbeitszeit:
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige . Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1/2 Stunden.
2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ausschließlich sowie die Dauer und Lage der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts sind nach Maßgabe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts gesetzlichen und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Bei wechselnder Lage der Ar- beit freigestellt. 2Kann Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs.3 AZG für die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der jeweilige Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene mindestens zwei Wochen im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher vorhinein zu vereinbaren. Diese Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (durch ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr(▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ § ▇▇ ▇▇▇▇▇) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisierenerfolgen.
3. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.
4. Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn der Angestellte an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.
5. Die Tarifvertragsparteien erwartenSozialpartner empfehlen, bei der Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und der erforderlichen Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz bedachtzunehmen.
a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.
b) Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr ausgedehnt werden.
c) Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muß die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im vorhinein vereinbart werden.
d) Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
e) Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.
7. Außer für Angestellte nach Ziffer 8 endet die Normalarbeitszeit am ▇▇▇▇▇▇▇ zum Arbeitsende.
8. Für Angestellte, die in der Auslieferung oder im Zusammenhang mit der Auslieferung beschäftigt werden und die ab dem 1. 1. 2004 eingetreten sind, endet die Normalarbeitszeit am Samstag um 13 Uhr. Die Normalarbeitszeit ist so zu verteilen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 26 Wochen Freizeit in den Kliniken unter Einbeziehung Verbindung mit der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt Wochenendruhe oder dem Gebührenurlaub im Ausmaß der am Samstag geleisteten Arbeitszeit entsteht. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, schriftliche Einzelvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf 1 Jahr ausgedehnt werden. Am Samstag geleistete Arbeitszeiten, denen innerhalb des Durchrechnungszeitraums nicht entsprechende Freizeit in Verbindung mit der Wochenendruhe oder dem Gebührenurlaub gegenübersteht, sind als Überstunden auszuzahlen.
9. Mit Angestellten, die sowohl in der Auslieferung oder im Zusammenhang mit der Auslieferung beschäftigt werden und die vor dem 1. 1. 2004 eingetreten sind, kann durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Regelung der Ziffer 8 vereinbart werden. Falls die schriftliche Einzelvereinbarung einen längeren Durchrechnungszeitraum als 26 Wochen vorsieht, ist sie an die Kollektivvertragsparteien zu übermitteln. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen die Anwendung des im Anhang des Kollektivvertrags angeführten Musters einer Einzelvereinbarung. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, eine Einzelvereinbarung abzuschließen, benachteiligt werden.
10. Streitigkeiten, die sich aus der Neuregelung der Samstagsbeschäftigung zum 1. 1. 2004 ergeben, sollen von einer durch die Kollektivvertragsparteien paritätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden.
11. Das Zusatzprotokoll, das im Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag vom 11. Dezember 1974 getroffen wurde, tritt mit 31. 12. 2003 außer Kraft.
12. Die Arbeitszeit endet an diesen beiden Tagen um 13 Uhr.
13. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Lehrlinge bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des KJBG in der jeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1 bis 5.
14. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechenArbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
15. In einer Gleitzeitvereinbarung gem. § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 10 Stunden verlängert werden.
16. Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der Angestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, der Angestellte verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm erteilten Auftrages.
17. Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.
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Sources: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Arbeits- zeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei ÄrztenBeschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Ent- gelts nach § 21 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die ÄrzteBeschäftigten, die wegen we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.werden.6
(5) 1Die Ärzte Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung Re- gelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1)1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.7 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (9Absätze 6 und 7) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag 2Sie dürfen keine Regelungen nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenAbsatz 4 enthalten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die 2 Für Ärzte, die nicht überwiegend Aufgaben in der Patientenver- sorgung wahrnehmen, gilt eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von 40 Stunden. 3Für nichtärztliche Wissenschaftler, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt eine durchschnitt- liche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von 40 Stunden. 4Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. 5Die Verteilung hat unter Beachtung der in § 6a geregelten Grundsätze zu erfolgen. 6Über Sätze 1 bis 3 hinaus kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar- beitszeit in einer Nebenabrede auf bis zu maximal 48 Stunden verlängert werden. 7Die Nebenabrede ist mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündbar. 8Diese Arbeitszei- terhöhung kann nur auf volle Stunden festgesetzt werden.
1. Nicht zu den Aufgaben in der Patientenversorgung im Sinne von Satz 2 und 3 ge- hört die zahnärztliche Behandlung zum Zwecke von Forschung und Lehre.
2. Es besteht Einvernehmen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der wö- chentlichen Arbeitszeit nicht besteht. Insbesondere kann der Arbeitgeber seine Zu- stimmung davon abhängig machen, ob die im Einzelfall angestrebte Zeitregelung mit der Gesamtregelung für die einzelnen Kliniken, Bereiche, Zentren (CharitéCent- rum) oder Betriebsteile betrieblich vereinbar ist.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde Zeitraum zu- grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestelltArbeit freige- stellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewährengewäh- ren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. DezemberDe- zember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen dienstplanmäßig ausfallenden Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats erfol- gen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil An- teil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der EntgelttabelleEntgelt- tabelle. 7In den Fällen des Satzes der Sätze 4 und 5 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustim- mung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb an zwei Wochenenden im Monat (Samstag und Sonntag) jeweils von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage0 bis 24 Uhr arbeitsfrei; für Ärzte, die ausschließlich im Schicht- dienst arbeiten, gilt abweichend hiervon, dass pro Kalenderjahr 26 freie Wochenenden zu gewähren sind. 3Hiervon soll ein freier Tag 3Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten ist darauf zu achten, dass im ersten Kalenderhalbjahr an maximal zwölf Wochenenden gearbeitet wird. 4Das gilt auch für das zweite Kalenderhalbjahr. 5Wurde im ersten Kalenderhalbjahr an mehr als zwölf Wochenenden gearbeitet, ist im zweiten Kalenderhalbjahr an entsprechend weniger Wochenenden zu arbeiten. 6Bis zum Ende des zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt werden; ist dies aus betrieblichen, arbeitge- berseitigen Gründen nicht möglich, sind auf Antrag des Beschäftigten im folgenden Halbjahr die nicht arbeitsfreien Wochenenden durch freie Wochenenden auszuglei- chen. Für den Antrag stellt die Personalabteilung der Charité einen Sonntag fallenVordruck zur Verfügung.
(65) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Rah- men der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen besonde- ren Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistentragen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwartenDer Arbeitgeber verpflichtet sich sicherzustellen, dass den Ärzten bei der Festlegung Festle- gung der Ar- beitszeit Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in wis- senschaftlichen Tätigkeiten der Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken Charité wird zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischenbü- rokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser bes- ser zu organisieren.
3(1) 1Die folgenden Grundsätze für die Verteilung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit sind für den Arbeitgeber verbindlich, um die Interessen der Ärzte einerseits und die betrieblichen Belange des Arbeitgebers andererseits ausgewogen zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien erwarten2Außerhalb dieser tariflichen Vorgaben bestehende Beteiligungsrechte des Personalrats bleiben unberührt.
(2) 1Die Verteilung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollarbeit) erfolgt an den Tagen Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr (Regelfall). 2Die Planung der Dienstzeiten der Ärzte erfolgt zu versetzten Zeiten, um einerseits den klinikspezifischen Bedarf an ärztlicher Leistung zu decken und andererseits einen aus- gewogenen Einsatz zu gewährleisten. 3Bereitschaftsdienste sind im Regelfall so zu planen, dass sie sich unmittelbar an die Regelarbeitszeit des Arztes anschließen. 4Bereitschaftsdienste finden deshalb erst in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr statt. 5Beim Vorliegen dienstlicher/betrieblicher Bedürfnisse kann der Zeitrahmen (Regelfall), in dem Vollarbeit geleistet wird, ausnahmsweise um bis zu eine Stunde variiert oder verlängert werden. 6Sofern keine dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen sollen die Kliniken ermöglichen, dass der Arzt innerhalb der im Regelfall vorgegebenen Gesamtdienstzeit von der für ihn geplanten Arbeitszeit abweichen kann. 7Wenn zugunsten eigener Zeit- disposition der Arzt von den betrieblich festgesetzten Arbeitsstunden abweicht, werden die entsprechenden Stunden auf dem Arbeitszeitkonto (§ 10 a) gebucht.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist der Arbeitgeber im Ausnahmefall an die Vorgaben ge- mäß Absatz 2 nicht gebunden, wenn vom Regelfall abweichende, besondere betriebli- che Gründe vorliegen. 2Dies ist der Fall, wenn anderenfalls die ordnungsgemäße Durchführung der Patientenversorgung nicht gewährleistet wäre oder andere nicht ver- tretbare Beeinträchtigungen des Klinikbetriebs zu befürchten wären. 3In einem solchen Ausnahmefall ist Vollarbeit außerhalb oder Bereitschaftsdienst innerhalb des in Absatz 2 genannten Rahmens möglich oder kann Vollarbeit von acht Stunden mit Bereit- schaftsdienst von 16 Stunden kombiniert werden.
(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 kann der Arbeitgeber im Rahmen von § 7 Abs. 1 bis 3 Schichtarbeit festlegen.
(1) 1Die Tarifvertragsparteien wirken aktiv auf die gesetzes- und tarifkonforme Umsetzung der Regelungen zur Arbeitszeit hin. 2Dieses umfasst insbesondere auch die Themen- bereiche Gesundheitsschutz und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. 3Um diese Prozesse zu optimieren, werden sie entsprechend dieser Absprache zusam- menwirken. 4Zu diesem Zweck bestimmt die Charité einen Ansprechpartner für den Marburger Bund (MB) und der MB seinerseits eine konkrete Person als Vertrauensan- walt. 5Sie bilden die Clearingstelle. 6Der Ansprechpartner der Charité ist zuständig und verantwortlich, um Anregungen bzw. Beanstandungen des MB entgegenzunehmen, die sich auf kollektive Probleme innerhalb der in Satz 1 und Satz 2 genannten Themen- ▇▇▇▇▇▇ und ihre Umsetzung beziehen. 7Der Ansprechpartner ist verpflichtet und wird Charite-lntern berechtigt, derartige Hinweise des MB aufzuklären. 8Der MB wird unverzüglich, das ist in der Regel innerhalb eines Monats, über den fest- gestellten Tatbestand und evtl. Vorschläge zur Behebung von Regelabweichungen in- formiert. 9Auf Verlangen des MB erörtert der Ansprechpartner Tatbestand und Vor- schläge mit dem MB.
(2) 1Die Clearingstelle behandelt nicht personalisierte individuelle Sachverhalte oder Rechtsansprüche. 2Personalvertretungsrechtliche Vorgänge dürfen durch die Clearing- stelle nicht eingeschränkt werden.
(3) Die Clearingstelle berichtet im regelmäßigen Turnus (jährlich) den Tarifvertragsparteien über die behandelten Themenbereiche.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeits- schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier- tags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stun- den Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindes- tens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesonde- re des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden und 15 Minuten ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu vermin- dern. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten ge- leistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 4) kombiniert werden.
(4) 1Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regel- mäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereit- schaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungs- gemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die Zeit des Bereitschaftsdiens- tes gilt als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn. 4Wenn in die Arbeitszeit regel- mäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Ar- beitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden. 5Die Verlängerung setzt vo- raus, dass zuvor
a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattgefunden hat sowie
c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Ge- sundheitsschutzes ergriffen worden sind. 5Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch ins- gesamt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 4 Buchstabe a bis c und bei Einhal- tung der Grenzwerte des Absatzes 4 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeit- gesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch oh- ne Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 60 Stunden zulässig. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. 1Es besteht Einvernehmen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der tägli- chen/wöchentlichen Arbeitszeit nicht besteht. 2Insbesondere kann der Arbeitgeber sei- ne Zustimmung davon abhängig machen, ob die im Einzelfall angestrebte Zeitregelung mit der Gesamtregelung für die einzelnen Kliniken, Bereiche, Zentren (CharitéCentrum) oder Betriebsteile betrieblich vereinbar ist.
(6) 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Ar- beitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur an- ordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägli- che Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).
(7) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(8) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte re- gelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Voll- beschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(9) 1Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Wo- che dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht innerhalb des Planungsmonats ausgeglichen werden.
(10) 1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 5 - beziehungsweise in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werdenFällen, in denen Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt, die sowohl Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. 2Mit Zustim- mung des Arztes oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belan- gen kann hiervon abgewichen werden.
(1) 1Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 €; in den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.Fällen der Buchstaben a bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabel- lenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt (individuelles Stundenentgelt) entspre
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt ge- legt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine ei- ne entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats Ka- lendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich Aus- gleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen mo- natlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige regelmä- ßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen vereinbarten durchschnittli- chen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssenmüs- sen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans Dienst- plans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages Tarif- vertrages auf Landesebene für einzelne Krankenhäuser im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann für einzelne Krankenhäuser ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten Ar- beitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann für einzelne Krankenhäuser in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 22 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb in- nerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort auswärtigen Ge- schäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens mindes- tens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbe- schäftigten ist Rechnung zu tra- gentragen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende Wo- chenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 21 Uhr bis Montag, 05:00 Montag 5 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- denwerden. 3Darüber hinaus dürfen weitere wei- tere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten ge- währten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres Kalenderviertel- jahres zusätzlich zu ge- währengewähren, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr Kalen- dervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle al- le freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistengewährleis- ten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit44 Jahresarbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche Die tarifvertragliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden2.036 Stunden (Regelarbeitszeit) im Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). 2Die Auf Basis beidseitiger Freiwilligkeit kann individuell eine regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denJahresarbeitszeit von 1.827 bis 2.192 Stunden ausschließlich der gesetzlichen Ruhe- pausen als Vollzeitarbeit vereinbart werden. Als Teilzeitarbeit gilt eine individuell verein- barte regelmäßige Jahresarbeitszeit von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungs- zeitraum. Bei Abweichungen von der Regelarbeitszeit erfolgt eine proportionale Anpas- sung des Entgelts.
(2) 1Für Der tarifliche Abrechnungszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Abs. 1 ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdendas Kalenderjahr.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenDurch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des im Abs. 2 genannten Abrech- nungszeitraums ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, werden die Ärzte am 24sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dezember und am 31In diesem Fall wird das in Abs. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und 1 bestimmte Volumen der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich tarifvertraglichen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nichtÜbergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben Best- immungen zu Überzeit und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenMinderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf Das individuelle Arbeitszeitsoll des Abrechnungszeitraums ist sowohl bei Ein- und Aus- tritt während des Abrechnungszeitraumes als auch bei Veränderung der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene individuellen regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend anzupassen. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder um 104 Stunden im Rahmen Abrechnungszeitraum unter pro- portionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 7 Absatz 145 sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, 2 und rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Mo- natsentgelt dieser Entgelttabelle den Wert, der dem Maß des § mit ihnen arbeitsver- traglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Ar- beitszeitgesetz Tage)“ (Anlage 2b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Mo- natsentgelt dieser Entgelttabelle den Vorschriften Wert, der dem Maß des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werdenmit ihnen arbeitsver- traglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
(52) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetEs gelten die gesetzlichen, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden tarifvertraglichen und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenbetrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
(61) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von Das Wahlrecht nach § 45 oder § 46 besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Ka- lenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zu 45 Stunden eingerichtet werdenzum 30. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen Juni des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenVorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
(72) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen§ 45 oder § 46 ausüben.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(93) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden § 45 oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls § 46 mindestens für ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenKalenderjahr gebunden.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten(4) Die Wahlrechte nach § 45 und § 46 sind dergestalt kombinierbar, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit Arbeitnehmer sich für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung eine Arbeitszeitreduktion nach § 45 um 52 Stunden und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtAnspruch auf zusätzli- chen Erholungsurlaub nach § 46 von 6 Tagen entscheiden kann.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Firmentarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. Der Dienstplan, welcher regelmäßig monatlich ausgerollt wird, soll spätestens 3 Wochen vor dessen In-Kraft-Treten feststehen.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(67) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 9) 1Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 7 und 8 ist der Marburger Bund Landesverband Sachsen unverzüglich zu informieren. 2 Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unter Angabe der Gründe zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen der Klinikum St. Georg gGmbH und dem Marburger Bund Landesverband Sachsen über diesen Einzelfall aufzunehmen.
(10) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.v. H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gentragen. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
(91) 1Eine Arbeitsleistung (1Die regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag der auf einen Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr fällt um 1/5 der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Soweit die Arbeitszeit der Ärzte auf 6 Tage verteilt ist, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag der auf einen Montag bis MontagSamstag fällt um 1/6 der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) 1Ärztinnen und Ärzte, 05:00 Uhr) darf die regelmäßig an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werdenSonn- und Feiertagen arbeiten müssen, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist erhalten innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurdenWochen zwei arbeitsfreie Tage. 8Jedenfalls 2Hiervon soll ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenfreier Tag auf einen Sonntag fallen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit6
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die 2Bei Wechselschichtar- beit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Ar- beitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu- grunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei ÄrztenBeschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 21 von der Ar- beit freigestelltArbeit freige- stellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichenbetriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Fei- ertag, sowie für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Arbeits- zeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicherbetriebli- cher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-zur Leistung von Sonntags, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene 1Auf der Grundlage eines Tarifvertrages kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten fest- gelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene 1Auf der Grundlage eines Tarifvertrages kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt einge- führt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt Die Absätze 6 und 7 gelten nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese alternativ und nicht bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt Wechsel- schicht- und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- genSchichtarbeit.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (nicht besetzt) (10)In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten an- fallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr Arbeitszeit auf bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen ver- längert werden, wenn eine Gefährdung durch Verkürzung der Patientensicherheit drohtregelmäßigen wö- chentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchge- führt wird. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnetDie regelmäßige Wochenarbeitszeit vermindert sich um die dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden, in dem sie begonnen hatwenn Beschäftigte an einem ge- setzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt nicht wegen des Feier- tags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten. 5Auf Antrag In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feierta- gen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert wer- den, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feierta- gen erreicht werden. 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich jeweils geltenden Mitbe- stimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht Arbeitszeitkorri- dor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag 2Sie dürfen keine Re- gelungen nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenAbsatz 4 enthalten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 5 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf ausschließlich der gesetzlichen Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den37 Stunden nicht überschrei- ten.
(2) 1Für Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll gleichmäßig verteilt werden, wobei der Samstag grundsätzlich ar- beitsfrei gehalten wird. Dabei darf die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen tägliche Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen9,5 Stunden nicht überschreiten. 2Abweichend kann bei ÄrztenAn den Arbeitstagen, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten habenin die Arbeitszeitverteilung einbezogen werden, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdendarf die tägliche Arbeitszeit vier unmittelbar aufeinander folgende Stun- den nicht unterschreiten.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie kann auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichenzu 47 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden, wenn es in die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe Arbeitszeit regelmäßig und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene iIm Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werdenÜbrigen bleiben die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(5) 1Die Ärzte Die regelmäßige Arbeitszeit endet am Tage vor Weihnachten und vor Neujahr um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfal- lenden Arbeitsstunden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetmit dem persönlichen Durchschnittsverdienst zu vergüten und können nicht auf den Jah- resurlaub angerechnet werden. Für den Fall, Sonntags-dass am Tage vor Weihnachten und vor Neujahr Urlaub vereinbart ist, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden wird unter Zahlung des Urlaubs- entgelts für zwei Tage dafür ein Urlaubstag (je ein ½ Tag für den 24. und Mehrarbeit zu leisten31. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag Dezember) auf einen Sonntag fallenden Urlaub angerechnet.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Die regelmäßige Wochenarbeitszeit kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 52 Wochen bis zu zur Höchstdauer von 45 Stunden eingerichtet Stunden/Woche anders verteilt werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag entsteht in diesen Fällen nicht. In einer Vereinbarung nach Absatz 6 Satz 1 ist auch die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs festzulegen und den betroffenen fremden Hilfskräften bekannt zu geben. Dabei sind die Wünsche der fremden Hilfskräfte so weit wie mög- lich zu berücksichtigen. Eine Änderung der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs ist nur im Rahmen des Einvernehmen mit der fremden Hilfskraft und mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Kalenderwochen möglich. Nachgewiesene Kosten, die der fremden Hilfs- kraft wegen einer erfolgten Änderung entstehen, sind durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Wenn wegen einer veränderten Auftragslage kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, sind in Vereinbarung mit der fremden Hilfskraft für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis hinaus geleisteten Stunden die Mehr- arbeitszuschläge nach § 9 zu zwölf Stunden eingeführt werdenzahlen. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werdenGleiches gilt, wenn eine Gefährdung fremde Hilfskraft vor der Patientensicherheit drohtFreizeitgewährung aus dem Betrieb ausscheidet. 4Die Arbeits- leistung Zur Verstetigung des Einkommens wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag während des gesamten Ausgleichszeitraums der Ärztin/des Arztes sind Lohn für die nach Satz 3 Absatz 1 vereinbarte Arbeitszeit gezahlt. Bei Verdiensterhöhung nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden nur vorübergehender Art, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Absatz 5 gilt nicht für Ausfallzeiten infolge Kurzarbeit, andere Ausfallzeiten ohne Entgeltzahlung (zum Beispiel Krank- heitszeiten über sechs Wochen, Mutterschutzzeiten), Zeiten unbezahlter Freistellung (zum Beispiel ruhendes Arbeits- verhältnis infolge Wehrdienst, Erziehungsurlaub, unbezahlter Urlaub) oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenZeiten unentschuldigten Fehlens.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Mindestarbeitsbedingungen
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit freigestellt. 2Kann Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewährengewäh- ren. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs- vereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 4Die 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf- Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbe- schäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereit- schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stun- den eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums aus- geglichen.
(8) Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeit- raums ausgeglichen.
(9) Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 7 und 8 ist der Lan- desverband Niedersachsen des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Betriebsver- einbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhand- lungen über diesen Einzelfall aufzunehmen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Betriebs- vereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärz- tinnen und Ärzte nicht zustande kommt und der Arbeitgeber oder der Landesverband Nie- dersachsen des Marburger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll Kalender- monats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats – ausgegli- chen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 5Kann Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt ge- währt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. c bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen vereinbarten durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssenmüs- sen. 9In den Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 6 2 Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen (Regelarbeitszeit) bestimmt sich nach den tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen bzw. den beamtenrechtlichen Verordnungen und beträgt 42 für Vollzeitbeschäftigte wöchentlich 40 Stunden. 2Die regelmäßige Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwird der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres zugrunde gelegt. Die tägliche Arbeitszeit - ohne Pausen und Ruhezeiten - darf 10 Stunden bei entsprechendem Ausgleich grundsätzlich nicht überschreiten. Arbeitsort sind im Regelfall der Campus und die Außenstellen der TU Dresden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum Arbeitstage sind grundsätzlich alle Wochentage von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag Montag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab (Fünftagewoche) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Der 24.12. und der 31.12. eines Kalenderjahres sind dienstfrei. Die Arbeitszeit ist in der Regel von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ zu erbringen.
(3) Beschäftigte, deren Aufgaben nicht im Schichtdienst, nach Dienst- oder Ausbildungsplan erfüllt werden müssen, arbeiten in Gleitzeit.
(4) Der Gleitzeitrahmen wird auf 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens können Beschäftigte Beginn und Ende ihrer Arbeit unter Berücksichtigung der Kernzeit und der dienstlichen Belange eigenverantwortlich festlegen (Gleitzeit).
(5) Im Interesse eines reibungslosen Dienstablaufes wird die Kernzeit als Anwesenheitszeit festgelegt: Montag bis MontagDonnerstag: von 9:00 bis 14:00 Uhr sowie ▇▇▇▇▇▇▇ und an Arbeitstagen vor Feiertagen von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Kernzeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang festgelegt. In der Kernzeit, 05:00 Uhrmüssen grundsätzlich alle Beschäftigten anwesend sein, mit Ausnahme der Mittagspause. Regelmäßige dienstliche Aufgaben (Besprechungen, Anfragen, Rücksprachen, Sprechstunden u. ä.) darf an höchstens zwei Wochenenden werden grundsätzlich in die Kernarbeitszeit gelegt. Vorgesetzte können bei dringendem dienstlichem Interesse die Anwesenheit von Beschäftigten im Kalendermonat angeordnet Ausnahmefall auch außerhalb der Kernzeit verlangen. Dies muss rechtzeitig, spätestens am Vortag, bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten mindestens drei Tage im Voraus mitgeteilt werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr Den Belangen von Beschäftigten mit Fürsorge- und Pflegeverpflichtungen ist Rechnung zu tragen.
(6) Die Anrechnung von Arbeitsstunden außerhalb des Gleitzeitrahmens und an dienstfreien Tagen auf die Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht gestattet. Im begründeten Ausnahmefall ist die Anrechnung von Arbeitszeit außerhalb des Gleitzeitrahmens möglich, bedarf aber der schriftlichen Zustimmung der Dienststellenleitung und des Personalrates.
(7) Für alle Beschäftigten besteht die Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung zu festen Arbeitszeiten statt in Gleitzeit zu erbringen. Sie haben dies schriftlich gegenüber ihrer bzw. ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zu erklären. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, einschließlich Arbeitsbeginn und -ende, sind der Erklärung beizufügen (Anlage 1). Eine Änderung der Arbeitszeitverteilung oder eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- denRückkehr in Gleitzeit ist jederzeit möglich und ebenfalls schriftlich zu erklären (Anlage 1).
(8) Akademische Beschäftigte, d.h. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, können die Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange selbstverantwortlich festlegen (Vertrauensarbeitszeit). Sie haben dies schriftlich gegenüber ihrer bzw. ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zu erklären. Eine Rückkehr in Gleitzeit oder zur festen Arbeitszeit ist jederzeit möglich und ebenfalls schriftlich zu erklären.
(9) In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeit auch außerhalb des regulären Arbeitsplatzes erbracht werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird Eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt Beschäftigten und seinem Vorgesetzten muss nachweisbar sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf Der zeitliche Anteil der Arbeit am regulären Arbeitsplatz soll überwiegen. Beim Arbeiten außerhalb des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenregulären Arbeitsplatzes sind alle Regelungen des Arbeits- und Datenschutzes einzuhalten.
1(10) Umkleidezeit ist Arbeitszeit und liegt innerhalb der festgelegten Dienstzeiten. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten Voraussetzung für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwartenInanspruchnahme ist, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte Beschäftigten zum Tragen von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten Dienst- bzw. Arbeitsschutzkleidung verpflichtet sind und deren Arbeitsabläufe besser zu organisierensich in der Dienststelle tatsächlich umkleiden.
(1) Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpausenzeit von 30 Minuten (ab 6 Stunden Arbeitszeit) bzw. 45 Minuten (ab 9 Stunden Arbeitszeit) wird auch dann als genommene Pause behandelt, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten werden nicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen von 30 bzw. 45 Minuten angerechnet.
(2) Weitere Pausen bzw. Arbeitsunterbrechungen, z.B. für Frühstück oder zur Wahrnehmung persönlicher Erledigungen, sind im Rahmen der Gleitzeit zulässig.
(3) Die zeitliche Lage der Pausen kann von den Beschäftigten unter Beachtung der dienstlichen Belange frei gewählt werden (z.B. bereits nach 3 Stunden Arbeitszeit oder auch erst nach 6 Stunden Arbeitszeit). Sie dürfen nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden.
(4) Jugendlichen unter 18 Jahren sind bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren.
(5) Eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden ist zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit einzuhalten.
(1) Die Tarifvertragsparteien erwartenEinhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ist im Interesse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes aller Beschäftigten durch die Dienststellenleitung sicherzustellen.
(2) Beschäftigte in Gleitzeit gemäß § 2 Abs. 3 und 4 und Beschäftigte mit einer Vertrauensarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 8 schreiben ihre Arbeitszeiten auf (Anlage 2). Sie informieren jeweils beim Erreichen der Gelb- bzw. Rotphase ihren Vorgesetzten. Es werden alle Abweichungen von der Regelarbeitszeit erfasst (Plus- und Minusstunden sowie Freizeitausgleich).
(3) Die Arbeitszeitdokumentationen (Anlage 2) sind auf Verlangen zur Stichprobenkontrolle den Vorgesetzten und der Dienststellenleitung vorzulegen. Sie sind von den Beschäftigten, dass nicht jedoch bei den Vorgesetzten, zwei Jahre aufzubewahren und können danach vernichtet bzw. gelöscht werden.
(4) Die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung muss in den Kliniken unter Einbeziehung einer Dienstvereinbarung geregelt werden. Das Gleitzeitkonto wird zur Dokumentation der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, geleisteten Arbeitszeit als Ampelkonto geführt. Es gelten folgende Ampelphasen: Ampel- phasen Prozentangabe bzgl. der wöchentlichen Sollarbeitszeit Beschäftigungsumfang Vollzeit Teilzeit (Beispiele) Plus - stunden Rotphase mehr als + 125 % mehr als + 50 h mehr als + 37,5 h mehr als + 25 h Gelbphase bis + 125 % +40 h bis +50 h + 30 h bis + 37,5 h + 20 h bis + 25 h Grünphase bis + 100 % bis + 40 h bis + 30 h bis + 20 h Minus - stunden bis - 37,5 % bis - 15 h bis - 11,25 h bis - 7,5 h Gelbphase - 37,5 % bis - 50 % - 15 h bis - 20 h - 11,25 h bis - 15 h - 7,5 h bis - 10 h Rotphase mehr als - 50 % mehr als - 20 h mehr als - 15 h mehr als - 10 h Bei Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gilt für die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechenAmpelphasen eine Übergangsfrist von einem Monat. Danach sind die Grenzwerte lt. Ampelregelung einzuhalten.
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Sources: Dienstvereinbarung Zur Arbeitszeit
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Lage der regelmäßigen Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denrichtet sich nach Anlage 2.
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr das Kalenderjahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 21 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
(4) 1Es wird ein Jahresarbeitszeitkonto eingerichtet auf dem Zeitguthaben aus Mehrarbeit und Überstunden gebucht werden. 4Die 2Sowohl das positive als auch das negative Zeitguthaben darf 40 Stunden nicht über- bzw. unterschreiben. 3Innerhalb des Jahresarbeitszeitkontos ist ein flexibler Ausgleich des Zeitguthabens grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. 4Beträgt das positive oder negative Zeitguthaben mehr als 40 Stunden, haben der Arzt und der Dienstplanverantwortliche Maßnahmen zu ergreifen, um das Zeitguthaben unverzüglich zurück zu führen. 5Als unverzügliche Zurückführung gilt eine Zeitspanne von höchstens einem Monat.
(5) 1Das Jahresarbeitszeitkonto wird erstmals zum 01.01.2017 eingerichtet und jeweils für ein Kalenderjahr vom Arbeitgeber geführt. 2Das am 31.12. eines Jahres bestehende positive Zeitguthaben wird im unmittelbaren Anschluss in Freizeit ausgeglichen oder mit der Überstundenvergütung abgegolten. 3Das Arbeitszeitkonto wird jeweils am 01.01. eines Jahres mit Null Stunden eröffnet. 4Ein negatives Zeitguthaben zum Ende des Kalenderjahres wird in das nächste Kalenderjahr übertragen und ist bis zum 31.03. auszugleichen.
(6) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden- Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden- Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(7) Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Ein Arzt der nach der Approbation bzw. nach Erteilung der Berufserlaubnis nicht mindestens zwei Monate klinisch tätig war, ist in der Regel nicht zum Bereitschaftsdienst einzusetzen.
(8) Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz, bei wechselnden Arbeitsplätzen am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz. In Ergänzung zu § 6 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte erhält der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der EntgelttabelleEntgelttabelle (individuelles Stundenentgelt). 7In den Fällen 3Zur Ermittlung des Satzes 4 steht individuellen Stundenentgelts ist das Entgelt der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 jeweiligen Entgeltgruppe und –stufe gemäß der Entgelttabelle durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu dividieren. 4§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. c bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den müssen 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte1Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(61) 1Durch Tarifvertrag 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan / Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(5) Überstunden sind die auf Landesebene Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende des folgenden Kalendermonats ausgeglichen werden.
(1) 1Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werdenunter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und - ggf. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. ▇ ▇▇. ▇ ▇▇▇▇▇ die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) Die Ableistung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach den Regeln in der Anlage 3.
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 60 Stunden betragen.
(6) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen. 2Eine maximale wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden darf nicht überschritten werden. 3Abweichungen von Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen2 sind ausschließlich mit Zustimmung des Arztes zulässig.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene 1Soweit Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 12 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärzte zu der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärzte. 2Mit Zustimmung des Arztes kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt hiervon abgewichen werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtanordnen, wenn diese bei Nichtberücksichtigung erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden im Monat, so (§ 3 ArbZG) überschritten werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen(§ 7 ArbZG).
(9) 1Eine Die zeitliche Lage der Rufbereitschaft richtet sich nach Anlage 4.
(10) 6 Absatz 6 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) 1Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.
b) für Nachtarbeit 15 v.H.
c) für Sonntagsarbeit 40 v.H.
d) für Arbeit am 25.12. / 26.12. und 01.01. 100 v.H.
e) für Arbeit am Ostersonntag, Ostermontag Pfingstsonntag und Pfingstmontag 80 v.H.
f) für Arbeit an den übrigen Feiertagen 60 v.H.
g) für Arbeit am 24.12./31.12. jeweils ab 19.00 Uhr 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts (regelmäßige Arbeitindividuelles Stundenentgelt). 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis g) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, Bereitschaftsdienstwerden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, Rufbereitschaftdie keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt).
(3) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem individuellen Stundenentgelt vergütet. 2Hierfür werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. 3Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 4Für die Inanspruchnahme werden das individuelle Stundenentgelt sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Wochenende Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Absatz 8 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 3 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste halbe Stunde gerundet und mit dem individuellen Stundenentgelt bezahlt. 7Das Entgelt für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.
(4) 1Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5) 1Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 60 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(2) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt: Arzt: 25,50 Euro Facharzt: 32,20 Euro Oberarzt: 33,50 Euro Leitender Oberarzt: 35,50 Euro
(3) 1Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt nach § 11 Absatz 2 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden der 97. Bereitschaftsdienststunde und den folgenden Bereitschaftsdienststunden im Kalendermonat angeordnet einen Zuschlag. 2Der Zuschlag nach § 11 Abs. 3 Satz 1 beträgt 5 v.H. des Stundenentgeltes gemäß § 11 Absatz 2. 3Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres .
(4) Der Arzt erhält zusätzlich zu ge- währendem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 für jede nach § 11 Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde folgende Zuschläge:
a) an Sonn- und Feiertagen 25 v.H.
b) am 24.12 und 31.12. jeweils ab 13.00 Uhr 25 v.H. des Stundenentgeltes gemäß § 11 Absatz 2.
(5) 1Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 8 Absatz 3) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Stundenentgelts gemäß § 11 Absatz 2. 2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.
(6) Die nach Absatz 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärzten, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr einschließlich der eines ggf. nach § 11 Absatz 4 zu zahlenden Zeitzuschlags 1:1 entsprechenden Arbeitszeit, anstelle der Auszahlung des sich nach den Absätzen 1, 2 und 4 ergebenden Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Teilzeitbeschäftigung ist nicht nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung Arbeitszeiten der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechensind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren.
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Sources: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit16 Individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Ar- beitszeit von 1.827 bis 2.140 Stunden (individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit- Soll) ausschließlich der Pausen im Abrechnungszeitraum 01. April bis 31. ▇▇▇▇ des Folgejah- res. Die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit (Regelarbeitszeit) beträgt 42 Stunden2.088 Stunden im Arbeitszeitjahr. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- dender Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes re- gelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von einem Jahr zugrunde 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeit- raum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Über- gangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdenÜberzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt Durch Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit um Jahresarbeitszeit für bestimmte Geschäftsfelder, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Betriebe, Teil- betriebe und/oder Gruppen von Arbeitnehmern unter proportionaler Anpassung des Monats- entgelts auf 2.140 Stunden festgelegt wird. Vier Monate nach Aufnahme regelmäßiger Ver- handlung ist ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenErgebnis zu erzielen.
(4) Aus dringenden betrieblichenIst das individuell vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu betrachten, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit- Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJAZ Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile blei- ben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll – Stunden/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene Ab-rech- nungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll um 52 Stunden im Rahmen Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des § 7 Absatz 1Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll an- teilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, 2 und ihr individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll um 52 Stunden oder um 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des § 12 Ar- beitszeitgesetz Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werdender Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll an- teilig.
(51) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen§ 16a sechs Tage zusätzlichen Erho- lungsurlaub beanspruchen.
(62) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werdenEntscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Regelarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub“ (Anlagen 6a, 7a und 8a). 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Regelarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenmit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(73) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungs- urlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 16a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu Entgelttabelle „Zusätz- licher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlagen 6a, 7a und 8a). Arbeitnehmer mit einem Jah- resarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsent- gelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich verein- barten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Stunden eingeführt werdenTage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlagen 6b, 7b und 8b). 2Die innerhalb Arbeitnehmer mit einem Jahres- arbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen dem Maß des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenmit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur 2) Es gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßigegesetzlichen, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt tarifvertraglichen und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- genbetrieblichen Bestimmungen zum Erholungs- urlaub.
(91) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige ArbeitDas Wahlrecht nach § 16a oder § 16b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalen- derjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeit- geber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum ver- einbart, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇wird eine ▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/nach § 16a erst zum späteren Beginn des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenAbrechnungszeitraums um- gesetzt.
1(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 16a oder § 16b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 16a oder § 16b mindestens für zwei Kalenderjahre bzw. 1Die Tarifvertragsparteien erwartenvolle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden.“
(4) Die Wahlrechte nach § 16a und § 16b sind dergestalt kombinierbar, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit Arbeitnehmer sich für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung eine Arbeitszeitreduktion nach § 16a um 52 Stunden und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtAnspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub nach § 16b von 6 Tagen entscheiden kann.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 be- trägt 40 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen be- trieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. 3Durch Landestarifvertrag mit dem jeweiligen Landesverband des Marburger Bundes kann für einzelne Einrichtungen eine re- gelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart werden. 4Die zustehenden Entgelte werden entsprechend umgerechnet. 5Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag kann eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 48 Stunden vereinbart werden. 6Diese Nebenabrede kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen- derhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr 52 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung Frei- stellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert vermin- dert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stundenein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit der Ärzte. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats Kalender- monats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.v. H. des StundenentgeltsStundenent- gelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe -stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht den Ärzten der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung Teilzeit- beschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden Zustimmung - Über- stunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten sollen innerhalb von zwei darauf folgenden Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll Tage erhalten, von denen ein freier Tag auf einen Sonntag fallen soll. 3Für dienstplanmäßige Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird ein entsprechender, zusammenhängender Freizeitausgleich innerhalb von acht darauf folgen- den Wochen gewährt.
(65) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen betrieblichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort auswärtigen Ge- schäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage 2Es wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden für diesen Tag im MonatDienstplan ge- plante Arbeitszeit angerechnet. 3Für Ärzte, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester die nicht nach Dienstplan arbeiten, wird für die- sen Tag mit betrieblicher Inanspruchnahme mindestens ein Fünftel ihrer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf angerechnet. 4Für die Arbeitszeit ange- rechnetReisezeit an einem ar- beitsfreien Sonntag oder einem arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag wird ein Ausgleich ge- zahlt. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen5Er beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für 8 Reisestunden, die Hälfte des individuellen Stundenentgelts des Arztes.
(91) 1Eine Arbeitsleistung 1Die Lage der Arbeit (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, sämtliche Dienstformen einschließlich Rufbereitschaft) am Wochenende der Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Pla- nungszeitraumes durch den Arbeitgeber aufgestellt wird. 2Wird diese Frist nicht eingehal- ten, so erhalten alle Ärzte eine Zahlung in Höhe von 100 €.
(▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag2) 1Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienst- planes, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet die in der Person des Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan nach Aufstellung geändert werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den2Die Mitbe- stimmung nach Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung 3Muss der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die Dienstplan nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen1 auf arbeitgeberseitige Veranlassung geändert werden und liegen zwischen dieser Dienstplanänderung und dem Antritt der Arbeit weniger als 72 Stunden, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglichso erhält der be- troffene Arzt für den übertragenen Dienst einen Zuschlag von 75 €. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb 4Bei weniger als 48 Stunden erhält der betroffene Arzt einen Zuschlag für den übertragenen Dienst von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten100 €.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte in Einrichtungen Der Sana Kliniken Ag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundenfür
a) [nicht besetzt],
b) im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifge- biet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denver- teilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei ÄrztenBeschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 21 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die ÄrzteBeschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung Rege- lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.werden.6
(5) 1Die Ärzte Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt Die Absätze 6 und 7 gelten nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese alternativ und nicht bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt Wechselschicht- und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- genSchichtarbeit.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige ArbeitFür einen Betrieb/eine Verwaltung, Bereitschaftsdienstin dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagkann eine Regelung nach den Absätzen 4, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Gefährdung Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen Arbeitgeber ein Letztent- scheidungsrecht hat. 5Auf Antrag 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich jeweils geltenden Mitbestimmungsrech- te unabhängig von den Vorgaben zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag 2Sie dürfen keine Regelungen nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenAbsatz 4 enthalten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen. 2Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 3Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.
(2) 1Für werden. 4Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr 52 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt 5Innerhalb des Ausgleichszeitraums darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht überschritten werden.
(2) (nicht besetzt)
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen und dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärztinnen und Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des auf den Feiertag folgenden dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte ärztlichen Beschäftigten je Stunde 100 v.H. % des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. % (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag der Wochentage Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben nach Dienstplan freihaben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen oder dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene dieses Haustarifvertrages zwischen dem Marburger Bund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und dem Klinikum Karlsburg im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 Arbeitszeitgesetz und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte2Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen 3Im Halbjahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag fallen24:00 Uhr) frei.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.(nicht besetzt)
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.(nicht besetzt)
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der 3Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistentragen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten1Das Klinikum Karlsburg wird in ständigem Kontakt mit der Ärzteschaft bemüht sein, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wirddie Arbeitsabläufe insbesondere auch im Hinblick auf Verwaltungstätigkeiten stetig zu verbessern. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührterforderliche ärztliche Dokumentation sowie DRG-Kodierungstätigkeiten werden ausdrücklich nicht als Verwaltungstätigkeit aufgefasst.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken im Klinikum Karlsburg unter Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechenentsprechen.
(1) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(2) 1Unter Einhaltung der Regeln des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu vermindern. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier 12-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht 12-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten dürfen nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 4) kombiniert werden. 4Abweichend von Satz 2 und Satz 3 kann die tägliche Arbeitszeit auf notarztbesetzten Rettungsmitteln auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
(3) 1Die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschafts- dienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes wird als Arbeitszeit gewertet. 4Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den § 3, § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über 8 Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 5Die Verlängerung setzt voraus, dass zuvor
a) alternative Arbeitszeitmodelle geprüft wurden und
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattfand sowie
c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes ergriffen wurden. 6Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen.
(4) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen von § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu durchschnittlich 56 Stunden zulässig ist, wenn über die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinaus Bereitschaftsdienst anfällt. 2Dabei darf die tägliche Arbeitszeit an Werktagen über 8 Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 3Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen. 4Der Ausgleichszeitraum beträgt 9 Monate.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann mit der Ärztin oder dem Arzt eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung des Entgelts vereinbart werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärz- tinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 28 Abs. 10 AVR von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betriebli- chen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmä- ßig ausgefallenen Stunden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vor- schriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließ- lich der Pausen ausgedehnt werden. 4Die 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereit- schaftsdienst kombiniert werden
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtar- beit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit ver- pflichtet.
(7) Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzli- chen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmen- zeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Zum Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Abs. 7 und Abs. 8 für Ärztinnen und Ärzte wird eine Einigungsstelle entsprechend den Bestimmungen der Anlage 7 AVR gebildet. 2Bei der Einigungsstelle sind die Mitglieder der Mitarbeiterseite aus Ärztinnen und Ärzten und mindestens einem Vertreter der die Interessen der Ärztinnen und Ärzte in der ARK DW EKD vertretenden Gewerkschaften zu besetzen. 3Wenn eine Dienstvereinba- rung durch Beschluss einer Einigungsstelle zustande gekommen ist, gilt diese mit Anzeige bei der Arbeitsrechtlichen Kommission. In Ergänzung zu dem vorstehenden § 6 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten drit- ten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 3§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. d bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werdenwer- den, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten ver- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen erbrin- gen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/ Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/ der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nacht- schichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wech- sel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festge- setzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwo- che ausgeglichen werden.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor Abweichend von bis zu Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz über 45 Stunden eingerichtet oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 8 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgeleg- ten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Ar- beitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
(1) 1Die Ärztin/ Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers außer- halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhal- ten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden 2Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah- rungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheits- schutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. ▇ ▇▇. ▇ ▇▇▇▇▇ die tägliche Arbeitszeit im Sin- ne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) [aufgehoben]
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für die einzelne Ärztin/ den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglicheneine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen.
(6) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Ab- sätzen 2 bis 5 ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene 1Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 12 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 in dem- selben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte zu der regelmäßigen Ar- beitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte. 2Mit Zustimmung der Ärztin/ des Arztes oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt hiervon ab- gewichen werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlos- sen, dass der Arzt vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtanordnen, wenn diese bei Nichtberücksichtigung erfahrungsgemäß lediglich in Aus- nahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Rufbereit- schaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden im Monat, so (§ 3 ArbZG) überschritten werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen(§ 7 ArbZG).
(9) 1Eine 6 Absatz 4 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 15 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit: 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit, sowie Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag
i. ohne Freizeitausgleich: 135 v.H.,
ii. mit Freizeitausgleich: 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr: 35 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 15 Buchst. c und d der höchsten tarifli- chen Stufe. 3Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 Euro je Stunde. 4Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
(regelmäßige Arbeit2) Für Arbeitsstunden, Bereitschaftsdienstdie keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstli- chen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, Rufbereitschafterhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
(3) am Wochenende (1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 5Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereit- schaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Absatz 8 telefonisch (z.B. in Form einer Aus- kunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Ent- gelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz7liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede angefangene Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt.
(4) 1Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wech- selschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Ärztinnen und Ärzte, die nicht ständig Wech- selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5) 1Ärztinnen und Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Ärztinnen und Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhal- ten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(6) Die Vergütung von Überstunden bzw. Überstundenzuschlägen und anderen Be- standteilen aus den §§ 10 und 11 kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauscha- liert werden. Eine solche Nebenabrede ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartal- sende kündbar. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet wer- den. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeit- zuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. ge- zahlt.
(1) 1Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein- schließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: I bis zu 25 v.H. 60 v.H. II mehr als 25 v.H. bis 40 v.H. 75 v.H. III mehr als 40 v.H. bis 49 v.H. 90 v.H. 2Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabre- de zum Arbeitsvertrag. 3Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(2) 1Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachste- hende Entgelt je Stunde gezahlt: EG I 25,73 Euro, EG II 29,84 Euro, EG III 32,41 Euro, EG IV 34,47 Euro. 2Die Bereitschaftsdienstentgelte nach Satz 1 verändern sich bei nach dem 1. Dezember 2014 wirksam werdenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz
(3) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß der Tabelle in Absatz 2 Satz 1 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden der 97. Bereitschaftsdienststun- de und den folgenden Bereitschaftsdienststunden im Kalendermonat angeordnet werdeneinen Zuschlag. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die 2Der Zuschlag nach Satz 3 1 beträgt 5 v.H. des Stundenentgelts gemäß der Tabelle in Abs. 2 Satz 1. 3Dieser Zuschlag kann nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres in Freizeit abgegolten werden.
(4) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält zusätzlich zu ge- währendem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag die an einem Feiertag geleistet wor- den ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.Absatz 2 Satz
1. 2Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
(5) 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit Tabelle in Abs. 2 Satz 1 für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Hochschulge- setzen Nachtstunden (§ 8 Absatz 3) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Stundenentgelts gemäß der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtTabelle in Abs. 2 Satz 1. 2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
2(6) 1Die nach Absatz 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten, ein- schließlich der eines ggf. Die Tarifvertragsparteien erwartennach Absatz 4 zu zahlenden Zeitzuschlags 1:1 entsprechenden Arbeitszeit, dass die Kliniken zusammen mit anstelle der Auszahlung des sich nach den Ärzten nach Wegen suchenAbsätzen 1, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten 2 und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.4 erg
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Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien (Avr)
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundenfür
a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stun- den wöchentlich. 2Die 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeits- zeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei ÄrztenBeschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum län- gerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 21 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Notwen- digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-Wechselschicht, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenver- pflichtet.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Absatz2 Satz1 fest- gelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 von6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt Die Absätze 6 und 7 gelten nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese alternativ und nicht bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt Wechselschicht- und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- genSchichtarbeit.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige ArbeitFür einen Betrieb/eine Verwaltung, Bereitschaftsdienstin dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagkann eine Regelung nach den Absätzen 4, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet 6 und 7 in einem landesbe- zirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Gefährdung Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 5Auf Antrag 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhän- gig von den Vorgaben zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag 2Sie dürfen keine Regelungen nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenAbsatz 4 enthalten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Arbeitszeit. 6 13 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in Vollzeitbeschäftigung beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- dendurchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zwölf Monaten zu Grunde zu legen. 2Abweichend Einzelvertraglich oder durch Dienstvereinbarung kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- in begründeten Fällen ein kürzerer oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde Zeitraum zu Grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit Abweichend von Absatz 1 kann im Hausmeisterdienst und bei anderen Beschäftigungen, in denen regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt, vereinbart werden, dass die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beträgt.
(4) Abweichend von Absatz 1 richtet sich die regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sowie an Berufsfach- und Fachschulen nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten im jeweiligen Bundesland.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für Pfarrdiakoninnen, Pfarrdiakone sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis. Für sie gelten die entsprechenden Regelungen des Pfarrdienstrechts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Durch Dienstvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können Arbeitszeitkonten eingeführt werden. Dabei kann auch vereinbart werden, dass alle oder einzelne Zeitzuschläge in Arbeitszeit umgerechnet und den Arbeitszeitkonten gutgeschrieben werden; ebenfalls können die aus Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft errechneten Freizeitausgleiche angesammelt werden.
(1) Einzelvertraglich kann eine geringere oder eine höhere als die regelmäßige Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten (§ 13) vereinbart werden. Die Abweichung kann auch befristet werden.
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und nach Maßgabe der §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes. Die Ansprüche bestehen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
(3) Die einzelvertraglich vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit darf 45 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit die betrieblichen Verhältnisse es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2) Soweit die Ärzte betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird am 24. Dezember und am 31. Dezember Silvestertag jeweils ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestelltEntgelts erteilt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällterteilt werden kann, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag Tag entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts erteilt.
(1) Die werktägliche Arbeitszeit soll acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichenzu zehn Stunden verlängert werden, wenn es innerhalb von zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt 39 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(2) In Heimen und Wohngruppen der Jugendhilfe sowie anderen Betreuungskonzepten der Hilfe zur Erziehung im Sinne von §§ 27 ff. SGB VIII sind für sozialpädagogische Fachkräfte tägliche Arbeitszeiten bis zu 16 Stunden zulässig. Hierbei ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. Danach soll die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgentägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden höchstens siebenmal im Monat erreicht werden. 5Kann ein Freizeitausgleich Mehr als zwei tägliche Arbeitszeiten von mehr als zwölf Stunden dürfen nicht gewährt aufeinander folgen. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
(3) Durch Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgeltswerktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gefährdet wird. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt Die Arbeitszeit darf nur verlängert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nichtMitarbeiter schriftlich eingewilligt hat. Die Verminderung Mitarbeiterin oder der regelmäßigen Mitarbeiter kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nicht benachteiligen, weil sie oder er die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit betrifft nicht erklärt oder die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenEinwilligung widerrufen hat.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Das gilt auch für durchgeführte Gruppenfreizeiten.
(1) Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgesehenen Arbeitsstelle.
(2) Der Begriff der Arbeitsstelle umfasst den Arbeitsplatz einschließlich z. B. des Verwaltungs- oder Betriebsbereichs in dem Gebäude bzw. Gebäudeteil, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet.
(3) Dienstreisen werden mit ihrer tatsächlichen Dauer (dienstliche Inanspruchnahme und Reisezeit) als Arbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch mit zehn Stunden täglich.
(1) Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. In Einrichtungen mit Schichtarbeit und bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können, wenn es die Tätigkeit erforderlich macht, die vorgeschriebenen Ruhepausen in Kurzpausen (Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten) von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
(2) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in ihrem unmittelbaren Anschluss mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet eine halbstündige Pause zu gewähren, die auf die Arbeitszeit anzurechnen ist.
(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuplanen.
(2) Die Ruhezeit kann auf mindestens neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Grundlage Arbeit dies erforderlich und die Kürzung der Ruhezeit durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen Ruhezeit innerhalb von acht Wochen ausgeglichen wird.
(3) Die Kürzung der Ruhezeit infolge einer Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten, in der Landwirtschaft und der Tierhaltung sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Datenverarbeitungsanlagen und -systeme aufrecht zu erhalten haben, innerhalb eines Tarifvertrages auf Landesebene Zeitraumes von acht Wochen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn die Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.
(4) Überschreitet die werktägliche Arbeitszeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes insgesamt eine Dauer von zwölf Stunden, so ist im Rahmen des § 7 Absatz 1, unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Die Absätze 2 und 3 finden auf diesen Fall keine Anwendung.
(5) Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im medizinisch- technischen sowie im pharmazeutisch-technischen Dienst in Krankenhausbetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen, die nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden, dürfen im Kalendermonat zu bis zu zwölf Rufbereitschaften herangezogen werden. Diese Zahl darf ausnahmsweise überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht sichergestellt wäre.
(1) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet.
(2) Mehrarbeitsstunden sollen innerhalb des Ausgleichszeitraums gemäß § 12 Ar- beitszeitgesetz 13 Absatz 2 durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ausgeglichen werden.
(3) Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 bzw. die Vergütung von Mehrarbeitsstunden gemäß § 31 werden nur gewährt für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche oder im Voraus angeordnete Arbeit. Sie setzt eine ausreichende Dokumentation der Arbeitszeit oder Arbeit nach einem Dienstplan voraus. Der Arbeitgeber kann aus diesem Anlass eine Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit für einen repräsentativen Zeitraum verlangen.
(1) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 13 hinausgehen. Im Fall von Wechselschicht- oder Schichtarbeit entstehen Überstunden, wenn die zusätzlichen Arbeitsstunden im Schichtplanturnus, höchstens aber nach drei Monaten, nicht ausgeglichen werden. Im Fall der erweiterten Vollzeitbeschäftigung nach § 15 entstehen Überstunden erst, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Arbeitsstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet.
(2) Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Sie sollen spätestens am Vortage angesagt werden.
(3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich geleistet hätte. Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4) Durch Dienstvereinbarung kann von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden.
(51) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zusätzlich zu der regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung Bereitschaftsdienst zu leisten. 2ÄrzteWährend des Bereitschaftsdienstes hält sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle auf, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst dürfen in der Regel zusammen 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht übersteigen. § 17 Absatz 3 findet Anwendung.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig ständig Wechselschichtarbeit leisten, sollen im Anschluss an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
(4) Für die Feststellung der Anzahl der Bereitschaftsdienste zählen alle innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraums von 24 Stunden als ein Bereitschaftsdienst der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
(5) Leistet dieselbe Mitarbeiterin oder derselbe Mitarbeiter vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst), so zählt dieser Wochenendbereitschaftsdienst als zwei Wochen zwei arbeitsfreie TageBereitschaftsdienste. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenEntsprechendes gilt für den Bereitschaftsdienst vom Dienstende vor dem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn nach dem Wochenfeiertag.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Heimbetrieben und in betreuten Wohngruppen sollen Bereitschaftsdienste während der Nacht (Dienstende des Tagdienstes bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden zum Beginn der Frühschicht) höchstens zwölfmal im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat Monat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Arbeitszeit. 6 - Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Für Fehltage (Urlaub, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der/des Mitarbeitenden angerechnet. Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Die verbleibenden Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Buchst. a)) vergütet. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitguthaben ganz oder teilweise durch Entgelt nach Satz 6 oder durch zusammenhängende Freizeit unter Fortzahlung dieser Bezüge auszugleichen.
1. Für Mitarbeitende in Krankenhäusern beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38 % Stunden wöchentlich. Als Krankenhäuser gelten:
a) Krankenhäuser, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinische Institute von Krankenhäusern oder
c) sonstige Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet.
2. Bei Mitarbeitenden im Erziehungsdienst werden - soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen - im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Bei Teilzeitmitarbeitenden gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeitender entspricht, reduziert. Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Mitarbeitende als Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. Sozialassistentin/Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer, Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Mitarbeitende mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe. Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Mitarbeitende erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben. Mitarbeitende im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein.
3. Bei einem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 170 SGB III kann der Arbeitgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung gern. § 36 MVG die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen. Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit umfassend zu informieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen. Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:
a) Persönlicher Geltungsbereich; Arbeitnehmer, die sich in einer Ausbildung oder einem Praktikum befinden, sind in die Kürzung nur insoweit einzubeziehen als das Ausbildungsziel durch die Kürzung nicht gefährdet wird;
b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde einer Woche liegen;
c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jeder betroffenen Mitarbeiterin, jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu legenvereinbaren. 2Abweichend kann bei ÄrztenVor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 6 BAT-KF unbeschadet der Regelung des § 170 Abs. 4 SGB III abzubauen. Für die Berechnung des Entgelts gern. Abschnitt III des BAT-KF und des Entgelts im Krankheitsfall gern. § 21 BAT-KF gilt § 18 BAT-KF entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen des BAT-KF sowie für die Jahressonderzahlung bleibt die Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Arbeitgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme erforderlichen Informationen zu geben. Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit Westfalen, Lippe ist über Beginn und Ende von Kurzarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdeninformieren.
(32) 1Soweit Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird die/der Mitarbeitende am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 12 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
(3) Ruhepausen können in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. 4Die Die Zeit dieser Pausen wird als Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, gerechnet. Nach Beendigung der auf einen Werktag fällt, wird durch täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeitenden eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann um bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichenzu zwei Stunden verkürzt werden, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; Art der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten Arbeit dies erfordert und die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist Kürzung der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Ruhezeit innerhalb von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstendreizehn Wochen ausgeglichen wird.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte Die Mitarbeitenden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund auf Grund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leistenverpflichtet. 2ÄrzteMitarbeitende, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon , hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(5) In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst und im Wechselschichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen verlängert werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Schichten mit einer über zehn Stunden hinaus verlängerten Arbeitszeit geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. Schichten mit einer über zehn Stunden hinaus verlängerten Arbeitszeit setzen eine ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes voraus.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werdenunter den Voraussetzungen einer ggf. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. In Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe sowie Behindertenhilfe kann die Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 16 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. Dabei muss die Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenlängstens zehn Stunden durch einen Bereitschaftsdienst von mindestens acht Stunden unterbrochen werden.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden mit schriftlicher Zustimmung der/des Mitarbeitenden im Rahmen des § 7 Abs. 2a und Abs. 7 Arbeitszeitgesetz und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenAbs. 6 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich im Kalenderjahr bis zu 60 Stunden betragen.
(8) 1Bei Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gentragen.
(9) 1Eine Erfordert die Tätigkeit am Bildschirm ständigen (fast dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufendem Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage, ist innerhalb einer jeden Stunde einer solchen Tätigkeit Gelegenheit zur Unterbrechung dieser Tätigkeit zu gewähren. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit des Mitarbeiters gelegt werden. Die Arbeitsunterbrechung wird frühestens nach jeweils fünfzigminütiger Dauer der Beschäftigung i.S.v. Satz 1 gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die Beschäftigung mindestens weitere fünfzig Minuten andauern wird; sie darf zehn Minuten nicht übersteigen. Unterbrechungen nach Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(4) Rufbereitschaft leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft darf angeordnet werden, wenn nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Mitarbeitende vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Überstunden sind die Arbeitsstunden, die die oder der Mitarbeitende über den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Umfang hinaus geleistet hat, soweit sie die regelmäßige ArbeitArbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) in der Woche überschreiten und später als am Vorvortag angeordnet sind. Sie werden als Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 angerechnet. Im Übrigen wird der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a)) gezahlt, Bereitschaftsdienstsoweit nicht § 8 Satz 4 angewendet wird. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeitenden zu verteilen.
(1) Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitmitarbeitenden - je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9, RufbereitschaftSE 2 bis SE 14, SD 2 bis SD 14, S 1 bis S7 30 v.H., in den Entgeltgruppen 10 bis 15, SE 15 bis SE 18, SD 15 und SD 18, S 8 und S 9 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Wochenende Ostersonntag und am Pfingstsonntag ohne Freizeitausgleich 135 v.H., mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der/des Mitarbeitenden können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) beträgt für Mitarbeitende, die in Wechselschicht arbeiten, der Zuschlag für Nachtarbeit 25 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Satz 1 gilt auch für unter die Anlage 8 und 9 fallende Mitarbeitende, die Bereitschaftsdienst leisten, für die nach Abs. 5 bewertete Arbeitszeit. Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) erhalten Mitarbeitende, die in Schicht- oder Wechselschicht arbeiten, für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,76 Euro - ab 1.7.2015 0,78 Euro - je Stunde. Dieser Betrag nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
(3) Mitarbeitende, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage i.H.v. 0,26 Euro - ab 1.7.2014 0,27 Euro je tatsächlich geleisteter Stunde. Hierbei bleiben in Form von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geleistete Stunden unberücksichtigt.
(4) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagdas Zweifache, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werdenfür Samstag, wenn eine Gefährdung Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.Entgelttabelle
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Sources: Bundes Angestellten Tarifvertrag in Kirchlicher Fassung (Bat Kf)
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen. 2Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Um- kleidezeiten bleiben unberührt. 3Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit be- trägt 40 Stunden. 4Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen dienstlichen/ betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.
(2) 1Für werden. 5Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr 52 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend 6Innerhalb des Ausgleichszeitraums darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht überschritten werden.
(2) 1Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit durchschnittli- che regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als individuelle Wochenarbeitszeit auf bis zu leisten haben, 48 Stunden verlängert werden. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der individuellen wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein längerer Zeit- raum Zeitraum von 52 Wochen zugrunde gelegt zu legen. 3Innerhalb des Ausgleichszeitraums darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht über- schritten werden. 4Die Vereinbarung gemäß Satz 1 kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. 5Bei einer Arbeitszeit von mehr als 40 und bis zu 48 Wochenstunden wird auf den die 40 Stunden überschreitenden Anteil das Stundenentgelt wie folgt berechnet: In der Entgeltgruppe Ä1 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 zuzüglich 11,5 %. 6In den Entgeltgruppen Ä2 und Ä3 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts maximal der Stufe 2 zuzüglich 11,5 %. 7In der Entgeltgruppe Ä4 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallen- den Anteils des Tabellenentgelts zuzüglich 11,5 %.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen sonsti- gen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender ent- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats Ka- lendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich Aus- gleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. % des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen mo- natlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. % (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige regelmä- ßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen vereinbarten durchschnittli- chen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssenmüs- sen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans Dienst- plans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene weiteren bzw. ergän- zenden Haustarifvertrages zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und der Schön Klinik Hamburg Eilbek im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Arbeits- zeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen 3Im Halb- jahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag fallen24:00 Uhr) frei.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und der Schön Klinik Hamburg Eilbek kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und der Schön Klinik Hamburg Eilbek kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit Rah- menzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit Rah- menzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort auswärtigen Ge- schäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens mindes- tens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Arbeits- zeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. % dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften Vor- schriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbeschäf- tigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistentragen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten der Schön Klinik Hamburg Eilbek - in Kenntnis und Zustimmung des Arbeitgebers - bei der Festlegung der Ar- beitszeit Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung For- schung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken Schön Klinik Hamburg Eilbek zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchensucht, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken die Schön Klinik Hamburg Eilbek unter Einbeziehung Einbe- ziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 6 5 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 40 Stunden. 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann verteilt sich in der Re- gel auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage Ta- ge verteilt wer- denwerden. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das An- und Ablegen vom Ar- beitgeber vorgeschriebener spezieller Berufskleidung zur Arbeitszeit gehört.
(2) 1Für 1Der Arzt hat Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede, in der vereinbart wird, dass der Arzt bei Ableistung von 1,5 Stunden zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 einen Anspruch auf 8 AZV-Tage im Kalenderjahr erwirbt. 2Diese Nebenabrede kann durch den Arzt mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartal- sende gekündigt werden. 3Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich das Volumen der zusätzlich zur arbeitsvertrag- lich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit abzuleistenden Stunden entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1. 4Der Anspruch auf jeweils 2 AZV-Tage entsteht jeweils zu Beginn des jeweiligen Ka- lendervierteljahres, wenn der Arzt zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsver- hältnis steht. 5Die AZV-Tage sind grundsätzlich im Kalenderhalbjahr ihres Entstehens zu gewähren und in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legenbeträgt 26 Wochen. 2Abweichend kann bei 2Bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdenbeträgt der Zeitraum 52 Wochen.
(34) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts (§ 12) von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei haben hat und deshalb ohne diese Regelung sonst nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werdenmüsste.
(5) 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wo- chenfeiertag, der auf einen Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ fällt, um 1/5 der persönlichen durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit. 2Soweit die Arbeitszeit der Ärzte auf 6 Tage in der Woche verteilt ist, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich an- erkannten Wochenfeiertag, der auf einen Montag bis Samstag fällt, um 1/6 der persön- lichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(6) 1Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu zwölf Stunden (ausschließ- lich der Pausen) ausgedehnt werden. 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zu- sammenhängenden Tag- bzw. nicht mehr als vier zusammenhängenden Nachtschich- ten nach Satz 1 und innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununter- brochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(7) Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Bereit- schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gentragen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumentiert werden.
(regelmäßige 1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeits- schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier- tags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit, die nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeit- abschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regel- mäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Be- reitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah- rungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die anfallenden Bereit- schaftsdienste sollen auf die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 4Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschafts- dienst gilt § 9 Absatz 4.
(4) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regel- mäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Arbeitgeber darf Rufbereit- schaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit an- fällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte mit einem Mo- biltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel erreichbar sind. 4Leisten Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftdürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf, in kleineren Abteilungen nicht mehr als 15 Ruf- bereitschaften angeordnet werden. 5Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. 6Die an- fallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärz- te gleichmäßig verteilt werden. 7Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zur Rufbereitschaft gilt § 9 Absatz 4. 8Abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleis- tung innerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden.
(5) am Wochenende Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.
(6) 1Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die indi- viduell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentli- chen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) leisten. 2Absatz 7 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die innerhalb von vier Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hin- ausgehen, innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeits- stunden sind; im Fall einer Nebenabrede nach § 5 Absatz 2 ist die individuell verein- barte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(8) 1Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hin- aus verlängert werden, wenn mindestens die acht oder, wenn alle betroffenen Ärzte einer Abteilung zustimmen, die bis zu zehn Stunden überschreitende Zeit im Rah- men von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar bis zu insgesamt maximal 24 Stunden; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. 2Bei Ableistung von ausschließlichem Bereitschaftsdienst kann an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die maximale Arbeitszeit 24 Stunden betragen. 3Hierbei sind Visitendiens- te, die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes anfallen, vergütungsrechtlich mit min- destens vier Stunden Vollarbeit zu bewerten.
(9) 1Unter den Voraussetzungen der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle sowie einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG können sich Ärzte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bereit erklären, durch Ableistung von Bereitschaftsdienst auf der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr ▇▇▇ § ▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ eine Wochenarbeitszeit von bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden zu maximal 56 Stunden - durch- schnittlich im Kalendermonat angeordnet werdenZeitraum von 26 Wochen - zu leisten. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den2Der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/3Der Gesundheitsschutz des Arztes sind ist gewährleistet, wenn
a) die nach Satz 3 Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1456 Stunden nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich überschreitet (dabei werden tarifliche Urlaubstage mit 1/5 der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt) und
b) dem Arzt das Recht zu ge- währeneiner jährlichen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglichfür ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellenDiese Untersuchung hat zum Ziel, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwartenfestzustellen, dass keine Hinderungsgründe für die Teilnahme an den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil erweiterten Arbeitszeiten gemäß Satz 1 bestehen. 4Der Arbeitgeber darf einen Arzt nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtnicht erklärt oder widerrufen hat.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden; mit Wirkung ab dem 01.01.2022 reduziert sie sich auf 40 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- werden. 3Die Bestandsbeschäf- tigten, welche schon vor dem Ablauf des 30.06.2021 beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, bis zum Ablauf des 30.06.2021 für eine Beibehaltung einer 42-Stun- den-Woche als individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit im Sinne von Satz 1 zu optieren.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr vier Monaten zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum länge- rer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestelltArbeit frei- gestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgenerfol- gen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen dienstplanmäßig ausge- fallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag Werk- tag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn sofern es die betrieblichen betrieb- lichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.v. H. des individuellen Stundenentgelts. 6Stundenentgelt 6Das individuelle (gegebenenfalls nach § 8 Absatz (6) erhöhte) Stundenentgelt im Sinne dieses Tarifvertrages ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen monat- lichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.v. H. (§ 8 Absatz 1 (1) Satz 2 Buchstabe d)) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des FeiertagsFeier- tags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen / dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene durch Tarifvertrag im Rahmen des der §§ 7 Absatz 1Abs. 1 und 2, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Feier- tagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag 1Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Regeldienst (Dienste) sollen gegenüber Ärzten kalendermonatlich an maximal zwei Wochenenden (in der Zeit von freitags 20:00 Uhr bis montags 05:30 Uhr) angeordnet werden (Dienstwochenenden). 2Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht; in jedem Fall muss ein Wochenende im Kalender- monat in der in Satz 1 genannten Zeit arbeitsfrei bleiben. 3Die Überschreitung der Grenze von zwei Dienstwochenenden im Sinne von Satz 1 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn im Kalenderhalbjahr durchschnittlich nicht mehr als zwei Dienst- wochenenden pro Kalendermonat angeordnet werden, der Arzt zugestimmt hat und für die die Grenze von zwei Dienstwochenenden kalendermonatlich über- schreitenden Dienste ein Zuschlag von 10 v. H. gezahlt wird. 4Nicht auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb die Dienst- wochenenden angerechnet werden freitags nach 20:00 Uhr geleistete Überstunden oder die Beendigung eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden bodengebundenen Notarzteinsatzes / Intensivtrans- portes im Rahmen eines vor 20:00 Uhr begonnenen bodengebundenen Notarzt- einsatzes / Intensivtransportes, sofern dieser Dienst bis maximal 20:00 Uhr geplant war. 5Das Gleiche gilt für luftgebundene Notarztdienste / Intensivtransportdienste, die infolge jahreszeitbedingt verlängerter Einsatzzeiten freitags nach 20:00 Uhr, jedoch vor 24:00 Uhr enden. 6Für die während der in Satz 4 und Satz 5 ab 20:00 Uhr geleisteten Einsatz- (Satz 4) und Dienstzeiten (Satz 5) wird der Zuschlag ent- sprechend Satz 3 gezahlt. 7Der Zuschlag nach Satz 3 erhöht sich für die Bereit- schaftsdienste, die Rufbereitschaften oder die Regeldienste, die über die Grenze von zwölf Dienstwochenenden im Kalenderhalbjahr hinaus geleistet werden, auf 15 v. H.
1. Dienstwochenenden, die sich über einen Monatswechsel erstrecken, werden dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen haben.
2. Bei den Zuschlagsberechnungen nach Satz 3 und Satz 7 wird wie folgt ver- fahren:
a) Bei zuschlagspflichtigen Bereitschaftsdiensten erhöht sich die Bereit- schaftsdienstbewertung nach § 9 Absatz (3) um 10 (Satz 3) oder 15 Prozentpunkte (Satz 7).
b) Die Vergütung von Rufbereitschaft I erhöht sich um 10 (Satz 3) oder 15 v. H. (Satz 7), die Bewertung der Rufbereitschaft II erhöht sich um 10 (Satz 3) oder 15 Prozentpunkte (Satz 7).
c) Im Falle des Regeldienstes erhöht sich das individuelle (gegebenen- falls nach § 8 Absatz 2 (6) erhöhte) Stundenentgelt um 10 (Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen3) oder 15 v. H. (Satz 7).
3. Bei der Berechnung der höchstzulässigen Anzahl an Dienstwochenenden blei- ben Zeiten außer Betracht, in denen der Arzt unbezahlt abwesend oder auf- grund von Krankheit, Beschäftigungsverbot / Mutterschutz mindestens an 14 zusammenhängenden Tagen nicht im Dienst ist.
4. An einem Dienstwochenende können auch mehrere Dienste geleistet werden.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit gesamte Reisezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit, sofern die Reise auf Weisung des Arbeitgebers angetreten wurde und die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort Reise als Arbeitszeiterforderlich anzusehen ist. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige2Die Ärzte haben dafür Sorge zu tragen, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dass eine Obergrenze von zehn Stunden täglich nicht überschritten wird. 3Die Reisezeit ist auch Arbeitszeit berücksichtigtim Sinne des ArbZG, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würdesofern sie zur Erledigung von Arbeitsaufgaben genutzt wird. 3Überschreiten 4Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt ins- gesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.v. H. dieser überschrei- tenden überschreiten- den Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeits- zeit-Soll) ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundengesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungs- zeitraum). 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- dender Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Ab- rechnungszeitraum.
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von einem Jahr zugrunde 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdenÜberzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es die betrieblichenIst das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/dienstlichen Verhältnisse zulassenAbrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
(4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden die Ärzte am 24bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertra- gen. Dezember und am 31Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrech- nungszeitraum entsprechend. Dezember Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein wei- terer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter Fortzahlung proportionaler Anpassung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Ar- beit freigestelltReferenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. 2Kann Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proporti- onaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
(1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 37a sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Freistellung Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgender Entgelttabelle „Zusätzlicher Er- holungsurlaub“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das gerin- ger ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen FeiertagTeil, der auf einen Werktag fälltdem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird durch eine entsprechende Freistellung ▇▇▇▇ nach § 37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an einem anderen Werktag bis zum Ende ihre ▇▇▇▇ nach § 37a oder § 37b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt gewählten Modells vereinbart werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des Die Wahlrechte nach § 7 Absatz 1, 2 37a und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte 37b sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwartendergestalt kombinierbar, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit Arbeitneh- mer sich für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtAnspruch auf zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 37b von 6 Tagen entscheiden kann.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundenvom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 durchschnittlich 38 Stunden wöchentlich und ab 1. Januar 2012 durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung na- charbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs- vereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 7 und 8 ist der Marburger Bund unverzüglich zu informieren. 2Er hat im Einzelfall inner- halb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Betriebsverein- barung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarif- vertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind inner- halb von vier Wochen Tarifverhandlungen über diesen Einzelfall aufzunehmen. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
(1) 1Es wird für jede Ärztin/jeden Arzt ein persönliches Arbeitszeitkonto eingerichtet. 2Auf dieses können Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit als Plusstunden oder als Minusstunden gebucht werden. 3Überstunden werden als Plusstunden mit dem Faktor 1,15 in das Arbeitszeitkonto gebucht. 4Der Arbeitge- ber informiert die Ärztin/den Arzt quartalsweise schriftlich über den Stand des Ar- beitszeitkontos.
(2) 1Es gilt ein Ausgleichszeitraum von einem Jahr, beginnend ab dem 1.1. eines je- den Kalenderjahres. 2Mit Ablauf des 31.12. eines jeden Kalenderjahres soll das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein. 3Ist dies nicht möglich, wird das vorhandene Zeitguthaben mit dem individuellen Stundenentgelt vergütet. 4Erfolgt keine Vergü- tung wird das Zeitguthaben auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und mit einem Faktor von 1,15 faktorisiert. Zeitschulden werden analog behandelt.
(3) 1Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen bis zu 150 Stunden als Zeitguthaben oder 40 Stunden als Zeitschuld nicht überschritten werden. 2Die Plusstunden sollen nicht mehr als 100 Stunden und die Minusstunden nicht mehr als 30 Stunden betragen (grüne Phase). 3Werden die Zeiten nach Satz 2 überschritten (rote Phase), hat die Ärztin/der Arzt gemeinsam mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, um das Zeitguthaben oder die Zeitschuld wieder in die grüne Zone zu führen. 4Die Ärztin/der Arzt kann Minusstunden erreichen durch die Verkürzung ihrer/seiner Sollarbeitszeit aufgrund ihrer/seiner eigenen Entscheidung - wobei der Arbeitsan- fall und Weisungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind - oder durch die Verkürzung ihrer/seiner Sollarbeitszeit aufgrund dienstlicher Anweisung. 5Hierbei hat der Arbeitgeber die Fristen des Abs. 5 zu beachten.
(4) Bestehende Zeitguthaben sind grundsätzlich durch Freizeitausgleich auszuglei- chen.
(5) 1Will die Ärztin/der Arzt Freizeitausgleich in Anspruch nehmen oder ihre/seine Sollarbeitszeit verkürzen, muss sie/er dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. 2Hierfür sind folgende Fristen maßgeblich: - bis zu drei Stunden am selben Tag, - mehr als drei Stunden einen Tag vorher, - ab einen Tag drei Tage vorher, - ab fünf Tage drei Wochen vorher.
(6) 1Bei Vorliegen betrieblicher Gründe kann der Freizeitausgleich oder die Verkür- zung der Sollarbeitszeit abgelehnt werden. 2Die genannten Fristen können im Einvernehmen zwischen Ärztin/Arzt und Arbeitgeber verkürzt werden.
(7) 1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Arbeitszeitguthaben bis zu dessen Ablauf durch Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung auszugleichen. 2Kann die- se Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, wird das Zeitguthaben ausgezahlt. 3Zeitschulden sind durch die Ärztin/den Arzt vor dem Ende des Ar- beitsverhältnisses auszugleichen.
(8) Zeitguthaben sind im Todesfall der Ärztin/des Arztes an die Erben auszubezah- len.
(9) Der Arbeitgeber kann mit der Ärztin/dem Arzt die Faktorisierung von Zeitzuschlä- gen oder die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage fol- gendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. c bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt un- berührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssenmüs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/be- trieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage ei- ner Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dau- ernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschafts- dienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Über- stunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absät- zen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft- Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarif- verhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hin- blick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Aufnahme von Ta- rifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. Arbeit an Sonn- und Feiertagen [ab dem 1. Januar 2023:] sowie an Wochenenden In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgen- des:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der EntgelttabelleEntgeltta- belle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. d bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werdenwer- den, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsiehtvor- sieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten ar- beitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe- rührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(64) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung 1Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 21 Uhr bis Montag, 05:00 Montag 5 Uhr) darf dürfen an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere für ein weiteres Wochenende Arbeitsleistung am angeordnet werden. 3Die Arbeitsleistung an einem Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird jeweils dem Kalendermonat Kalender- monat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag 4Darüber hinaus dürfen weitere Ar- beitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) nur an- geordnet werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Ärztin/des Arztes Patientensicherheit droht. 5Wochenenden, an denen gemäß Satz 4 weitere Arbeitsleistung angeord- net wurde, sind innerhalb der nächsten drei Kalendermonate als zusätzliche Wo- chenenden ohne Arbeitsleistung zu gewähren. 6Dies gilt nicht für Arbeitsleistun- gen, die nach an dem ersten weiteren Wochenende im Kalendervierteljahr (Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich2) erbracht worden sind. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag 7Sind nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien gewährende freie Wochenenden nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 gewährt wurdenworden, erhöht sich für die in dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistung bei Vollarbeit das Entgelt je Stunde um 10 Prozent, bei Bereitschaftsdienst die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 12 Ab- satz 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsen- tgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 11 Absatz 3 gezahlt. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 5 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 40 Stunden. 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann verteilt sich in der Regel auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das An- und Ablegen vom Ar- beitgeber vorgeschriebener spezieller Berufskleidung zur Arbeitszeit gehört.
(2) 1Für 1Der Arzt hat Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede, in der vereinbart wird, dass der Arzt bei Ableistung von 1,5 Stunden zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 einen Anspruch auf 8 AZV-Tage im Kalenderjahr erwirbt. 2Diese Nebenabrede kann durch den Arzt mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartal- sende gekündigt werden. 3Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich das Volumen der zusätzlich zur arbeitsvertrag- lich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit abzuleistenden Stunden entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1. 4Der Anspruch auf jeweils 2 AZV-Tage entsteht jeweils zu Beginn des jeweiligen Ka- lendervierteljahres, wenn der Arzt zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsver- hältnis steht. 5Die AZV-Tage sind grundsätzlich im Kalenderhalbjahr ihres Entstehens zu gewähren und in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legenbeträgt 26 Wochen. 2Abweichend kann bei 2Bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdenbeträgt der Zeitraum 52 Wochen.
(34) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts (§ 12) von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewährenge- währen. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei haben hat und deshalb ohne diese Regelung sonst nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werdenmüsste.
(5) 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wo- chenfeiertag, der auf einen Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ fällt, um 1/5 der persönlichen durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit. 2Soweit die Arbeitszeit der Ärzte auf 6 Tage in der Woche verteilt ist, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich an- erkannten Wochenfeiertag, der auf einen Montag bis Samstag fällt, um 1/6 der persön- lichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(6) 1Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu zwölf Stunden (ausschließ- lich der Pausen) ausgedehnt werden. 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zu- sammenhängenden Tag- bzw. nicht mehr als vier zusammenhängenden Nachtschich- ten nach Satz 1 und innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununter- brochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(7) Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Bereit- schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gentragen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumentiert werden.
(regelmäßige 1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeits- schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier- tags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stun- den Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit, die nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wech- sel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnit- ten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von min- destens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmä- ßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Be- darfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereit- schaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah- rungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte gleich- mäßig verteilt werden. 4Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Bereit- schaftsdienst gilt § 9 Absatz 4.
(4) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmä- ßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft) am Wochenende (). 2Der Arbeitgeber darf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagnur anordnen, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte mit einem Mobiltele- fon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel erreichbar sind. 4Leisten Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat Kalen- dermonat nicht mehr als zwölf, in kleineren Abteilungen nicht mehr als 15 Rufbereit- schaften angeordnet werden. 2Abweichend davon 5Diese Zahl darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. 6Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärzte gleichmä- ßig verteilt werden. 7Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zur Rufbereit- schaft gilt § 9 Absatz 4. 8Abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleistung inner- halb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.
(6) 1Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die indivi- ▇▇▇▇▇ vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) leisten. 2Absatz 7 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die innerhalb von vier Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hin- ausgehen, innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeitsstun- den sind; im Fall einer Nebenabrede nach § 5 Absatz 2 ist die individuell vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(8) 1Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hin- aus verlängert werden, wenn mindestens die acht oder, wenn alle betroffenen Ärzte einer Abteilung zustimmen, die bis zu zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar bis zu insgesamt maximal 24 Stunden; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. 2Bei Ableistung von ausschließlichem Bereitschaftsdienst kann an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die maximale Arbeitszeit 24 Stunden betragen. 3Hierbei sind Visitendienste, die im Rah- men des Bereitschaftsdienstes anfallen, vergütungsrechtlich mit mindestens vier Stun- den Vollarbeit zu bewerten.
(9) 1Unter den Voraussetzungen der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle sowie einer Belastungsanalyse gemäß § 5 Ar- bSchG können sich Ärzte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber be- reit erklären, durch Ableistung von Bereitschaftsdienst auf der Grundlage von § 7 Ab- satz 2a ArbZG eine Gefährdung der Patientensicherheit drohtWochenarbeitszeit von bis zu maximal 56 Stunden - durchschnitt- lich im Zeitraum von 26 Wochen - zu leisten. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat2Der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 5Auf Antrag der Ärztin/3Der Gesundheitsschutz des Arztes sind ist gewährleistet, wenn
a) die nach Satz 3 Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1456 Stunden nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich überschreitet (dabei werden tarifliche Urlaubstage mit 1/5 der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt) und
b) dem Arzt das Recht zu ge- währeneiner jährlichen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglichfür ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellenDiese Untersuchung hat zum Ziel, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwartenfestzustellen, dass keine Hinderungsgründe für die Teilnahme an den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil erweiterten Arbeitszeiten gemäß Satz 1 bestehen. 4Der Arbeitgeber darf einen Arzt nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtnicht erklärt oder widerrufen hat.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum Ausgleichszeitraum von einem Jahr zwölf Monaten zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdenle- gen.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärztinnen und Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung Fortzah- lung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten festgeleg- ten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender ent- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen betriebli- chen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärztinnen und Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende ent- fallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 9 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen WochenarbeitszeitWochenar- beitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung Rege- lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher arbeitsver- traglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit Mehrar- beit zu leisten. 2Ärzte2Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Feierta- gen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(65) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerech- net. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gentragen.
(6) Wird der Ärztin/ dem Arzt durch ausdrückliche Anordnung des Universitäts- klinikums eine Sonderfunktion innerhalb der Klinik bzw. des Instituts über- tragen (zum Beispiel Transplantationsbeauftragter, Strahlenschutzbeauft- ragter usw.), ist sie/ er für diese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erfor- derlichem Umfang von den sonstigen Aufgaben freizustellen.
(7) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sollen objektiv dokumentiert wer- den.
1. Das Universitätsklinikum wird zusammen mit den Ärztinnen und Ärzten nach Wegen suchen, diese von bürokratischen, patientenfernen Auf- gaben zu entlasten und die Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
2. Das Universitätsklinikum wird unter Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte alternative Arbeitszeitmodelle entwickeln, die sowohl den gesetz- lichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderun- gen entsprechen.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen re- gelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/ der Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbro- chen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stun- den in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die inner- halb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Woche- nenddienste zu vermindern. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 8 Absatz 4) kombiniert werden.
(4) 1Die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitge- bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber be- stimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Be- reitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Vor- aussetzungen - einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und - gegebenenfalls daraus resultierender Maßnahmen zur Gewähr- leistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 4Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereit- schaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feier- tage frei sind.
(5) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 kann eine Verlänge- rung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Aus- gleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe II zu- lässig. 3Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzge- setztes ist die Ausweitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 66 Stunden möglich. 4Ausgenommen von dieser Regelung ist der Arzt, der in die Entgeltgruppen A1 und A2 eingruppiert ist. 5Für die Berech- nung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
(6) 1Die Ärztin/ der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Ar- beitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß ledig- lich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tat- sächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).
(7) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(8) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die verein- barte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.
(9) 1Eine Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 7 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüb- lich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende des auf den Anfall der Stunde folgenden Kalendermonates ausgeglichen wer- den.
(10) 1Abweichend von Absatz 9 sind im Falle von Wechselschicht- oder Schicht- arbeit nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vor- gesehenen Arbeitsstunden über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus hinausgehen und die nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Schichtplanturnus ausgeglichen werden. 2Bei Anwendung eines Gleitzeitmodells oder eines Modells für Feste Dienstzeiten sind die Arbeitsstunden Überstunden, die nicht während des Ausgleichszeitraums von zwölf Monaten ausgeglichen werden können.
(11) 1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 5 - beziehungs- weise in den Fällen, in denen Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden – in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbe- schäftigten verringert worden ist. 2Mit Zustimmung der Ärztin/ des Arztes kann hiervon abgewichen werden.
(1) 1Ärztinnen und Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Ar- beitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeit- beschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 bei Ärztinnen und Ärzten, die in die Entgeltgruppen A1 bis A3 eingruppiert sind und der Stufe 2 bei Ärztinnen und Ärzten der Entgeltgruppe A4. 2Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und be- zeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Ent- gelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(regelmäßige Arbeit2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszuglei- chen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, Bereitschaftsdienstin Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiterge- zahlt. 2Ärztinnen und Ärzte erhalten für Überstunden (§ 8 Absatz 9), Rufbereitschaftdie nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Frei- zeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde ent- fallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stu- fe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitaus- gleich.
(3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 7 Absatz 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärztinnen und Ärz- te je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabel- lenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. "Arbeitsstunden" sind nicht diejenigen Stunden, die im Rahmen von Gleit- zeitregelungen anfallen.
(4) 1Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Ärztinnen und Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzu- lage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5) 1Ärztinnen und Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Ärztinnen und Ärzte, die nicht stän- dig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(6) 1Zu den Pflichten der Ärztinnen und Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am Wochenende Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Ärzte ab dem 01.01.2016 einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 18,46 Euro und ab dem 01.04.2016 in Höhe von 18,87 Euro. Ärztinnen und Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorlie- gen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
(1) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe ge- zahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagdas Zweifache, 05:00 Uhrfür Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen Ent- geltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) darf gezahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an höchstens zwei Wochenenden dem die Ruf- bereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des individuellen Stunden- entgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. 5Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit ei- nem Einsatz im Kalendermonat angeordnet werdenUniversitätsklinikum einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr 6Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt. 7Wird die jeweilige Arbeitsleistung während einer Rufbereitschaft am Aufenthalts- ort telefonisch (z. B. durch eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Auskunft) oder mittels technischer Einrich- tungen erbracht, wird die Summe dieser Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werdenEnde des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerun- det und mit dem Entgelt für Überstunden zzgl. etwaiger Zeitzuschläge ver- gütet. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, wenn für die eine Gefährdung Pauschale ge- zahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Patientensicherheit drohtRufbereitschaft abzustellen.
(2) 1Zur Berechnung des Entgelts für Bereitschaftsdienst wird die Zeit des Be- reitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit in zwei Stufen als Arbeitszeit gewertet. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/2Ausschlaggebend für die Zuordnung des Arztes Bereit- schaftsdienstes zu den Stufen sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden tatsächlichen Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfal- len: Bereitschafts- dienststufe Arbeitsleitung innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich Bereitschaftsdienstes Bewertung als entgeltrelevan- te Arbeitszeit I 0 bis zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen 25 v.H. 60 v.H. II Mehr als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.25 v.H. bi
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Sources: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Ent- gelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsver- traglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbe- reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die inner- halb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absät- zen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informie- ren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärz- tinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitge- berverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Ein- zelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienst- bzw. Be- triebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra- ges erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige kom- munale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage fol- gendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. c bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt un- berührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssenmüs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum länge- rer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wech- selschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten ver- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig dienst- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden Stun- den eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen geleisteten zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten festgeleg- ten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender gleiten- der Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gentragen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 21 Uhr bis Montag, 05:00 Montag 5 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden Wo- chenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr Ka- lendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag An- trag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden Wochenen- den innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währengewähren, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr Kalenderviertel- jahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen Wochen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden Wochen- enden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat Kalendermo- nat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei Soweit der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit Arzt Aufgaben in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die wahrzunehmen hat, wird der entsprechende Zeitanteil in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührteiner Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festge- legt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken Zentren zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken Zentren unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Den Zentren Für Psychiatrie Des Landes Baden Württemberg
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pau- sen für
a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich,
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stun- den wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundeneingerechnet. 2Die regelmäßige 3Die re- gelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denver- teilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu Grunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei ÄrztenBeschäf- tigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten lei- sten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenzu- lassen, werden die Ärzte wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 21 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender ent- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften Vor- schriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicherbetrieb- licher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-zur Leistung von Sonn- tags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – so- wie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher auf Grund arbeitsvertrag- licher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - zu Bereit- schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher wöchent- licher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet eingerich- tet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten gelei- steten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden Stun- den eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit Rah- menzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt Die Absätze 6 und 7 gelten nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese alternativ und nicht bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt Wech- selschicht- und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- genSchichtarbeit.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige ArbeitFür einen Betrieb/eine Verwaltung, Bereitschaftsdienstin dem/der ein Personal- vertretungsgesetz Anwendung findet, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagkann eine Regelung nach den Absätzen 4, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundes- ebene – getroffen werden, wenn eine Gefährdung Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zu Stande kommt und der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/not- wendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(67) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen täg- lichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen 9) 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 7 und 8 ist der entsprechende Landesverband des Marburger Bundes unver- züglich zu informieren. 2Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Mög- lichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtentsprechend, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würdeeine Dienst- bzw. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden Betriebsvereinbarung im Monat, so werden Hinblick auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt die vom Geltungs- bereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Vorschriften Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die Arbeitszeit ange- rechnetbetrieblichen Verhältnisse zulassen. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(92) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit1Für Ärztinnen und Ärzte, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn eine Gefährdung sie an einem gesetzlichen Feiertag, der Patientensicherheit drohtauf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währenregelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist erhalten innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurdenWochen zwei arbeitsfreie Tage. 8Jedenfalls 2Hiervon soll ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenfreier Tag auf einen Sonntag fallen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 8 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, mit deren Zustimmung ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 24 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten einem Jahr zu gewähren. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebsvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. ln unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden- Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf- Stunden- Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. Mit Zustimmung der Ärztin/des Arztes dürfen abweichend von Satz 2 sechs Zwölf- Stunden-Schichten in unmittelbarer Folge geleistet werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-der üblichen Betriebsabläufe zur Leistung von Sonntags- , Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(67) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 48 Stunden eingerichtet werden. 2Die Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. Durch Dienstplanung nach Maßgabe des Abs. 5 kann eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden erreicht werden, hierfür bedarf es einer Betriebsvereinbarung nicht.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene 8) Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation Mitbestimmungsrechte unabhängig von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung den Vorgaben zu tra- genArbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Ent- gelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsver- traglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbe- reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die inner- halb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absät- zen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informie- ren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärz- tinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitge- berverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Ein- zelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienst- bzw. Be- triebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra- ges erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marbur- ger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage fol- gendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. c bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt un- berührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssenmüs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärz- tin/der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Ent- gelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dau- ernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschafts- dienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absät- zen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft- Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarif- verhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hin- blick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Aufnahme von Ta- rifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts Ent- gelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. d bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werdenwer- den, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsiehtvor- sieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe- rührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(64) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung 1Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 21 Uhr bis Montag, 05:00 Montag 5 Uhr) darf dürfen an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere für ein weiteres Wochenende Arbeitsleistung am angeordnet werden. 3Die Arbeitsleistung an einem Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird jeweils dem Kalendermonat Kalender- monat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag 4Darüber hinaus dürfen weitere Ar- beitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) nur an- geordnet werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Ärztin/des Arztes Patientensicherheit droht. 5Wochenenden, an denen gemäß Satz 4 weitere Arbeitsleistung angeord- net wurde, sind innerhalb der nächsten drei Kalendermonate als zusätzliche Wo- chenenden ohne Arbeitsleistung zu gewähren. 6Dies gilt nicht für Arbeitsleistun- gen, die nach an dem ersten weiteren Wochenende im Kalendervierteljahr (Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich2) erbracht worden sind. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag 7Sind nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien gewährende freie Wochenenden nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 gewährt wurdenworden, erhöht sich für die in dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistung bei Vollarbeit das Entgelt je Stunde um 10 Prozent, bei Bereitschaftsdienst die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschafts- entgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 11 Abs. 3 gezahlt. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. Im gegenseiti- gen Einvernehmen kann mit der Ärztin oder dem Arzt eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung des Entgelts vereinbart werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärz- tinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 28 Abs. 10 AVR von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betriebli- chen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmä- ßig ausgefallenen Stunden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vor- schriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließ- lich der Pausen ausgedehnt werden. 4Die 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereit- schaftsdienst kombiniert werden
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtar- beit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit ver- pflichtet.
(7) Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzli- chen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmen- zeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Zum Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Abs. 7 und Abs. 8 für Ärztinnen und Ärzte wird eine Einigungsstelle entsprechend den Bestimmungen der Anlage 7 AVR gebildet. 2Bei der Einigungsstelle sind die Mitglieder der Mitarbeiterseite aus Ärztinnen und Ärzten und mindestens einem Vertreter der die Interessen der Ärztinnen und Ärzte in der ARK der Diakonie Deutschland vertretenden Gewerkschaften zu besetzen. 3Wenn eine Dienstvereinbarung durch Beschluss einer Einigungsstelle zustande gekommen ist, gilt diese mit Anzeige bei der Arbeitsrechtlichen Kommission. In Ergänzung zu dem vorstehenden § 6 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten drit- ten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 3§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. d bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werdenwer- den, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen FeiertagFeier- tag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen erbrin- gen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/ Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/ der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nacht- schichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wech- sel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festge- setzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwo- che ausgeglichen werden.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor Abweichend von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen nach § 6 Absatz 7 über 45 Stun- den oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 8 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgeleg- ten täglichen Arbeitsstunden werden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Ar- beitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
(1) 1Die Ärztin/ Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers außer- halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhal- ten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah- rungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschut- zes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. ▇ ▇▇. ▇ ▇▇▇▇▇ die tägliche Arbeitszeit im Sin- ne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) [aufgehoben]
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für die einzelne Ärztin/ den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglicheneine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen.
(6) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Ab- sätzen 2 bis 5 ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene 1Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 12 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 in dem- selben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte zu der regelmäßigen Ar- beitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte. 2Mit Zustimmung der Ärztin/ des Arztes oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt hiervon ab- gewichen werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlos- sen, dass der Arzt vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtanordnen, wenn diese bei Nichtberücksichtigung erfahrungsgemäß lediglich in Aus- nahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Rufbereit- schaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden im Monat, so (§ 3 ArbZG) überschritten werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen(§ 7 ArbZG).
(9) 1Eine 6 Absatz 4 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 15 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit: 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit, sowie Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag
i. ohne Freizeitausgleich: 135 v.H.,
ii. mit Freizeitausgleich: 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr: 35 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 15 Buchst. c und d der höchsten tarifli- chen Stufe. 3Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 Euro je Stunde. 4Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
(regelmäßige Arbeit2) Für Arbeitsstunden, Bereitschaftsdienstdie keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstli- chen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, Rufbereitschafterhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf ei- ne Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stu- fe.
(3) am Wochenende (1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagdas Zweifache, 05:00 Uhr) darf für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an höchstens zwei Wochenenden dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Kalendermonat angeordnet werdenKrankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr 5Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeit- zuschläge nach Absatz 1 gezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Absatz 8 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über- stunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz7liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede angefangene Stunde der Rufbereit- schaft 12,5 v.H. des auf eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenjeweili- gen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt.
1(4) 1Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wech- selschichtzulage von 105 Euro monatlich. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten2Ärztinnen und Ärzte, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtnicht ständig Wech- selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen(5) 1Ärztinnen und Ärzte, die Ärzte ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten 40 Euro monatlich. 2Ärztinnen und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werdenÄrzte, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechennicht ständig Schichtarbeit leisten, erhal- ten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
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Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 beträgt
a) im Tarifgebiet West 38,5 Stunden,
b) im Tarifgebiet Ost 40 Stunden. 2Die 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Ar- beitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dringen- den betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
1. Die Dauer der Beschäftigung mit gefährlichen Forstarbeiten soll aus Unfallver- hütungsgründen neun Stunden pro Tag nicht überschreiten. Gefährliche Forst- arbeiten sind insbesondere - die Arbeit mit Motorsägen oder Freischneidgeräten, - das Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- oder Schneebrüchen, - das Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume, - das Besteigen von Bäumen, - der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, - das Holzrücken mit Seilwinden.
2. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass bei Arbeitsausfällen infolge schlechten Wetters in der Praxis auch im neuen Tarifrecht so wie bisher verfah- ren wird. Ausfallstunden begründen keinen Anspruch auf Nacharbeit und führen nicht zur Kürzung eines etwaigen Zeitguthabens oder des Entgeltanspruchs.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei ÄrztenBeschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeit- raum zugrunde Zeitraum zu- grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird die/der Beschäf- tigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewährenge- währen. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die ÄrzteBeschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nacharbei- ten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Be- triebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Arbeitszeitge- setz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) 1Die Ärzte Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Notwendig- keiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten geleiste- ten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten festge- legten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtar- beit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwen- dung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirk- lichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehm- lich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tä- tigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchge- führt werden.
(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Rah- men der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen besonde- ren Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gentragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Manteltarifvertrag Tv Forst
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs- vereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 7 und 8 ist der Marburger Bund Sachsen unverzüglich zu informieren. 2Er hat im Einzel- fall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Be- triebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen über diesen Einzelfall auf- zunehmen. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage fol- gendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. c bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt un- berührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssenmüs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 5 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 be- trägt 40 Stunden. 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann verteilt sich in der Regel auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das An- und Ablegen vom Arbeitgeber vorgeschriebener spezieller Berufskleidung zur Arbeitszeit gehört.
(2) 1Für 1Der Arzt hat Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede, in der vereinbart wird, dass der Arzt bei Ableistung von 1,5 Stunden zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Abs. 1 einen Anspruch auf 8 AZV-Tage im Kalenderjahr erwirbt. 2Diese Nebenabrede kann durch den Arzt mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. 3Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich das Volumen der zusätzlich zur arbeitsvertraglich ver- einbarten wöchentlichen Arbeitszeit abzuleistenden Stunden entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentli- chen Arbeitszeit nach Abs. 1. 4Der Anspruch auf jeweils zwei AZV-Tage entsteht jeweils zu Beginn des jeweiligen Kalen- dervierteljahres, wenn der Arzt zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis steht. 5Die AZV-Tage sind grundsätzlich im Kalenderhalbjahr ihres Entstehens zu gewähren und in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen wöchent- lichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legenbeträgt 26 Wochen. 2Abweichend kann bei 2Bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit Schicht- arbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdenbeträgt der Zeitraum 52 Wochen.
(34) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts (12) von der Ar- beit freigestelltArbeit frei- gestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmä- ßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen ei- nen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei haben hat und deshalb ohne diese Regelung sonst nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werdenmüsste.
(5) 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeier- tag, der auf einen Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ fällt, um 1/5 der persönlichen durchschnittlichen Wo- chenarbeitszeit. 2Soweit die Arbeitszeit der Ärzte auf 6 Tage in der Woche verteilt ist, ver- mindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag, der auf einen Montag bis Samstag fällt, um 1/6 der persönlichen durchschnittlichen Wochen- arbeitszeit.
(6) 1Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 Stunden (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden. 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängen- den Tag- bzw. nicht mehr als vier zusammenhängenden Nachtschichten nach Satz 1 und innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombi- niert werden.
(7) Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtetverpflich- tet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort auswärtigen Ge- schäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens mindes- tens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.v. H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbeschäf- tigten ist Rechnung zu tra- gentragen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumentiert werden.
(regelmäßige 1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wech- sel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezo- gen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbro- chen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit, die nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur an- ordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Bereit- schaftsdienst teilnehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 4Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschaftsdienst gilt § 9 Absatz 4.
(4) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft) am Wochenende (). 2Der Arbeitgeber darf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagnur anordnen, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren tech- nischen Hilfsmittel erreichbar sind. 4Leisten Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 12, in kleineren Abteilun- gen nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden. 2Abweichend davon 5Diese Zahl darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. 6Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 7Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zur Rufbereit- schaft gilt § 9 Absatz 4. Abweichend von den §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.[ab 1. Juli 2022:] Für diesen Zeitraum erhöht sich das individuelle Stundenentgelt (§ 18 Abs. 3 Satz 3) um 7,5 v.H.
(6) 1Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die individuell ver- einbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) leisten. 2Absatz 7 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(7) 1Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die in- nerhalb von vier Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) dienstplanmäßig be- ziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeitsstunden sind; im Fall einer Nebenabrede nach § 5 Absatz 2 ist die individuell vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(8) 1Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die werk- tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht oder, wenn alle betroffenen Ärzte einer Abteilung zustim- men, die bis zu zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst ge- leistet wird, und zwar bis zu insgesamt maximal 24 Stunden; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. 2Bei Ableistung von ausschließlichem Bereitschafts- dienst kann an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die maximale Arbeitszeit 24 Stunden be- tragen. 3Hierbei sind Visitendienste, die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes anfallen, ver- gütungsrechtlich mit mindestens vier Stunden Vollarbeit zu bewerten.
(9) 1Unter den Voraussetzungen der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und einer Prü- fung alternativer Arbeitszeitmodelle sowie einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG können sich Ärzte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bereit erklären, durch Ableistung von Bereitschaftsdienst auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 a) ArbZG eine Gefährdung der Patientensicherheit drohtWochenarbeitszeit von bis zu maximal 56 Stunden - durchschnittlich im Zeitraum von 26 Wo- chen - zu leisten. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat1Der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 5Auf Antrag der Ärztin/3Der Gesundheitsschutz des Arztes sind ist gewährleistet, wenn
a) die nach Satz 3 Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1.456 Stunden nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich überschreitet (dabei werden tarifliche Urlaubstage mit 1/5 der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt) und
b) dem Arzt das Recht zu ge- währeneiner jährlichen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglichfür ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellenDiese Untersuchung hat zum Ziel, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwartenfestzustellen, dass keine Hinderungsgründe für die Teilnahme an den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil erweiterten Arbeitszeiten gemäß Satz 1 bestehen. 4Der Arbeitgeber darf einen Arzt nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlän- gerung der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtnicht erklärt oder widerrufen hat.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärzte
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 für
a) die Beschäftigten durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich
b) für Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, sowie für Beschäftigte in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien und Kfz- Werkstätten 38,5 Stunden. 2Die 2Abweichend von Satz 1 werden bei Wechselschichtarbeit die gesetzlich vorgeschriebe- nen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei ÄrztenBe- schäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember De- zember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 21 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmä- ßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebsvereinba- rung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Arbeits- zeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, zur Leis- tung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – zu Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen geleisteten zusätz- lichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums Zeit- raums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten fest- gelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unab- hängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Zeit Arbeit nach einem Schichtplan, der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezo- gen Geschäftsort als Arbeitszeitwerden. 2Für jeden 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbro- chen bei Tag einschließlich und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfas- sen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der Reisetage einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird jedoch mindestens nicht dadurch ausgeschlos- sen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichba- ren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(5) Überstunden sind die auf ihn entfallende regelmäßigeAnordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit die über die im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die regelmäßigen Arbeitszeit ange- rechnetvon Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 4Der besonderen Situation 1 Satz 1) bzw. der vereinbarten Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- genfür die Woche dienstplan- mäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(96) 1Eine Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden bei Vollbeschäftigten bzw. über den entsprechenden Anteil hieran bei Teilzeitbe- schäftigten oder über die jeweils vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgeleg- ten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Ar- beitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schicht- planturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzu- schläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 3 bis 9b 30 v.H., in den Entgeltgruppen 9c bis 16 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit – ohne Freizeitausgleich 135 v.H., – mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (regelmäßige Arbeit§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zu- lassen, Bereitschaftsdienstdie nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. 1Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der je- weiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, Rufbereitschafthöchstens jedoch nach der Stufe 4. 2Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet wer- den. 3Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeit- zuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. ge- zahlt.
(2) am Wochenende Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgegli- chen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfal- lenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie be- trägt für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montagdas Zweifache, 05:00 Uhr) darf für Samstag, Sonntag sowie für Fei- ertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an höchstens zwei Wochenenden dem die Ruf- bereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Kalendermonat angeordnet Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sin- ne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Ein- richtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwai- gen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 10Wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft durch die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit die darauffolgende dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeits- zeit verspätet angetreten und erreicht die Summe der während der vorangegangenen Rufbereitschaft geleisteten Arbeitszeit und der nach der Ruhezeit geleisteten Arbeitszeit nicht das Tagessoll dieses Arbeitstages, so gilt die Fehlzeit tarifvertraglich als geleistete Arbeitszeit; ein Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 besteht hierfür nicht. 11Nach einem Einsatz während der Rufbereitschaft und anschließender dienstplanmäßi- ger bzw. betriebsüblicher Arbeitszeit kann die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 ArbZG), wenn der vorangegangene Einsatz in der Rufbereit- schaft nicht länger als 4 Stunden gedauert hat.
(4) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzu- lage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leis- ten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzu- lage von 0,24 Euro pro Stunde.
(1) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Abweichend 2Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebsteile, für die ein Ar- beitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos er- fasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festge- legten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Frei- zeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereit- schaftsdienstentgelte) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht wer- den.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Ar- beitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeit- guthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurz- fristig widerruft.
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und eine Regelung zur Insol- venzsicherung zu treffen.
(1) Mit der/dem Beschäftigten ist auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Ar- beitszeit zu vereinbaren.
(2) 1Die Verringerung der Arbeitszeit kann für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verlangt werden. 2Der begehrte Zeitraum muss in diesem Fall mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann das Verlangen der/des Beschäftigten nach Verringerung der Ar- beitszeit nur ange- ordnet ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. 2Die Bedingung gem. Satz 1 gilt nicht, wenn sie/er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebe- dürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
(4) 1Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ist spätestens drei Monate vor der Verringe- rung zu stellen und soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit umfassen. 2Die Frist soll auf Verlangen des/der Beschäftigten im Fall von Abs. 3 Satz 2, 2. Altern. auf bis zu einen Monat abgekürzt werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit drohtGrund für den Ausschluss der Ablehnung unvorher- gesehen eingetreten ist und der/dem Beschäftigten die Fristeinhaltung nicht zugemutet werden kann.
(5) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Mög- lichkeiten im Falle von Abs. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag 3 Satz 2 der Ärztinbesonderen persönlichen Situation der/des Arztes sind Be- schäftigten besonders Rechnung zu tragen.
(6) 1Ist die nach Teilzeitbeschäftigung befristet vereinbart worden, so ist sie auf Antrag der/des Beschäftigten einmalig befristet auf die Dauer von insgesamt bis zu fünf Jahren zu ver- längern, im Falle von Abs. 3 Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen2 auch darüber hinaus, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr soweit und solange die entspre- chenden Voraussetzungen bestehen. 2Der Antrag ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten(7) 1Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, dass der ihm in Textform den Ärzten Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Festlegung Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
a) es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
b) der Ar- beitszeit teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein angemessener zeitlicher Anteil anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
c) Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
d) dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. 2Ein freier, zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für Arbeitgeber die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtOrganisations- entscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass (8) Für das Verfahren im Übrigen gelten die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.Bestimmungen des TzBfG.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die 2 Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend 2 Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit 1 Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit freigestelltArbeit freige- stellt. 2Kann 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die 1 Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2 In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden- Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3 Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert wer- den.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereit- schaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu leisten45 Stunden eingerichtet werden. 2Ärzte2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 fest- gelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden ein- geführt werden. 2 Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleis- teten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1 Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der entsprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2 Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In- KraftTreten der Dienst bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifver- trages zu widersprechen. 3 In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsver- einbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4 Satz 3 gilt entspre- chend, wenn eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärz- tinnen und Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige kom- munale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Ar- beitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalender- monats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Ver- hältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jewei- ligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3 § 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1 Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regel- mäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2 Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3 § 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(3) 1 Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärz- tin/der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher arbeitsver- traglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbe- reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(67) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen 9) 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absät- zen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informie- ren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärz- tinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitge- berverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Ein- zelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtentsprechend, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würdeeine Dienst- bzw. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden Be- triebsvereinbarung im Monat, so werden Hinblick auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra- ges erfassten Ärztinnen und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marbur- ger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation Mitbestimmungsrechte unabhängig von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung den Vorgaben zu tra- genArbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
(91) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, Bereitschaftsdienstder auf einen Werktag fällt, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis Montagzum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werdenwenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des Arztes auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unbe- rührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währenregelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müs- sen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist erhalten innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurdenWochen zwei arbeitsfreie Tage. 8Jedenfalls 2Hiervon soll ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenfreier Tag auf einen Sonntag fallen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit44 Jahresarbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche Die tarifvertragliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden2.036 Stunden (Regelarbeitszeit) im Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). 2Die Auf Basis beidseitiger Freiwilligkeit kann individuell eine regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denJahresarbeitszeit von 1.827 bis 2.192 Stunden ausschließlich der gesetzlichen Ruhe- pausen als Vollzeitarbeit vereinbart werden. Als Teilzeitarbeit gilt eine individuell verein- barte regelmäßige Jahresarbeitszeit von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungs- zeitraum. Bei Abweichungen von der Regelarbeitszeit erfolgt eine proportionale Anpas- sung des Entgelts.
(2) 1Für Der tarifliche Abrechnungszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Abs. 1 ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdendas Kalenderjahr.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenDurch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des im Abs. 2 genannten Abrech- nungszeitraums ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, werden die Ärzte am 24sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dezember und am 31In diesem Fall wird das in Abs. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und 1 bestimmte Volumen der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich tarifvertraglichen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nichtÜbergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben Best- immungen zu Überzeit und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenMinderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf Das individuelle Arbeitszeitsoll des Abrechnungszeitraums ist sowohl bei Ein- und Aus- tritt während des Abrechnungszeitraumes als auch bei Veränderung der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene individuellen regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend anzupassen. Arbeitnehmer können beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Rahmen Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu redu- zieren (Arbeitszeitverkürzung). Für Arbeitnehmer mit einem von der Regelarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßi- gen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder um 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter pro- portionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
(1) Arbeitnehmer können alternativ zu § 7 Absatz 45 sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub be- anspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Regelarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erho- lungsurlaub“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Monatsbandentgelt dieser Entgelttabelle den Wert, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 45 sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Mo- natsentgelt dieser Entgelttabelle den Wert, der dem Maß des mit ihnen arbeitsver- traglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 2b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Mo- natsentgelt dieser Entgelttabelle den Wert, der dem Maß des mit ihnen arbeitsver- traglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
(1, 2 ) Das Wahlrecht nach § 45 oder § 46 besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Ka- lenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 45 oder § 46 ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 45 oder § 46 mindestens für zwei Kalenderjahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen gewählten Modells vereinbart werden.
(54) 1Die Ärzte Die Wahlrechte nach § 45 und § 46 sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwartendergestalt kombinierbar, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit Arbeitnehmer sich für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung eine Arbeitszeitreduktion nach § 45 um 52 Stunden und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtAnspruch auf zusätzli- chen Erholungsurlaub nach § 46 von 6 Tagen entscheiden kann.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Firmentarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Wöchentliche Arbeitszeit:
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige . Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1/2 Stunden.
2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ausschließlich sowie die Dauer und Lage der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts sind nach Maßgabe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts gesetzlichen und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Bei wechselnder Lage der Ar- beit freigestellt. 2Kann Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs.3 AZG für die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der jeweilige Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene mindestens zwei Wochen im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher vorhinein zu vereinbaren. Diese Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (durch ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr(▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ § ▇▇ ▇▇▇▇▇) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisierenerfolgen.
3. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.
4. Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn der Angestellte an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.
5. Die Tarifvertragsparteien erwartenSozialpartner empfehlen, bei der Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und der erforderlichen Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz bedachtzunehmen.
a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.
b) Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr ausgedehnt werden.
c) Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muß die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im vorhinein vereinbart werden.
d) Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
e) Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.
7. Außer für Angestellte nach Ziffer 8 endet die Normalarbeitszeit am ▇▇▇▇▇▇▇ zum Arbeitsende.
8. Für Angestellte, die in der Auslieferung oder im Zusammenhang mit der Auslieferung beschäftigt werden und die ab dem 1. 1. 2004 eingetreten sind, endet die Normalarbeitszeit am Samstag um 12 Uhr. Die Normalarbeitszeit ist so zu verteilen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 26 Wochen Freizeit in den Kliniken unter Einbeziehung Verbindung mit der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt Wochenendruhe oder dem Gebührenurlaub im Ausmaß der am Samstag geleisteten Arbeitszeit entsteht. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, schriftliche Einzelvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf 1 Jahr ausgedehnt werden. Am Samstag geleistete Arbeitszeiten, denen innerhalb des Durchrechnungszeitraums nicht entsprechende Freizeit in Verbindung mit der Wochenendruhe oder dem Gebührenurlaub gegenübersteht, sind als Überstunden auszuzahlen.
9. Mit Angestellten, die sowohl in der Auslieferung oder im Zusammenhang mit der Auslieferung beschäftigt werden und die vor dem 1. 1. 2004 eingetreten sind, kann durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Regelung der Ziffer 8 vereinbart werden. Falls die schriftliche Einzelvereinbarung einen längeren Durchrechnungszeitraum als 26 Wochen vorsieht, ist sie an die Kollektivvertragsparteien zu übermitteln. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen die Anwendung des im Anhang des Kollektivvertrags angeführten Musters einer Einzelvereinbarung. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, eine Einzelvereinbarung abzuschließen, benachteiligt werden.
10. Streitigkeiten, die sich aus der Neuregelung der Samstagsbeschäftigung zum 1. 1. 2004 ergeben, sollen von einer durch die Kollektivvertragsparteien paritätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden.
11. Das Zusatzprotokoll, das im Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag vom 11. Dezember 1974 getroffen wurde, tritt mit 31. 12. 2003 außer Kraft.
12. Die Arbeitszeit endet an diesen beiden Tagen um 13 Uhr.
13. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Lehrlinge bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des KJBG in der jeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1 bis 5.
14. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechenArbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
15. In einer Gleitzeitvereinbarung gem. § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 10 Stunden verlängert werden.
16. Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der Angestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, der Angestellte verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm erteilten Auftrages.
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Sources: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige 1. Die Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich höchs- tens 40 Stunden pro Woche. Mit Ausnahme des Schichtdienstes fällt die Normalarbeitszeit in die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr; die Normalarbeits- zeit darf nicht mehr als 10 Stunden täglich betragen. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs darf die Tagesar- beitszeit nicht mehr als 12 Stunden täglich betragen. Es gilt die 5-Tage-Woche. Eine Verkürzung der wö- chentlichen Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche , auch für einzelne Dienstneh- mer, bedarf der Zustimmung des Betriebsrates. Wird an Werktagen weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit ausschließlich auf die anderen Werktage derselben sowie der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage vorherge- henden oder der folgenden Woche verteilt wer- den.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es 2. Bei Schichtdienst beträgt die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenNormalarbeitszeit 320 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitrau- mes von 8 Wochen, werden wobei die Ärzte am 24Ausdehnung der Nor- malarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden zulässig ist. Dezember und am 31Mittels Betriebsvereinbarung kann ein längerer Durchrechnungszeitraum bzw eine Übertra- gung von Zeitguthaben vereinbart werden. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und Diese Arbeitszeit kann ungleich verteilt werden, wobei die längste Schichtzeit 12 Stunden beträgt, die Min- destdauer einer Schicht jedoch 6 Stunden beträgt. Die Mindestdauer einer Schicht kann durch Betriebs- vereinbarung für Teilzeitbeschäftigte abweichend, je- doch gleichwertig geregelt werden. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer solchen Betriebsver- einbarung ist die schriftliche Zustimmung der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Kollek- tivvertragspartner. Betrieben, die vor dem In-Kraft-Treten der Mindest- schichtlänge von der Ar- beit freigestellt6 Stunden mit 1. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgenNovember 2014, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fälltmit kürzeren Schichten arbeiteten, wird durch für die Um- stellung bzw den Abschluss einer Betriebsvereinba- rung für Teilzeitbeschäftigte eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag Übergangsfrist bis zum Ende 1. April 2015 eingeräumt. Die Verteilung der Arbeitszeit ist in Schichtplänen fest- zulegen, die der Zustimmung des dritten Kalendermonats ausgeglichenBetriebsrates be- dürfen. Sie sind mindestens 3 Tage vor In-Kraft-Treten bekannt zu geben. Zwischen 2 Schichten muss grundsätzlich eine min- destens 12-stündige Ruhezeit liegen. Die tägliche Ru- hezeit kann aus verkehrsbedingten oder technischen Gründen auf mindestens zehn Stunden verkürzt wer- den, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel unmittelbar auf diese Verkürzung fol- gende Arbeitszeit innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, ersten 6 Stunden ne- ben der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssenRuhepause nach § 11 AZG zusätzlich eine be- zahlte Ruhepause von dreißig Minuten gewährt wird. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Abs 2 AZG bleibt unberührt. Innerhalb von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
2 Wochen müssen 2 ununterbrochene Ruhezeiten (5Ruhetage) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leistenvon 36 Stunden gewährt wer- den. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie TageJede 3. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 muss einen Sonntag beinhalten. Ein schichtplanmäßig freier Samstag ist fester Be- standteil der Wochenruhe, dessen Störung einen Er- satzruheanspruch im Ausmaß der Störung auslöst. Der Regelungsinhalt des vorangegangenen Satzes kann mittels Betriebsvereinbarung durch eine adä- quate Regelung ersetzt werden. Unter Samstag in obi- gem Sinne gilt der Zeitraum von Samstag 7.00 Uhr bis Montag, 05:00 Sonntag 7.00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden . Insgesamt müssen in einem Zeit- raum von 3 Wochen Ruhezeiten im Kalendermonat angeordnet werdenMindestausmaß von 108 Stunden gegeben sein, wobei deren Berech- nung außer dem schichtplanmäßig freien Samstag (24 Stunden) nur ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden zugrundegelegt werden dür- fen. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werdenBei allfälliger Unterschreitung dieses Mindestausma- ßes, wenn eine Gefährdung was nach dem Ablauf dieser 3 Wochen festge- stellt wird, ist im Ausmaß der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich Unterschreitung Ersatz- ruhe zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2gewähren. Die Tarifvertragsparteien erwartenErsatzruhe ist grundsätzlich bis zum Letzten des der Störung der Ruhezeit folgenden Monates zu gewähren und vom Dienstnehmer zu kon- sumieren; soferne Ersatzruhegewährung aus beson- ders berücksichtigungswerten verkehrsbedingten oder technischen Gründen bzw gesetzlichen Ermäch- tigungen nicht möglich ist, dass die Kliniken zusammen ist eine finanzielle Abgel- tung derselben nach vorheriger Information des Be- triebsrates durchzuführen. Diese Abgeltung erfolgt durch einen Betrag, der sich aus der Verdoppelung des Stundenausmaßes der Ersatzruhe multipliziert mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren1/173 des Monatsgrundgehaltes ergibt.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/notwendi- gen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb inner- halb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene einer Dienstvereinba- rung im Rahmen des § 7 Absatz Abs. 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Ar- beitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet wer- den. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallenverpflichtet.
(67) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen geleisteten zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. Erl.: Abs. 5 i.d.F. ab 01.01.2020 gem. ÄndTV Nr. 7 vom 06.06.2019.
(7) 8) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen 9) 1Über den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach den Absätzen 4, 7 und 8 ist der entsprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienstvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen der DRV KBS und dem entsprechenden Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtentsprechend, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden eine Dienstvereinbarung im Monat, so werden Hinblick auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt die vom Geltungsbe- reich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Ärzte nicht zustande kommt und die DRV KBS oder der entsprechende Landesverband des Marburger Bundes die Auf- nahme von Tarifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Vorschriften Mitbestimmungsrechte unab- hängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die Arbeitszeit ange- rechnetbetrieblichen Verhältnisse zulassen. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen2Kann ein Freizeit- ausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgrup- pe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(92) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit1Für Ärztinnen und Ärzte, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn eine Gefährdung sie an einem gesetzlichen Feiertag, der Patientensicherheit drohtauf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit er- bringen müssen. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währenregelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist erhal- ten innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurdenWochen zwei arbeitsfreie Tage. 8Jedenfalls 2Hiervon soll ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistenfreier Tag auf einen Sonntag fallen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Arbeitszeit. (§§ 6-11b) § 6 Regelmäßige ArbeitszeitArbeitszeit 1)
1) Für ▇▇▇▇▇▇/-innen und Kirchenmusiker/-innen gilt die einschlägige jeweilige Regelung in der Dienstordnung.
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich richtet sich nach den Bestimmungen des TVöD - Fassung VKA*. 2Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifvertrag (TVöD – Fassung VKA) für die Beschäftigten der Arbeitgeber, die Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern sind, werden zum jeweiligen Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Bestandteil des ABD, soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt. 3Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen beträgt 42 Stundenin die Arbeitszeit eingerechnet. 2Die 4Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichenbetrieb- lichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.werden. Protokollnotiz zu § 6 Absatz 1 Satz 1:
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts 1. Ist bei teilzeitbeschäftigtem pädagogischem Personal im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart und verändert sich aufgrund der ab 01.07.2008 auf 39 Stunden erhöhten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum das Entgelt wegen einer anderen Relation von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgenermäßigter zur vollen Arbeitszeit, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag Antrag der/des Beschäftigten bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen30.06.2008 die Stundenzahl so aufzustocken, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch dass mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht Höhe des bisherigen Brutto-Entgelts erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten1Für Beschäftigte, dass deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der „Regelung der Altersteilzeitarbeit" spätestens am 01.10.2005 begonnen hat, beträgt die Kliniken zusammen regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Dauer der Vereinbarung 38,5 Stunden, sofern die Teilnahme des Beschäftigten an der Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im sozialrechtlichen Sinne zum Wegfall der in § 2 Absatz 1 Ziffer 2 Altersteilzeitgesetz normierten Voraussetzung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen würde. 2Für die nach dem 01.10.2005 beginnenden Altersteilzeit- arbeitsverhältnisse ist für die Berechnung der bisherigen Arbeitszeit § 6 Absatz 2 Satz 3 Altersteilzeitgesetz anzuwenden, wobei die Rundung nach oben zu erfolgen hat. 3Die Sätze 1 und 2 finden auf die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mit den Ärzten nach Wegen suchenReligionslehrerinnen und Religionslehrern im Kirchendienst an Volks- und Förderschulen und mit Religionslehrerinnen und Religionslehrern im Kirchendienst an Waldorfschulen und diesen gleichgestellten Schulen, die Ärzte von bürokratischenspätestens am 01.09.2005 begonnen haben, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisierenentsprechende Anwendung.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Ergänzungslieferung
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stun- den wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen be- trieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärz- tinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember De- zember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinba- rung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leis- tung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 7 und 8 ist der Marburger Bund unverzüglich zu informieren. 2Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wo- chen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In die- sem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinba- rung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen mit dem Marburger Bund über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht zustande kommt und die Arbeitgeberin oder der Mar- burger Bund die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte un- abhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. d bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen er- bringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Ent- gelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsver- traglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbe- reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die inner- halb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absät- zen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informie- ren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärz- tinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitge- berverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Ein- zelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienst- bzw. Be- triebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra- ges erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marbur- ger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. c bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unbe- rührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssenmüs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen. 2Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 3Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.
(2) 1Für werden. 4Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr 52 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(32) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender entspre- chender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienst- plans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stun- den-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stun- den-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(4) Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonn- tags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. In Ergänzung zu § 7 Abs. 2 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte erhält der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil ent- fallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. c bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen vereinbarten durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte1Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
. 3Im Halbjahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (6Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor frei.2 (mit Wirkung zum 1. Oktober 2022): 3Im Monat sind mindestens zwei freie Wochenenden von bis zu 45 Stunden eingerichtet werdenjeder Arbeit (Regelarbeit, Bereit- schaftsdienst, Rufbereitschaftsdienst) frei. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am 4Das Wochenende (beginnt ▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 22 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.endet Montag 6 Uhr.3
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Sources: Haustarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte (Tv Ärzte Chemnitz)
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. 3Durch Tarifvertrag kann für einzelne Einrichtungen auch eine regelmäßige durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart werden; die zustehen- den Entgelte werden entsprechend umgerechnet.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum län- gerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember De- zember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestelltArbeit frei- gestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgenerfol- gen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewährengewäh- ren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen dienstplanmäßig ausgefal- lenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten er- halten die Ärzte je Stunde 100 v.v. H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe Ent- geltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.v. H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wech- selschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten ver- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig dienst- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene durch Tarifvertrag im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten Notwendigkei- ten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung Nichtberücksichti- gung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten Rei- sezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.v. H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werdentragen. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.§ 7
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum län- gerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen dienstli- chen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten er- halten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe Ent- geltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wech- selschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten ver- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig dienst- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines ei- nes Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten Notwendigkei- ten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – so- wie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig regelmä- ßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen Wo- chen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gentragen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 21 Uhr bis Montag, 05:00 Montag 5 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- denwerden. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währengewähren, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr Kalen- dervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb in- nerhalb von zwei Wo- chen Wochen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende Wochen- ende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che wissenschaft- liche Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen Hochschul- gesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher wissenschaftli- cher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechenentsprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden wird die Ärzte Ärz- tin/der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Ent- gelts nach § 22 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dau- ernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschafts- dienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absät- zen 4, 7 und 8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft- Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarif- verhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hin- blick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht zustande kommt und der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Aufnahme von Ta- rifverhandlungen verlangt. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten erhält die Ärzte Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts Ent- gelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe dBuchst. d bleibt unberührt.
(2) zu. 8Für 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werdenwer- den, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsiehtvor- sieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe- rührt.
(43) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 1Ärztinnen und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2ÄrzteÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll) ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundengesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- dender Basis beidseitiger Freiwilligkeit - in- dividuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stun- den im Abrechnungszeitraum.
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von einem Jahr zugrunde 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Ab- rechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit- Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werdenÜber- zeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es die betrieblichenIst das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchtei- le bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeit- raums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/dienstlichen Verhältnisse zulassenAbrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
(4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden die Ärzte am 24bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regel- mäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dezember und am 31Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Dezember Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter Fortzahlung proportionaler Anpassung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Ar- beit freigestelltReferenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. 2Kann Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter propor- tionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
(1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 37a sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Freistellung Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgender Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das ge- ringer ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen FeiertagTeil, der auf einen Werktag fälltdem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit- Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzliche Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabel- le „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelt- tabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhal- ten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum vereinbart, wird durch eine entsprechende Freistellung ▇▇▇▇ nach § 37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an einem anderen Werktag bis zum Ende ihre ▇▇▇▇ nach § 37a oder § 37b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt gewählten Modells vereinbart werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, dass der Arbeit- nehmer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Anspruch auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des zusätzlichen Erholungsurlaub nach § 7 Absatz 137b von 6 Tagen entscheiden kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetdessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 dass sein individuell vereinbartes Jahresarbeitszeit-Soll unter 1.827 Stunden im MonatKalenderjahr verringert wird, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung § 8 TzBfG zu tra- genbeachten.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen. 2Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 3Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr 52 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt ge- legt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen sonsti- gen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender ent- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen ei- nen Werktag fallen, um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Ärzte, die wegen des Dienst- plans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats Ka- lendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich Aus- gleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt 3Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen mo- natlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der EntgelttabelleEntgelttabelle (indivi- duelles Stundenentgelt). 7In 4In den Fällen des Satzes 4 1 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe lit. d) zu. 8Für .
(5) 1Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen vereinbarten durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt einge- teilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen er- bringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 2Insoweit gilt Absatz 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(56) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung Zustimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen 3Im Halb- jahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Samstag 00:00 Uhr bis Sonntag fallen.
(624:00 Uhr) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenfrei.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei genehmigten Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienst- planmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit Reise- zeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester fes- ter Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2tragen. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen We- gen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren de- ren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denver- teilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte Ärz- te am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts Tabellenent- gelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichenbetriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert vermin- dert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse Ver- hältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts Ent- gelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten arbeits- vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem ei- nem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des FeiertagsFeier- tags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenmüss- ten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines ei- nes Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen abgewi- chen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten Notwendigkei- ten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig re- gelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche durchschnittli- che oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistentragen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che wissen- schaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen Hochschulgesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher wis- senschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechenentsprechen.
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen. 2Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten bleiben unberührt. 3Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 4Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen dienstlichen/ betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.
(2) 1Für werden. 5Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. 6Innerhalb des Ausgleichs- zeitraums darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht überschritten werden.
(2) 1Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die durchschnittli- che regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als individuelle Wochenarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden verlängert werden. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr 52 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend 3Innerhalb des Ausgleichszeitraums darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht überschritten werden. 4Die Vereinbarung gemäß Satz 1 kann bei Ärzten, mit einer Frist von drei Mo- naten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. 5Bei einer Arbeitszeit von mehr als 40 und bis zu 48 Wochenstunden wird auf den die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden40 Stunden überschreiten- den Anteil das Stundenentgelt wie folgt berechnet: In der Entgeltgruppe Ä1 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 zuzüglich 11,5 %. 6In den Entgeltgruppen Ä2 und Ä3 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts maximal der Stufe 2 zuzüglich 11,5 %. 7In der Entgeltgruppe Ä4 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts zuzüglich 11,5 %.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen sonsti- gen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regel- mäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats erfol- gen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. % des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. % (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe Buch- stabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen vereinbarten durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt einge- teilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen er- bringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans Dienst- plans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene weiteren bzw. er- gänzenden Haustarifvertrages zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und der Schön Klinik Hamburg Eilbek im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen 3Im Halb- jahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag fallen24:00 Uhr) frei.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und der Schön Klinik Hamburg Eilbek kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und der Schön Klinik Hamburg Eilbek kann in der Zeit von 06:00 6 bis 20:00 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort auswärtigen Ge- schäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens min- destens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht er- reicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. % dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden gel- tenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten Teil- zeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistentragen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten der Schön Klinik Hamburg Eil- bek - in Kenntnis und Zustimmung des Arbeitgebers - bei der Festlegung der Ar- beitszeit Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken Schön Klinik Hamburg Eilbek zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchensucht, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben Aufga- ben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken die Schön Klinik Hamburg Eilbek unter Einbeziehung Ein- beziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Sources: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 6 8 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche . Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stundendurchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz. Gegebenenfalls anfallende Umkleidezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit.
(2) 1Für . Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 finden Anwendung.
3. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend Abweichend von Satz 1 kann bei ÄrztenBeschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit 4. Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.
5. Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile Entgelts nach § 25 von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
6. Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
7. Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
8. Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
9. Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
10. Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
11. Die Absätze 9 und 10 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 9 und 10) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
1. In Ergänzung zu § 8 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 8 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
a. Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann .
b. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
c. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 15 Abs. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (3 zulässig. § 8 Absatz 11 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) zuBuchst. 8Für Ärzted bleibt unberührt.
2. Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ,
a. Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b. nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Absatz 1 gilt in diesen Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten3. 2ÄrzteBeschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden1. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in einem Schichtplan/Dienstplan, der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als ArbeitszeitAblauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnetWechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währendenen ununterbrochen bei Tag und Nacht, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellenwerktags, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung sonntags und Lehre zugestanden feiertags gearbeitet wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührtmindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
2. Die Tarifvertragsparteien erwartenSchichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, dass der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte innerhalb einer Zeitspanne von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisierenmindestens 13 Stunden geleistet wird.
3. Die Tarifvertragsparteien erwartenBereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
4. Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
5. Nachtarbeit ist die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechenArbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
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Sources: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 51 Regelmäßige ArbeitszeitArbeitszeit2
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen Pau- sen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann ist grundsätzlich auf fünf TageArbeitstage zu verteilen, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen kann sie auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. 3Für einzelne Krankenhäuser kann durch Dienstvereinbarung eine Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart werden; sie bedarf der Zustimmung der Arbeits- rechtlichen Kommission.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde Zeitraum zu- grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen sons- tigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender ent- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung Frei- stellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichenausgegli- chen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt 6Stun- denentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen jewei- ligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die 2 Für Ärzte, die nicht überwiegend Aufgaben in der Patientenver- sorgung wahrnehmen, gilt eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von 40 Stunden. 3Für nichtärztliche Wissenschaftler, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt eine durchschnitt- liche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von 40 Stunden. 4Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- denwerden. 5Die Verteilung hat unter Beachtung der in § 6a geregelten Grundsätze zu erfolgen. 6Über Sätze 1 bis 3 hinaus kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar- beitszeit in einer Nebenabrede auf bis zu maximal 48 Stunden verlängert werden. 7Die Nebenabrede ist mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündbar. 8Diese Arbeitszei- terhöhung kann nur auf volle Stunden festgesetzt werden.
1. Nicht zu den Aufgaben in der Patientenversorgung im Sinne von Satz 2 und 3 ge- hört die zahnärztliche Behandlung zum Zwecke von Forschung und Lehre.
2. Es besteht Einvernehmen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der wö- chentlichen Arbeitszeit nicht besteht. Insbesondere kann der Arbeitgeber seine Zu- stimmung davon abhängig machen, ob die im Einzelfall angestrebte Zeitregelung mit der Gesamtregelung für die einzelnen Kliniken, Bereiche, Zentren (CharitéCent- rum) oder Betriebsteile betrieblich vereinbar ist.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde Zeitraum zu- grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestelltArbeit freige- stellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten Monaten zu gewährengewäh- ren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember Dezember und 31. DezemberDe- zember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen dienstplanmäßig ausfallenden Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgenKalendermonats erfol- gen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil An- teil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der EntgelttabelleEntgelt- tabelle. 7In den Fällen des Satzes der Sätze 4 und 5 steht der Zeitzu- schlag Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtetver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – Zustim- mung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb an zwei Wochenenden im Monat (Samstag und Sonntag) jeweils von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen0 bis 24 Uhr arbeitsfrei; für Ärzte, die ausschließlich im Schicht- dienst arbeiten, gilt abweichend hiervon, dass pro Kalenderjahr 26 freie Wochenenden zu gewähren sind.
(65) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Rah- men der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnetangerechnet. 4Der besonderen besonde- ren Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleistentragen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwartenDer Arbeitgeber verpflichtet sich sicherzustellen, dass den Ärzten bei der Festlegung Festle- gung der Ar- beitszeit Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in wis- senschaftlichen Tätigkeiten der Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken Charité wird zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischenbü- rokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser bes- ser zu organisieren.
3(1) 1Die folgenden Grundsätze für die Verteilung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit sind für den Arbeitgeber verbindlich, um die Interessen der Ärzte einerseits und die betrieblichen Belange des Arbeitgebers andererseits ausgewogen zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien erwarten2Außerhalb dieser tariflichen Vorgaben bestehende Beteiligungsrechte des Personalrats bleiben unberührt.
(2) 1Die Verteilung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollarbeit) erfolgt an den Tagen Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr (Regelfall). 2Die Planung der Dienstzeiten der Ärzte erfolgt zu versetzten Zeiten, um einerseits den klinikspezifischen Bedarf an ärztlicher Leistung zu decken und andererseits einen aus- gewogenen Einsatz zu gewährleisten. 3Bereitschaftsdienste sind im Regelfall so zu planen, dass sie sich unmittelbar an die Regelarbeitszeit des Arztes anschließen. 4Bereitschaftsdienste finden deshalb erst in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr statt. 5Beim Vorliegen dienstlicher/betrieblicher Bedürfnisse kann der Zeitrahmen (Regelfall), in dem Vollarbeit geleistet wird, ausnahmsweise um bis zu eine Stunde variiert oder verlängert werden. 6Sofern keine dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen sollen die Kliniken ermöglichen, dass der Arzt innerhalb der im Regelfall vorgegebenen Gesamtdienstzeit von der für ihn geplanten Arbeitszeit abweichen kann. 7Wenn zugunsten eigener Zeit- disposition der Arzt von den betrieblich festgesetzten Arbeitsstunden abweicht, werden die entsprechenden Stunden auf dem Arbeitszeitkonto (§ 10 a) gebucht.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist der Arbeitgeber im Ausnahmefall an die Vorgaben ge- mäß Absatz 2 nicht gebunden, wenn vom Regelfall abweichende, besondere betriebli- che Gründe vorliegen. 2Dies ist der Fall, wenn anderenfalls die ordnungsgemäße Durchführung der Patientenversorgung nicht gewährleistet wäre oder andere nicht ver- tretbare Beeinträchtigungen des Klinikbetriebs zu befürchten wären. 3In einem solchen Ausnahmefall ist Vollarbeit außerhalb oder Bereitschaftsdienst innerhalb des in Absatz 2 genannten Rahmens möglich oder kann Vollarbeit von acht Stunden mit Bereit- schaftsdienst von 16 Stunden kombiniert werden.
(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 kann der Arbeitgeber im Rahmen von § 7 Abs. 1 bis 3 Schichtarbeit festlegen.
(1) 1Die Tarifvertragsparteien wirken aktiv auf die gesetzes- und tarifkonforme Umsetzung der Regelungen zur Arbeitszeit hin. 2Dieses umfasst insbesondere auch die Themen- bereiche Gesundheitsschutz und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. 3Um diese Prozesse zu optimieren, werden sie entsprechend dieser Absprache zusam- menwirken. 4Zu diesem Zweck bestimmt die Charité einen Ansprechpartner für den Marburger Bund (MB) und der MB seinerseits eine konkrete Person als Vertrauensan- walt. 5Sie bilden die Clearingstelle. 6Der Ansprechpartner der Charité ist zuständig und verantwortlich, um Anregungen bzw. Beanstandungen des MB entgegenzunehmen, die sich auf kollektive Probleme innerhalb der in Satz 1 und Satz 2 genannten Themen- ▇▇▇▇▇▇ und ihre Umsetzung beziehen. 7Der Ansprechpartner ist verpflichtet und wird Charite-lntern berechtigt, derartige Hinweise des MB aufzuklären. 8Der MB wird unverzüglich, das ist in der Regel innerhalb eines Monats, über den fest- gestellten Tatbestand und evtl. Vorschläge zur Behebung von Regelabweichungen in- formiert. 9Auf Verlangen des MB erörtert der Ansprechpartner Tatbestand und Vor- schläge mit dem MB.
(2) 1Die Clearingstelle behandelt nicht personalisierte individuelle Sachverhalte oder Rechtsansprüche. 2Personalvertretungsrechtliche Vorgänge dürfen durch die Clearing- stelle nicht eingeschränkt werden.
(3) Die Clearingstelle berichtet im regelmäßigen Turnus (jährlich) den Tarifvertragsparteien über die behandelten Themenbereiche.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeits- schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier- tags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stun- den Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindes- tens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesonde- re des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden und 15 Minuten ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu vermin- dern. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten ge- leistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 4) kombiniert werden.
(4) 1Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regel- mäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereit- schaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungs- gemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die Zeit des Bereitschaftsdiens- tes gilt als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn. 4Wenn in die Arbeitszeit regel- mäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Ar- beitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden. 5Die Verlängerung setzt vo- raus, dass zuvor
a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattgefunden hat sowie
c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Ge- sundheitsschutzes ergriffen worden sind. 5Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch ins- gesamt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 4 Buchstabe a bis c und bei Einhal- tung der Grenzwerte des Absatzes 4 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeit- gesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch oh- ne Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 60 Stunden zulässig. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. 1Es besteht Einvernehmen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der tägli- chen/wöchentlichen Arbeitszeit nicht besteht. 2Insbesondere kann der Arbeitgeber sei- ne Zustimmung davon abhängig machen, ob die im Einzelfall angestrebte Zeitregelung mit der Gesamtregelung für die einzelnen Kliniken, Bereiche, Zentren (CharitéCentrum) oder Betriebsteile betrieblich vereinbar ist.
(6) 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Ar- beitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur an- ordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägli- che Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).
(7) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(8) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte re- gelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Voll- beschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(9) 1Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Wo- che dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht innerhalb des Planungsmonats ausgeglichen werden.
(10) 1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 5 - beziehungsweise in den Kliniken unter Einbeziehung Fällen, in denen Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. 2Mit Zustim- mung des Arztes oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belan- gen kann hiervon abgewichen werden.
(1) 1Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 €; in den Fällen der Buchstaben a bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabel- lenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt (individuelles Stundenentgelt) entsprechend der Anlage 1. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlä- gen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werdenkönnen, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulas- sen, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen wer- den. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.solche. Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung ebenfalls nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe entsprechend der Anlage 1. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgle
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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte