Zulässige Anlagen Musterklauseln

Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf:
Zulässige Anlagen. Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf:
Zulässige Anlagen. 6.01 Das Fondsvermögen darf nur in Anlagen investiert werden, die nach den ge- setzlichen Bestimmungen der OGAW-Verordnung 2011 zulässig sind, und unterliegt dabei den dort festgelegten Grenzen und Beschränkungen.
Zulässige Anlagen. Die Anlage von Vermögenswerten der betreffenden Teilfonds muss im Einklang mit den OGAW-Bestimmungen erfolgen, die vorsehen, dass Anlagen in einem Teilfonds auf Folgendes beschränkt sind:
Zulässige Anlagen. Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf: Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gemäß den OGAW-Vorschriften die entweder zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassen sind oder die an einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaates oder Nicht-EU-Mitgliedstaates mit regelmäßiger Notierung, der anerkannt und öffentlich zugänglich ist, gehandelt werden. Übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie vorstehend beschrieben) zugelassen werden. Andere als die an einem geregelten Markt gehandelten Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW-Vorschriften. Anteile an einem OGAW. Anteile alternativer Investmentfonds, wie im Leitfaden der Central Bank dargelegt. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß den OGAW-Vorschriften. FDI gemäß den OGAW-Vorschriften.
Zulässige Anlagen. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens ge- mäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen in- vestieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
Zulässige Anlagen. (Art. 71 Abs. 1 BVG)
Zulässige Anlagen. 1. Die Anlagen des Teilfonds dürfen ausschließlich aus Folgendem bestehen: