Steuern Musterklauseln
Steuern. Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ...
Steuern. Alle Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen unter Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Emittentin zum Abzug und/oder zur Einbehaltung gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, den Gläubigern zusätzliche Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen.
Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären.
7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die:
7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder
7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind;
7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder
7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird;
7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine an...
Steuern. 10.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen.
10.2 Steuerbescheinigung: Die Emittentin erteilt dem Schuldverschreibungsinhaber auf des- sen Verlangen eine Bescheinigung der für ihn einbehaltenen und abgeführten Kapital- ertragsteuer.
10.3 Erfüllungswirkung: Durch den Steuerabzug gemäß Ziff. 10.1 erfüllt die Emittentin den Zahlungsanspruch des Gläubigers betragsmäßig in Höhe der einbehaltenen und abge- führten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, un- abhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich zu Einbehalt und Abführung von Kapital- ertragsteuern verpflichtet ist.
Steuern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Steuern. Trade Republic ist nicht für die Abführung von ▇▇▇▇▇▇▇ auf Verkaufserlöse des Kunden verantwortlich. Der Kunde muss sich eigenständig steuerlichen Rat einholen. Trade Republic wird dem Kunden aber Übersichten über den Handel mit Cryptowerten erteilen.
Steuern. Die Preise von Microsoft verstehen sich ohne Steuern, es sei denn, sie sind als einschließlich Steuern gekennzeichnet. Wenn Beträge an Microsoft zahlbar sind, zahlt der Kunde auch alle anfallenden Steuern wie Mehrwertsteuern, Steuern auf Waren und Dienstleistungen, Verkaufssteuern, Bruttoeinnahme- oder andere Transaktionssteuern, Gebühren, Abgaben oder Zuschläge oder regulatorische Beitreibungsgebühren oder ähnliche Beträge, die im Rahmen dieses Vertrages geschuldet sind und die Microsoft vom Kunden einziehen darf. Der Kunde ist für alle anwendbaren Stempelsteuern und alle anderen Steuern verantwortlich, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist, einschließlich aller Steuern, die beim Vertrieb oder der Bereitstellung von Produkten oder Professional Services durch den Kunden an seine verbundenen Unternehmen anfallen. Microsoft ist für alle Steuern auf der Grundlage ihres Reingewinns, erhobenen Bruttoeinkommensteuern anstelle von Körperschaft- oder Gewinnsteuern und der Steuern auf ihr Eigentum verantwortlich.
Steuern. Abzug von Kapitalertragsteuer. Die Emittentin wird auf die während der Laufzeit fälligen Zinszahlungen sowie auf einen etwaigen Anleger-Veräußerungsgewinn Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt abführen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsinhabers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. Anleger-Veräußerungsgewinns des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Steuern. Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei einer Änderung oder einem erstmaligen Entstehen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge entsprechend angepasst.
