Veränderungsverbot Musterklauseln
Veränderungsverbot. Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens dürfen Sie an den von dem Schad- ereignis betroffenen Kulturen ohne unsere Einwilligung, vorbehalt- lich nachfolgender Nr. 3, nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regelungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können.
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den vom Schaden betroffenen Kulturarten ohne Einwilligung des Versicherers, vor- behaltlich Nr. 2 bc), nur solche Änderungen vornehmen, die entsprechend den Regeln guter fachlicher Praxis nicht aufgeschoben werden können.
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens dürfen Sie an den von dem Schadenser- eignis betroffenen Fruchtarten ohne unsere Einwilligung, vorbehaltlich §18 Nr. 2i AHagB 2017 nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regelungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können.
Veränderungsverbot. Veränderungen an den beschädigten Sa- chen, welche geeignet sind, die Feststel- lung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu verei- teln, sind zu unterlassen. Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminde- rung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen die Führung des Zivilprozesses zu überlas- sen
Veränderungsverbot. Jegliche Veränderungen, welche die Feststellung und Ermittlung des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, sind zu unter- lassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öf- fentlichen Interesse liegen. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kann der Vertrag gekündigt werden durch:
a) den Versicherungsnehmer innert 14 Tagen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. Der Vertrag erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung beim Versi- cherer;
b) den Versicherer, spätestens mit der Auszahlung der Entschä- digung. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündi- gung beim Versicherungsnehmer.
Veränderungsverbot. Der Betreiber einer BMA ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der Feuerwehr die BMA und/ oder ihre Zusatzeinrichtungen zu ändern oder zu erneuern. Die Zust immung ist schriftlich zu beantragen. Eine erteilte Zustimmung ble ibt für zwölf Monate bestehen . Innerhalb dieses Zeitraumes müs- sen die geplanten Änderungen/ Erneuerungen ausgeführt und von der Feuerwehr abgenom- men werden. Nach Ablauf der Frist ist eine neue Zustimmung schriftlich zu beantragen.
Veränderungsverbot. An den vom Lizenzgeber zur Nutzung zur Verfügung gestellten Produkten hat dieser das alleinige Urheberrecht. Dies gilt auch für erstellte Layoutelemente. Die Mitnahme von Layoutelementen nach Vertragsende ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers zulässig. Vervielfältigungen von Lizenzprodukten sind nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Copyright-Vermerke, Kennzeichnungen und/oder Eigentumsangaben am Programm oder Dokumentationsmaterial zu verändern.
Veränderungsverbot. Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeig- net sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu un- terlassen. Ausgenommen sind Massnahmen, die der Scha- denminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen.
Veränderungsverbot. Solange der Schaden nicht ermittelt ist, dürfen Versicherungsnehmerinnen, Versi- cherungsnehmer und Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsun- ternehmens am bestehenden Zustand keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, die Veränderung erfolgt zum Zweck der Schadenmin- derung oder im öffentlichen Interesse.
