Vorstand Musterklauseln
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
Vorstand. Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands sowie den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesbank Baden-Württemberg und vertritt die Landesbank Baden-Württemberg. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesbank Baden-Württemberg zuständig, für die nicht nach dem Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg oder auf Grund der Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Zu dem Datum dieses Basisprospekts gehören folgende Mitglieder dem Vorstand an: • ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, (Vorsitzender des Vorstands) • ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ • ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ • ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ • ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ • ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Geschäftsadresse jeweils ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Die Mitglieder des Vorstands nehmen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Emittentin relevante Mandate in Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorganen bei folgenden anderen Gesellschaften wahr: ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH + Co. KG Mitglied im Verwaltungsrat ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GmbH Mitglied im Aufsichtsrat ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GmbH Mitglied im Verwaltungsrat Kreditanstalt für Wiederaufbau Mitglied im Verwaltungsrat Kreditanstalt für Wiederaufbau Vorsitzender des Risiko- und Kreditausschusses Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland e.V. (VÖB) Präsident des Vorstands Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. 2. stellvertretender Vizepräsident des Vorstands stellvertretender Vorsitzender der Girozentraleiterkonferenz ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ LBBW Immobilien Management GmbH Vorsitzender des Aufsichtsrats Siedlungswerk GmbH Wohnungs- und Städtebau Vorsitzender des Aufsichtsrats ▇▇▇▇▇▇, ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Baden-Württembergische Wertpapierbörse Vorsitzender des Börsenrats BWK GmbH Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats ▇▇▇▇▇ AG stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH Vorsitzender des Aufsichtsrats Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V. Vorsitzender des Präsidialausschusses Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V. Vorsitzender des Kuratoriums ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ LBBW Immobilien Management GmbH Mitglied des Aufsichtsrats MMV Bank GmbH stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrat MMV Leasing Gesellschaft mit beschränkter ▇▇▇▇▇▇▇ stellvertretender Vorsitzender des Beirats SüdFactor...
Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vor- standes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetz- lich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemein- schaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
Vorstand. 7 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellvertre- tender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. § 8 Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates
1. zur Entnahme aus Rücklagen,
2. zur Festsetzung eines Nachschusses,
3. zur Gewährung einer Beitragsrückerstattung,
4. zur Übernahme von Versicherungsbeständen,
5. zum Erlass oder zur Änderung einer Versorgungsordnung,
6. zur Bestellung von Prokuristen,
7. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen sowie zur Einräumung von Rechten Dritter an Vermögenswerten der Gesellschaft, sofern im Einzelfall der Betrag von einer Million Euro überschritten wird. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates allgemeine Ver- sicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.
Vorstand. Der Vorstand führt als Leitungsorgan die Geschäfte, entwickelt die strategische Ausrichtung und setzt diese in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat um. Dabei führt der Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig und umfassend über Geschäftsverlauf, Strategie und Risiken. Die Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmt die Ressortzuständigkeiten, die Modalitäten der Beschlussfassung und weitere Aspekte der Vorstandsarbeit. Die Vorstände bedürfen zudem für bestimmte, in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats genannte wesentliche Geschäfte, der Zustimmung des Aufsichtsrats. Für den Vorstand besteht eine vom Aufsichtsrat erlassene Geschäftsordnung vom 7. September 2022. Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans zu führen. Der Vorstand der Emittentin besteht derzeit aus den nachfolgend genannten Mitgliedern: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ CEO (Vorstandsvorsitzender) 2022 2024 ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ CFO (Finanzvorstand) 2022 (mit Wirkung ab dem 01.01.2023) 2024 ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ wurde 1968 in Essen, Nordrhein-Westfalen geboren. Er ist seit 1991 als Selbständiger tätig. Von 1998 bis 2002 war er Berater der Sächsischen Landesbank in enger Zusammenarbeit mit den damaligen Vorständen tätig. Im April 2003 wurde ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Mehrheitsaktionär der publity AG; im Oktober 2003 wurde er zum Vorstandsvorsitzenden der publity AG bestellt. Unter seiner Führung ist die publity AG seit 2004 im deutschen Immobilienmarkt tätig. Zum Jahresende 2020 hat ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ seine Vorstandsposition bei der publity AG niedergelegt. Seitdem ist ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ als Berater für die publity-Unternehmensgruppe tätig. Nach dem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds der publity AG am 5. Januar 2023 hat die publity AG ferner einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ als neues Aufsichtsratsmitglied der publity AG gestellt. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ist seit Oktober 2010 persönliches Mitglied im „International Bankers Forum (IBF)“. Darüber hinaus engagierte er sich von ▇▇▇▇ 2010 bis Mai 2013 als Beisitzer des Präsidiums in der „Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e. V. (BKS)“. Neben diesen Tätigkeiten hatte ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ zudem die Position des Vorstands bzw. Geschäftsführers in diversen weiteren Gesellschaften inne, unter anderem in solchen, in die seine Beteiligungsgesellscha...
Vorstand. Die nachfolgende Tabelle enthält die Angaben zu allen Unternehmen und Gesellschaften, bei denen Mitglieder des Vorstandes Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführung- oder Aufsichts- organe oder Partner sind Vorstandsvorsitzende Mag. ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, seit 01.07.2004 Vorstandsmitglied, geb. 1960, bestellt bis 30.06.2024 Vorsitzende des Aufsichtsrates: Oberbank AG Stv. Vorsitzende des Aufsichtsrates: Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Aufsichtsratsmitglied: Österreichische Kontrollbank AG Österreichische Post Aktiengesellschaft Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. Sonstiges: Mitglied des Vorstandes des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers Vizepräsidentin des respACT - austrian business council for sustaina- ble development Vorstandsmitglied der Industriellenvereinigung Kärnten Vorstandsmitglied der Bankwissenschaftlichen Gesellschaft Spartenobfrau der Sparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskam- mer Kärnten Mitglied des Beirates der Einlagensicherung der Banken und Ban- kiers Schwedische Honorarkonsulin für das Bundesland Kärnten ▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Aufsichtsratsvorsitzender: seit 01.09.2010 Vorstandsmitglied, geb. 1959 bestellt bis 31.08.2020 BKS-leasing Croatia d.o.o., Zagreb Sonstiges: Mitglied des Fachbeirates der 3 Banken IT GmbH Vorsitzender des Vorstandes der Volkswirtschaftlichen Gesellschaft Kärnten Mag. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ seit 01.09.2018 Vorstandsmitglied, geb. 1971 bestellt bis 31.08.2021 Aufsichtsratsmitglied: BKS-leasing Croatia d.o.o., Zagreb (Status zum Datum des Prospekts) Mag. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ verzichtete auf eigenen Wunsch auf eine Verlängerung seines Vorstands- mandates und schied mit Jahresende 2018 aus der BKS Bank aus. Die Emittentin wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Emittentin kann mit den gesetzlichen Ein- schränkungen (wie zB die Beschränkung der Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Geschäfte au- ßerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der BKS Bank AG und der Veräußerung und Be- lastung von Grundstücken, vgl § 49ff UGB) auch durch je zwei Prokuristen gemeinsam vertreten werden.
Vorstand. 7 Zusammensetzung, Geschäftsführung und Verantwortlichkeit
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.
(3) Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Unbeschadet der Gesamtverant- wortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teilnimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, müs- sen beide Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und Beschlüsse einstimmig gefasst wer- den.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat zu erlassen ist.
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Ge- sellschaft berechtigt sein sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann – soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgesehen ist – von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit werden.
Vorstand. 8 Zusammensetzung § 9 Vertretung der Gesellschaft
1. Anstellung und Entlassung von Angestellten,
2. Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen,
3. Anerkennung oder Ablehnung aller Schadensansprüche,
4. Kassen- und Rechnungsführung,
5. Anlegung des Vermögens (§ 26),
6. Festsetzung der Beiträge.
Vorstand. Form and content of share certificates as well as dividend and renewal coupons, if any, shall be determined by the Manage- ment Board. The same applies with regard to bonds and interest coupons.
Vorstand. 6.1 Der Vorstand besteht aus 4 Personen und dem/der Protokollfüh- rerln.
6.2 Die Arbeitgebervertreter werden von suissetec, die Arbeitneh- mendenvertreter von Unia und Syna nominiert und von der PLK- Versammlung gewählt.
6.3 An den Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
6.4 Der PLK-Vorstand ist zuständig für:
a) die Vorbereitung der PLK-Versammlungen;
b) alle anderen administrativen Geschäfte, sofern dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ damit beauftragt ist.
c) Rekurse gegen Entscheide des PLK-Ausschusses gemäss Art. 7.1 lit. c).
