GELTUNGSBEGINN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN Musterklauseln

GELTUNGSBEGINN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN. 1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft. 2. Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar. Einvernehmliche Feststellung zum Kollektivvertrag über die Arbeitszeitverkürzung in der Mühlenwirtschaft 1. Die Kollektivvertragspartner sind einvernehmlich der Auffassung, dass die Zielsetzung des Kollektivvertrages über die Arbeitszeitverkürzung in der Mühlenwirtschaft die tatsächliche Herabsetzung der Normalarbeitszeit ist, um einen Beschäftigungseffekt zu erzielen. 2. Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich, dahingehend zu wirken, dass die in einzelnen Wochen zu leistenden 39. und 40. Wochenstunden durch Freizeitgewährung kompensiert werden, damit das in Punkt 1. festgeschriebene gemeinsame Ziel erreicht werden kann. 3. 39. und 40. Wochenstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig, spätestens aber am Vortag anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden Arbeitnehmer in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.
GELTUNGSBEGINN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft. (2) Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeit- verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen Rege- lungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Ar- beitszeit bewirken, anrechenbar.
GELTUNGSBEGINN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
GELTUNGSBEGINN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN. 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (z.B. Beginn des nächsten Schichtturnus). 2. Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar. 3. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes und die Anhänge, soweit sie nicht durch einen Kollektivvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden, aufrecht. Gehaltstabelle ab 1.1.2022 zum Kollektivvertrag Die Gehaltstabelle gilt nicht für die Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe. Mindestgrundgehälter*) *) Siehe auch Übergangsbestimmungen. Verwendungsgruppe I**) T ätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind. z.B.: Kaufmännische, administrative und technische; EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten). Verwendungsgruppenjahr monatliches Mindestgrundgehalt in Euro Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 1568 ,92 nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1568 ,92 nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1618 ,30 nach 6 Verwendungsgruppenjahren 1717,69 nach 8 Verwendungsgruppenjahren 1817,04 nach 10 Verwendungsgruppenjahren 1916,43 nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2001,59 nach 15 Verwendungsgruppenjahren 2157,75 **) In der VerwGr. I gilt ab 1.1.2012 folgende Regelung: Für neu begründete Dienstverhältnisse ab 1.1.2012 beträgt die Verweildauer in der Verwendungsgruppe I maximal 3 Jahre. Danach hat eine Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs. (6) zu erfolgen. Für bereits bestehende Dienstverhältnisse in der Verwendungsgruppe I erfolgt ab 1.1.2015 eine Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs. (6). Verwendungsgruppe II T ätigkeitsmerkmale: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen. Kaufmännische und administrative Angestellte: z.B.: Schreibkräfte, FakturistIn mit einfacher Verrechnung, TelefonistIn und Angestellte in Call- und Servicecentern mit einfacher Ausk...
GELTUNGSBEGINN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN. 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. 2. Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen, gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.