Überstunden Musterklauseln

Überstunden. Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 3 / Ausfertigung für Auszubildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s Der Ausbildende verpflichtet sich,
Überstunden. Während des Zeitraumes, für den Kurzarbeit vereinbart wurde, ist die Leistung von Überstunden ausschließlich in folgenden Bereichen zulässig: …………………………………………………………………………………………………….
Überstunden. 1. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Überstunden. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 5, Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung.
Überstunden a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gem. Abschnitt VI überschritten wird.
Überstunden. Überstunden müssen dienstlich notwendig und entweder vom jeweiligen Vorgesetz- ten vorher angeordnet oder im Nachhinein genehmigt sein. Sie werden durch Freizeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Falls ein/e Beschäftige/r im Kalenderjahr 15 redaktio- nelle Überstunden leistet, wird ihr/ihm dafür zusätzlich ein halber Tag als Freizeit- ausgleich gutgeschrieben; danach für jede weitere 15 redaktionellen Überstunden ein weiterer halber Tag Freizeitausgleich. Die Zählung der Überstunden beginnt mit jedem neuen Kalenderjahr bei Null. Betriebsrat und Geschäftsleitung überprüfen erstmals nach einem Jahr, ob diese Neuregelung zu einer deutlichen Zunahme der Überstunden geführt hat; gegebenenfalls wird diese Regelung dann neu verhandelt. Für KorrespondentInnen gilt: Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden sind mit der Korrespondentenzulage abgegolten, deren Höhe im Gehaltsta- rifvertrag festgelegt wird. Darüber hinaus geleistete Überstunden werden durch Frei- zeit im Verhältnis 1:1 abgegolten. Dies gilt nicht für mehrtägige Dienstreisen und Par- teitage. In diesem Fall erhalten die KorrespondentInnen einen zusätzlichen freien Tag, sofern nachweislich Mehrbelastung entstanden ist. Eine angeordnete Sonderbereitschaft z. B. aus Anlass von Großereignissen wird wie eine Überstunde gerechnet und entsprechend in Freizeit abgegolten (also mit einer Stunde). Diese Bereitschaftsregelung gilt nicht für Bereitschaften an Feiertagen, mit denen z.B. eventuelle krankheitsbedingte Ausfälle von RedakteurInnen oder ein un- erwartet hohes Arbeitsaufkommen kompensiert werden sollen. Für Feiertagsbereit- schaften wird eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Dazu werden umgehend Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung aufgenom- men. Absehbare Großereignisse, die auf einen Feiertag fallen, bleiben davon unbe- rührt.
Überstunden. 1 Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der Arbeitgeberin angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden.
Überstunden. 1Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie müssen von der Arbeitgeberin angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. 2Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In Ausnahmefällen werden die Über- stunden ausbezahlt. 3Für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung von Über- stunden ohne Lohnzuschlag. 4Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung bis 84 Überstunden in einem Kalenderjahr ohne Lohnzuschlag. Für weitere Überstunden im gleichen Kalenderjahr erhalten diese Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent. 5Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen geeignete Massnahmen zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungsgrads verein- baren.
Überstunden. 17.1 Angeordnete bzw. betriebsnotwendige Überstunden werden, besondere schriftliche Vereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag vorbehalten, monatlich besonders entschädigt, und zwar auf der Basis von – 182 Arbeitsstunden bei 42-Stunden-Woche, – 178 Arbeitsstunden bei 41-Stunden-Woche, – 174 Arbeitsstunden bei 40-Stunden-Woche.
Überstunden. 4. 4. Urlaub