Organe Musterklauseln

Organe. 5 Organe der Gesellschaft sind:
Organe. 7 – Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung geschäftsführender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein. 2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle. 4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die ▇▇▇▇ folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte ▇▇▇▇ ist zulässig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und de...
Organe. Die Organe der Landesbank Baden-Württemberg sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Organe. 4.1 Die Organe des Vereines Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (PLK) sind: a) PLK-Versammlung; b) Vorstand; c) Ausschuss; d) Revisionsstelle. 4.2 Die PLK-Versammlung kann auf Antrag hin Subkommissionen bilden, welche bestimmte Aufträge ausführen. Als Subkommis- sion können auch regionale paritätische Kommissionen (PK) ein- gesetzt werden. Die Aufträge und Kompetenzen dieser Subkom- missionen werden schriftlich festgehalten und protokolliert. Die von den Subkommissionen gefällten Entscheide sind von der PLK-Versammlung zu bestätigen.
Organe. 4 A. der Vorstand B. der Aufsichtsrat C. die Mitgliederversammlung. Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- gaben im Unternehmensinteresse zum Wohle der Mitglieder und der Versicherten wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des Vereins gehört auch ein Konzerninteresse im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung von Beteiligungsrechten des Vereins.
Organe. 1. Die beteiligten Vereine treffen sich alljährlich zu einer Versammlung, in deren Rahmen alle ordentlichen Fragen des Gegenrechts behandelt werden. Die Versammlung findet normalerweise im Umfeld der Mitgliedsversammlung des Club Arc Alpin CAA an deren Ort statt. 2. Zur alljährlichen Versammlung werden alle beteiligten Vereine eingeladen. Stimmberechtigt in der Versammlung sind die bevollmächtigten Vertreter und Vertreterinnen der beteiligten Vereine. 3. ▇▇▇▇▇ beteiligte Verein hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss nur dann gültig ist, wenn die Mehrheit der anwesenden Gründervereine zustimmt. Abweichend hiervon bedarf die Beschlussfassung über die Vereinbarung der Zustimmung der anwesenden Gründervereine sowie einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereine. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 4. Die Versammlung entscheidet insbesondere über die Einnahmen und Entnahmen aus dem gemeinsamen Hüttenfonds, über die Höhe der Beiträge, über allfällige Bussen sowie über den Ausschluss eines Vereins. 5. Die Versammlung wird geleitet von dem/der Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende wird von der Versammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende muss einem der Gründervereine angehören und vertritt diesen in der Versammlung. 6. Die Einladung für die jährliche Versammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung sowie der relevanten Unterlagen, insbesondere der Jahresrechnung sowie des Berichts der Kontrollstelle. Wünsche zur Tagesordnung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Versammlung an das Gegenrechts- Sekretariat zu richten. 7. Von der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom/von dem/der Vorsitzenden gezeichnet wird und das an alle beteiligten Vereine verschickt wird.
Organe. Die Organe des Instituts sind ein Rat, eine Konferenz, ein Vorstand und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.
Organe. Art. 19 Gemischter Ausschuss (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind. (2) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. (3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. (4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält. (5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Organe. 5 Die Organe des Versicherungsvereins sind: 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Mitgliedervertreter-Versammlung.
Organe. Die Organe der Genossenschaft sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisions- bzw. Prüfstelle d) die Siedlungsorgane