Wertanpassung Musterklauseln

Wertanpassung. Für Ihre Versicherungsprämie gilt nachfolgende Indexanpassung. Wenn sich der (Kalender-) Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex („Jahres-VPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf Ihre Versiche- rungsprämie:
Wertanpassung. Die Höchsthaftungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes) seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. Es werden daher jene Indizes herangezogen, die jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten. Wird der genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so wird der an seine Stelle getretene Index herangezogen. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert. Der Ausgangsindex ist in der Polizze angeführt. Diese Vereinbarung ist obligatorisch und kann während der Dauer des Vertrages nicht separat gekündigt werden.
Wertanpassung. Wertanpassung nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise
Wertanpassung. Artikel 40 Wertanpassung 23
Wertanpassung. 1. Wird im Versicherungsvertrag die Wertanpassung von Prämie und Versicherungssumme vereinbart, gelten dafür folgende Bestimmungen.
Wertanpassung. 3. der Häufigkeit der Inanspruch- nahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten,
Wertanpassung. Gem. Artikel 11 ARVSB unterliegen die Prämien der beantragten Reise- und Verkehrs-Service-Versicherungsverträge und die Leistungen daraus der Wertanpassung. Den oben dargestellten Leistungen liegt der Gesamtindex der Verbraucherpreise Xxxx 2016 zugrunde.
Wertanpassung. Es gilt eine Wertanpassung vereinbart:
Wertanpassung. Sowohl die Versicherungssumme als auch die Prämie dieses Versicherungsvertrages unterliegen einer jährlichen Wertanpassung in der Höhe von maximal 4% des Jahresbeitrages, gemäß der in der Polizze definierten Anpassungsklausel. Die Wertanpassung kann bei Abschluss des Versicherungsvertrages sowie jährlich zur Hauptfälligkeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Antrag des Versiche- rungsnehmers ausgeschlossen werden.
Wertanpassung. Sofern automatische Wertanpassung vereinbart ist, gilt : Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme des in der Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz erhöht oder vermindert wird, der den Veränderun- gen gemäß dem Verbraucherpreis-Index bzw. bei dessen Ent- fall (Auflassen) dementsprechenden Nachfolgerindex seit letzter Prämienhauptfälligkeit entspricht. Im gleichen Ausmaß verändert sich die Prämie. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung wird die jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit von der Statistik Austria offiziell veröffentlichte Indexzahl herangezogen. Die prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der Prä- mienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex ist in der Versicherungsurkunde angeführt. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen betreffend Unterversicherung finden im Scha- denfall nur insoweit Anwendung, als