Steuern Musterklauseln

Steuern. Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:
Steuern. 6.1 Alle Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen unter Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Emittentin zum Abzug und/oder zur Einbehaltung gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, den Gläubigern zusätzliche Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen.
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
Steuern. Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei einer Änderung oder einem erstmaligen Entstehen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge entsprechend angepasst.
Steuern. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, alle anwendbaren Steuern, Veranlagungen und Abgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Verkaufs- und/oder Gebrauchssteuern, Umsatzsteuern, Waren- und Dienstleistungssteuern, Verbrauchssteuern, Steuern auf unbewegliches Vermögen, Wertsteuern, Zölle, Einfuhrgebühren, Stempelgebühren, Steuern auf immaterielles Vermögen, Registrierungsgebühren oder sonstige Gebühren oder Abgaben beliebiger Art auf nationaler, Auslands-, Landes-, Kommunal-, Regional-, Provinz- oder Gemeindeebene, die von einer Behörde auf die Nutzung der Cloud-Services durch den Kunden oder den Erhalt sonstiger Services erhoben oder auferlegt werden, zu bezahlen (und SISW oder ggf. seinem berechtigten Vertriebspartner auf Anforderung zu erstatten, falls SISW oder sein berechtigter Vertriebspartner zur Zahlung verpflichtet ist). Dies schließt Xxxxxxx aus, die auf dem Nettoertrag von XXXX basieren. Falls der Kunde von Umsatz- oder Verkaufssteuern befreit ist, die in diesem Dokument genannten Produkte oder Services im Rahmen eines Freibetrags nutzt oder sich anderweitig als nicht umsatzsteuer- oder verkaufssteuerpflichtig einstuft, muss der Kunde SISW in gutem Glauben eine gültige und unterzeichnete Freistellungsbescheinigung, eine Bewilligung für die Direktzahlung oder ein anderes entsprechendes behördlich genehmigtes Dokument vorlegen. Falls der Kunde von Gesetzes wegen zu einem Ertragssteuerabzug oder zur Einbehaltung der Ertragssteuer aus beliebigen im Rahmen dieser Vereinbarung direkt an SISW zahlbaren Beträge verpflichtet ist, muss der Kunde die entsprechende Zahlung umgehend an die zutreffende Finanzbehörde leisten und SISW ebenso umgehend die offiziellen Bescheinigungen oder sonstige Belege der zutreffenden Finanzbehörde bereitstellen, die ausreichen, um nachzuweisen, dass die Ertragssteuer bezahlt wurde, und um es SISW zu ermöglichen, einen Antrag auf Steueranrechnung für diese Ertragssteuerzahlungen zu unterstützen, die der Kunde im Namen von SISW geleistet hat.
Steuern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Steuern. Trade Republic ist nicht für die Abführung von Xxxxxxx auf Verkaufserlöse des Kunden verantwortlich. Der Kunde muss sich eigenständig steuerlichen Rat einholen. Trade Republic wird dem Kunden aber Übersichten über den Handel mit Cryptowerten erteilen.
Steuern. Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei Änderungen der gesetzlichen Steuersätze werden die ge- nannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst. § 7 LAUFENDE KOSTEN
Steuern. 8.1. Steuereinbehalt: Alle Zahlungen, insbesondere von Zinsen, erfolgen unter Abzug und Einbehalt von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Anleiheschuldnerin oder die Zahlstelle zum Abzug und/oder zur Einbehaltung gesetzlich verpflichtet ist. Weder die Anleiheschuldnerin noch die Zahlstelle sind verpflichtet, den Anleihegläubigern zusätzliche Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen.
Steuern. Die in den Abschnitten 8.1 bis 8.11 genannten Beträge berück- sichtigen die derzeit bekannten Steuersätze. Bezüglich der Kos- ten für Leistungen, die bereits im zweiten Halbjahr 2020 erbracht wurden, wird ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % zugrun- de gelegt und ab dem 1. Januar 2021 wird mit einem Umsatz- steuersatz in Höhe von 19 % kalkuliert. Bei einer Änderung der gesetzlichen Steuersätze werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.