Common use of Verwahrung Clause in Contracts

Verwahrung. Mit Erteilung der Kauforder erteilt der Kunde der Bank den Auf- trag, die gekauften Edelmetalle (im Namen des Kunden) zu ver- wahren. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Bank einen Dritten mit der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (Verwahrstelle). Die Verwahrstelle ist die pro aurum KG mit Sitz in München. Die Verwahrstelle verwahrt die Edelmetalle des Kunden in einem auf die Bank lautenden Bestand; ungetrennt von den Beständen der anderen Kunden der Bank. Die Menge des ein- gelagerten Edelmetalls entspricht der Menge der vertretbaren Edelmetalle nach Gattung, Größe, Gewicht und Feinheit han- delsüblicher Produkte, wie sie sich aus der Gesamtheit aller Edelmetallauszüge der Kunden der Bank zusammensetzt. Eine Verwahrung nach speziellen Jahrgängen oder Herstellern erfolgt nicht. Die Verwahrung läuft so lange, bis der Kunde die verwahrten Bestände verkauft oder einen Auslieferungsauftrag (Ziff. 1.6) erteilt. Eine Einlieferung von Edelmetallen zur Verwahrung ist nicht möglich.

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Verwahrung. Mit Erteilung der Kauforder erteilt der Kunde der Bank den Auf- tragAuftrag, die gekauften Edelmetalle (im Namen des Kunden) zu ver- wahrenverwahren. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Bank einen Dritten mit der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (VerwahrstelleVerwahr- stelle). Die Verwahrstelle ist die pro aurum KG GmbH mit Sitz in München. Die Verwahrstelle verwahrt die Edelmetalle des Kunden in einem auf die Bank lautenden Bestand; ungetrennt von den Beständen der anderen Kunden der Bank. Die Menge des ein- gelagerten Edelmetalls entspricht der Menge der vertretbaren Edelmetalle nach Gattung, Größe, Gewicht und Feinheit han- delsüblicher Produkte, wie sie sich aus der Gesamtheit aller Edelmetallauszüge der Kunden der Bank zusammensetzt. Eine Verwahrung nach speziellen Jahrgängen oder Herstellern erfolgt nicht. Die Verwahrung läuft so lange, bis der Kunde die verwahrten Bestände verkauft oder einen Auslieferungsauftrag (Ziff. 1.6) erteilt. Eine Einlieferung von Edelmetallen zur Verwahrung ist nicht möglich.

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