Arbeitszeiterfassung Musterklauseln

Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitgeberin sorgt für eine geeignete Erfassung der individuellen Arbeitszeiten durch die Mitarbeitenden, sodass die Einhaltung der gesetz- lichen Vorschriften sowie der Vorgaben dieses GAV überprüfbar sind.
Arbeitszeiterfassung. Abwesenheit aus dienstlichen Gründen
Arbeitszeiterfassung. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73a und über die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) werden in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung geregelt.
Arbeitszeiterfassung. (1) Die Arbeitszeit ist grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte, die eine Stunde min- destens in 10 Zeiteinheiten aufteilen müs- sen, zu erfassen. Erfassungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. (2) Von der Verwendung von Zeiterfas- sungsgeräten kann nur abgesehen und stattdessen eine manuelle Arbeitszeiterfas- sung vorgesehen werden, wenn in der Dienststelle oder in den – von der Haupt- dienststelle räumlich getrennten – Dienst- stellenteilen oder Nebenstellen weniger als 50 Beschäftigte an der gleitenden Arbeits- zeit teilnehmen; das Gleiche gilt, wenn in einem Behördenhaus, in dem mehrere klei- nere Dienststellen untergebracht sind, ins- gesamt weniger als 50 Beschäftigte das Zeiterfassungsgerät benutzen könnten. (3) Die Beschäftigten haben aus folgen- den Gründen das Zeiterfassungsgerät zu be- tätigen: a) beim Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes anlässlich S eines Arbeitsbeginns, S des Arbeitsendes, S einer Pause (Nr. 8); b) innerhalb des Dienstgebäudes, wenn eine dort befindliche Kantine oder sonstige Sozialeinrichtung für eine Mittagspause von mehr als 30 Minuten aufgesucht werden soll. Ergibt sich nachträglich eine über 30- minütige Mittagspause, ist die Pausenzeit manuell zu erfassen. Unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Gegebenheiten können zusätz- liche Zeiterfassungen vorgesehen werden. (4) Bei manueller Arbeitszeiterfassung ist entsprechend zu verfahren. (5) Arbeit an dienst- oder arbeitsfreien Tagen und nach 20 Uhr ist nur bei vorheri- ger Entscheidung der Dienststelle zu erfas- sen und als Arbeitszeit zu werten.
Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeit ist je nach Arbeitszeitmodell in geeigneter Weise zu erfassen. Der Verzicht auf Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a ArGV 1 ist in der Anschluss- vereinbarung von cablex an den GAV «Verzicht auf Arbeitszeiterfassung» zwi- schen Swisscom und den vertragsschliessenden Gewerkschaften geregelt.
Arbeitszeiterfassung. Bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit erhält jede(r) Mitarbeiter(in) für jeden Kalendermonat eine Zeiterfassungs- karte. Auf dieser wird Vor- und Familienname sowie Dienst- oder Institutsbezeichnung eingetragen, außerdem der jewei- lige Kalendermonat und das Monatsstundensoll. Das Monats- stundensoll wird zu Beginn eines jeden Monats vom Dekanat durch Aushang beim Zeiterfassungsgerät bekanntgegeben.
Arbeitszeiterfassung. Der/die Arbeitnehmende muss die Zeiten, die an der häuslichen Arbeitsstätte erbracht werden, über das Loga Web-Terminal buchen. Die Buchung der Zeiten erfolgt jeweils direkt mit Beginn und mit Ende der Telearbeit.
Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeit wird elektronisch mit einem Zeiterfassungssystem mit integrierter An- und Abwesenheitsberechnung erfasst. Für die Erfassung der Arbeitszeitda- ten werden Zeiterfassungsterminals installiert. Es erfolgt hierdurch keine Leis- tungskontrolle und keine über die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit hinausgehende Verhaltenskontrolle.
Arbeitszeiterfassung. (1) Die Beschäftigten haben ihre Arbeitszeiten bei folgenden Anlässen mittels Terminal (die Standorte der Terminals werden in einer fortzuschreibenden Liste erfasst, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist) oder Web-Client am Personalcomputer des Arbeitsplatzes an der Universität persönlich zu erfassen: a) beim Betreten oder Verlassen des jeweiligen Standortes der Universität anlässlich - des Arbeitsbeginns, - des Arbeitendes, - einer Pause, b) wenn die Cafeteria oder Mensa für eine Pause von mehr als 30 Minuten aufgesucht werden soll. Ergibt sich nachträg- lich eine über 30-minütige Pause, ist die Pausenzeit zu erfassen. (2) Die Arbeitszeit wird durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem nachgewiesen. Hierfür gilt die Technische Dokumenta- tion und die Systemdokumentation der Adicom® Software Suite – PZW & WebClient 2.0.002 CL 10 Version: 2.0.002 – CL 10 in der jeweils gültigen Fassung. (3) Arbeit an dienstfreien Tagen (Feiertage und Sonntage) ist im Regelfall nur bei vorheriger Entscheidung des Personalde- zernates zu erfassen und als Arbeitszeit zu werten. (Ausnahme z.B. im Fall von technischen Störungen) (4) Arbeit, die zuhause geleistet wird, kann nur bei vorheriger Entscheidung des Personaldezernates als Arbeitszeit gewertet werden.
Arbeitszeiterfassung. 1 Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. 2 Der Betrieb ist verpftichtet, eine Arbeitszeitkontrolle für jeden Arbeitnehmenden zu führen und ihnen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitskontos mindestens halbjährlich sowie auf Verlangen bekannt zu geben. 3 Die Arbeitszeitkontrolle muss über die geleistete tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit inklusiv Ferienbezug, Feiertage und Ausgleichs- sowie Überstundenarbeit Auskunft geben. Ferner muss ersichtlich sein, wann unbezahlte Pausen eingezogen wurden. 4 Die Arbeitszeitkontrollen sind während 5 Jahren aufzubewahren. 5 Wird keine Arbeitszeitkontrolle im vorgegebenen Rahmen geführt, kann dem Betrieb eine Konventionalstrafe bis zu CHF 4‘000.00 auferlegt werden.