Webinar Musterklauseln

Webinar. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex“ (Haftungs-) Risiken aus der Organtätigkeit“ durch ausgesuchte Experten zur Verfügung. Die Schulung kann im ersten Versicherungsjahr einmalig vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden. (1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, bei dem die Parteien mit Hilfe der Mode- ration eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenver- antwortliche Problemlösung erarbeiten. (2) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des vom Versicherer vermit- telten Mediators bis zu einem Betrag von EUR 10.000 je Media- tion, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als EUR 20.000. Sind am Mediationsverfah- ren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Der Versicherer trägt nicht (1) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; (2) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum er- zielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; (3) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste- hen; (4) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; (5) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. § 6 Eintritt des Rechtsschutzfalles § 7 Unbegrenzte Nachmeldefrist § 8 Prüfung der Erfolgsausschichten § 9 Nachhaftung § 1 Rechtsgrundlagen § 2 Gegenstand der Versicherung § 3 Versicherte Kosten
Webinar. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex “(Haftungs-)Risiken aus der Or- gantätigkeit“ durch ausgesuchte Experten zur Verfügung. Die Schulung kann im ersten Versicherungsjahr einmalig vom Versi- cherungsnehmer in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Rechtsschutz besteht innerhalb des versicherten Zeitraums nach Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß Absatz (1) bis (5). (1) Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Diszipli- nar- und Standesrechtsschutz a) Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfah- rens gegen den Versicherungsnehmer. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Das Gleiche gilt für die Einleitung von Verfahren mit strafrechtli- chem Charakter und bei disziplinar- und berufsrechtlichen Ver- fahren. b) In den vom Versicherungsschutz umfassten sonstigen Verfah- ren gilt im Rahmen von verwaltungs-, sozial-, steuerrechtlichen Verfahren die förmliche Einleitung des Verfahrens als Rechts- schutzfall, soweit diese nach Einleitung des Ermittlungsverfah- rens erfolgt. c) Im Rahmen von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen be- steht Rechtsschutz ab Beginn der Durchführung der Maßnah- me. d) Muss der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Betroffener gemäß § 3 Abs. 2 eine Aussage machen, gilt als Rechtsschutzfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung zur Aussage an den Versicherungsnehmer. e) Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die beschuldigte Person be- gonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straf- tatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. f) In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. g) In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fäl- len, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe- bung nach § 381 Strafprozessordnung oder entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften. (2) Vorsorglicher Rechtsschutz
Webinar. DAS MAGAZIN & FACHPORTAL FÜR KOMMUNALMASCHINEN & TECHNIK TARGETING & LEAD TOOLS ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ | AUS LEIDENSCHAFT ORANGE Wir erstellen für Sie die Plattform ein automatisiertes Webinar als Leadkampagne inkl. folgende Leistungen: ↗ Automatisierte Webinare nach Ihren Terminvorstellungen in der jeweiligen Ortszeit (Global) oder direkt nach Anmeldung ↗ DSGVO-Konform ↗ Landingpage ↗ Webinarraum ↗ Closingpage ↗ automatisierte Fragenweiterleitung an Ihren Produktspezialisten per E-Mail in Echtzeit ↗ E-Mail Marketing vor und nach dem Webinar an die Teilnehmer: ↗ Reporting und Leadübermittlung nach der Webinar-Kampagne ↗ redaktionelle Unterstützung auf dem Fachportal ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ ↗ Newsletter-Kommunikation im monatlichen Bauhof-online-Newsletter mit Link zur Landingpage ↗ Veröffentlichung in den Social-Media-Kanälen (Facebook, Twitter, Instagram, Youtube) ↗ Veröffentlichung in den Business-Netzwerken (XING, LinkedIn) * Alle Preise zzgl. Mwst. + evtl. AE-Prov. ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ • AUS LEIDENSCHAFT ORANGE • TARGETING & LEAD TOOLS 2021 7 DAS MAGAZIN & FACHPORTAL FÜR KOMMUNALMASCHINEN & TECHNIK TARGETING & LEAD TOOLS ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ | AUS LEIDENSCHAFT ORANGE
Webinar. Die ARAG stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex Compliance durch ausge- suchte Experten zur Verfügung. Die Compliance-Schulung kann einmalig während der Vertragslaufzeit vom Versiche- rungsnehmer in Anspruch genommen werden.

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  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.