Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Musterklauseln

Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. 24.1.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode ent- fällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält- nis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers ein.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräu- ßert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird das versicherte Wohngebäude von Ihnen veräu- ßert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an Ihre Stelle der Erwerber in Ihre während der Dau- er Ihres Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Wohngebäudes sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Versicherung geht auch über, wenn das versi- cherte Wohngebäude im Wege der Zwangsverstei- gerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt der Eintragung als neuer Eigentümer in das Grundbuch (nicht Auflassungsvormer- kung) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers ein.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs- nehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Ei- gentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Ei- gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- rungsnehmers ein.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Xxxxx vom Versiche- rungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Ver- sicherungsnehmers ein.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen- tumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbuchein- trages) an dessen Stelle der Er- werber in die während der Dau- er seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich erge- benden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.