Webinar. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex “(Haftungs-)Risiken aus der Or- gantätigkeit“ durch ausgesuchte Experten zur Verfügung. Die Schulung kann im ersten Versicherungsjahr einmalig vom Versi- cherungsnehmer in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Rechtsschutz besteht innerhalb des versicherten Zeitraums nach Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß Absatz (1) bis (5). (1) Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Diszipli- nar- und Standesrechtsschutz a) Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfah- rens gegen den Versicherungsnehmer. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Das Gleiche gilt für die Einleitung von Verfahren mit strafrechtli- chem Charakter und bei disziplinar- und berufsrechtlichen Ver- fahren. b) In den vom Versicherungsschutz umfassten sonstigen Verfah- ren gilt im Rahmen von verwaltungs-, sozial-, steuerrechtlichen Verfahren die förmliche Einleitung des Verfahrens als Rechts- schutzfall, soweit diese nach Einleitung des Ermittlungsverfah- rens erfolgt. c) Im Rahmen von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen be- steht Rechtsschutz ab Beginn der Durchführung der Maßnah- me. d) Muss der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Betroffener gemäß § 3 Abs. 2 eine Aussage machen, gilt als Rechtsschutzfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung zur Aussage an den Versicherungsnehmer. e) Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die beschuldigte Person be- gonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straf- tatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. f) In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. g) In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fäl- len, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe- bung nach § 381 Strafprozessordnung oder entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften. (2) Vorsorglicher Rechtsschutz
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Sources: Insurance Agreement
Webinar. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex “(Haftungs-)Risiken Themenkomplex“(Haftungs-) Risiken aus der Or- gantätigkeit“ durch ausgesuchte Experten zur Verfügung. Die Schulung kann im ersten Versicherungsjahr einmalig vom Versi- cherungsnehmer in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechts- schutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraums nach Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß Absatz (1) bis (5)Zeitraums.
(1) Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Diszipli- nar- und Standesrechtsschutz
a) Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfah- rens gegen den Versicherungsnehmer. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Das Gleiche gilt für die Einleitung von Verfahren mit strafrechtli- chem Charakter und bei disziplinar- und berufsrechtlichen Ver- fahren.
b) In den vom Versicherungsschutz umfassten sonstigen Verfah- ren gilt im Rahmen von verwaltungs-, sozial-, steuerrechtlichen Verfahren die förmliche Einleitung des Verfahrens als Rechts- schutzfall, soweit diese nach Einleitung des Ermittlungsverfah- rens erfolgt.
c) Im Rahmen von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen be- steht Rechtsschutz ab Beginn der Durchführung der Maßnah- me.
d) Muss der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Betroffener gemäß § 3 Abs. 2 eine Aussage machen, gilt als Rechtsschutzfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung zur Aussage an den Versicherungsnehmer.
e) Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die beschuldigte Person be- gonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straf- tatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen.
f) In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
g) In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fäl- len, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe- bung nach § 381 Strafprozessordnung oder entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften.
(2) Vorsorglicher Rechtsschutz
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