Verzugszinsen Musterklauseln

Verzugszinsen. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.
Verzugszinsen. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz in Rechnung gestellt Verzugszinsen sind gesondert zu fakturieren und haben folgende Informationen zu enthalten: • die jeweilige Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum der aushaftenden Originalrechnung, aufgrund derer Verzugszinsen verrechnet werden, • Anzahl der Verzugstage, • den aushaftenden Betrag, • den verrechneten Zinssatz sowie • die verrechneten Verzugszinsen.
Verzugszinsen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Verzugszinsen. Im Falle des Zahlungsverzuges können Verzugszinsen für den aushaftenden Betrag ab dem Fälligkeitstag in Höhe von 3 Prozentpunkten p.a. über dem zum Rechnungsein- gangsdatum1 gültigen, von der ÖNB veröffentlichten, 3-Monats-EURIBOR in Rechnung gestellt werden. Die Zinsanpassung hat quartalsweise zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu erfolgen. Sofern diese Stichtage auf keinen Bankwerktag fallen, ist der für den darauf folgenden Bankwerktag geltende Satz maßgeblich.
Verzugszinsen. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Verzugszinsen sind in gesonderten Rechnungen zu fakturieren und haben folgende Informationen zu enthalten: • das Rechnungsdatum, • die jeweilige Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum der aushaftenden Originalrechnung, aufgrund der Verzugszinsen verrechnet werden, • Anzahl der Verzugstage, • den aushaftenden Betrag, • den verrechneten Zinssatz sowie • die verrechneten Verzugszinsen.
Verzugszinsen. Für den Fall eines Verzugs mit der Zahlung von gemäß diesem Vertrag an den Crowd-Investor zu zahlenden Beträgen schuldet die Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. (act/360). Klarstellend wird festgehalten, dass Beträge, die mangels Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen gemäß Punkt 8 nicht ausbezahlt werden, (vorerst) nicht fällig sind, sodass für diese Beträge keine Verzugszinsen anfallen; vielmehr unterliegen diese Beträge weiterhin der laufenden Verzinsung gemäß Punkt 5.2. Fälligkeit tritt erst zum nächstfolgenden Zinszahlungstermin ein, an dem die vertraglichen Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Verzugszinsen. (1) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug (Ziff. 4.3) und ist keine Stundung (Ziff. 4.4) vereinbart, so sind gem. § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Den Verkäufern ist es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegen den Käufer geltend zu machen. Fälligkeitszinsen aus beiderseitigen Handelsgeschäften (§ 353 HGB) bleiben unberührt.
Verzugszinsen. Für den Fall eines Verzugs mit der Zahlung von gemäß diesem Vertrag an den Crowd-Investor zu zahlenden Beträgen schuldet die Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. (act/360).
Verzugszinsen. Bei Zahlungsverzug hat das EVU Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe zu entrichten.
Verzugszinsen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.