Common use of Abnahme Clause in Contracts

Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: moenkemoellergmbh.de, www.starrag.com, www.dimatteo.de

Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäßvertrags- gemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Abnahme. (1. ) Der Kunde Besteller ist zur Abnahme der Reparaturarbeit Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes reparierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer Reparaturunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde Besteller die Abnahme nicht verweigern.

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Abnahme. 1. Der Kunde Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer Auftragneh- mer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

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Abnahme. 1. 3.8.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt ange- zeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäßvertragsgem‰fl, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.ivecopack.de

Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt ange- zeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene vorgese- hene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden statt- gefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung Be- seitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.schweitzer-chemie.de

Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt ange- zeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtetver- pflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.ips-vacuum.de

Abnahme. 1. Der Kunde Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht alsnicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden Auftraggebern zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.c-teckentrup.de

Abnahme. (1. ) Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer Auftrag- nehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher we- sentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigernverwei- gern.

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Samples: www.envitec-biogas.de

Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäßvertrags- gemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden Erstellt von: Erst.Datum: Seite 3 von 5 Akt.Datum: Rev.-Nr.: 0 unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.rat-solutions.de

Abnahme. 18.1. Der Kunde Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm im deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene vorgese- hene Erprobung des Reparaturgegenstandes reparierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung Beseiti- gung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden Interes- sen der Auftraggebers unerheblich ist oder und auf einem Umstand beruht, der dem Kunden Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.wasel-krane.de

Abnahme. 18.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.vps-pumpen.de

Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene vorgesehen e Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der d er dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.stela-steuerungstechnik.de

Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden Erstellt von: Erst.Datum: Seite 3 von 5 Akt.Datum: Rev.-Nr.: 0 unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.rat-solutions.de

Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald so- bald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäßvertrags- gemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: www.variovac.de

Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

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