Anhänge Musterklauseln

Anhänge. Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:
Anhänge. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Anhänge. Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Anhänge. Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteil dieses Kapitels: – ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ (Listen der besonderen Verpflichtungen); – ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ (Listen der Meistbegünstigungs-Befreiungen); – ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ (Gegenseitige Anerkennung); – Anhang X (Telekommunikationsdienste); sowie – ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ (Koproduktion von Fernsehprogrammen).
Anhänge. Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens. 10 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Anhänge. Die Anhänge 1 bis 3 sind Vertragsbestandteil. Anhang 1 Formblatt der Anforderung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Trans- missionCode 2007 Anhang 2 Kaskadierung Anhang 3 Aufteilungsschlüssel (wird von jedem ÜNB separat zur Verfügung gestellt) ................................., den ..................... ................................., den ..................... ............................................................... .............................................................. Muster-VORGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Muster-NACHGELAGERTER NETZBETREIBER GmbH Anhang 1.1: Vorabinformation nach § 13 Abs. 2 EnWG der Betroffenen über erforderliche Anpassungen Telefax Verteiler: VNB BKV (u.a. Stromhändler) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG verpflichtet, die Betroffenen von möglichen Anpassungen soweit möglich, vorab zu informieren. Netzsicherheitsrechnungen ha- ben ergeben, dass für den Zeitraum vom XX.XX.200x, 0.00 Uhr bis zum XX.XX.200x, 0.00 Uhr eine Gefährdung der Systemsicherheit der Elektrizitätsversorgung zu besorgen ist, die mit Maß- nahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann. Wir informieren Sie, dass in dem oben genannten Zeitraum Anpassungen □ der Stromeinspeisungen in das Netz des ÜNB □ der Stromtransite durch das Netz des ÜNB □ Stromabnahmen aus dem Netz des ÜNB durch den ÜNB angefordert werden können. Die Anforderung erfolgt telefonisch bzw. per Fax. Mit freundlichen Grüßen Anhang 1.2: Anforderung von Anpassungen nach § 13 Abs. 2 EnWG bei VNB und direkt angeschlossenen Kunden Telefax Verteiler: VNB (Leitstellen) direkt angeschlossene Erzeuger/Letztverbraucher Als Übertragungsnetzbetreiber ist XXX nach § 13 Abs. 2 EnWG berechtigt, zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung der Systemsicherheit Anpassungen vorzunehmen oder zu verlan- gen.
Anhänge. Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 12:
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TB) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ – 3a | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und Portal 10 | ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇­▇▇▇▇▇▇▇▇▇­▇▇▇▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil­ und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun­ ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits­ unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil­ und Beklei­ dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil­ und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil­ reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu­ zuordnen sind: 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor­ aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber­ lassung in einen Kundenbetrieb der Textil­ und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den unun­ terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden­ betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei­ ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
Anhänge. Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens sind umfassender Bestandteil dieses Abkommens.
Anhänge. Die folgenden Anhänge zu diesem Vertrag stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Jede Bezugnahme auf diesen Vertrag bezieht sich daher auch auf die Anhänge.