Common use of Versicherung Clause in Contracts

Versicherung. Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz für die ausstellenden Unterneh- men vor. Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken, die durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe zu versichern. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Annullie- rung in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E.G.E. diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Sinne der Ziffer 15.3 in Anspruch zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigt, unbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen dar.

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Versicherung. Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz für die ausstellenden Unterneh- men vor. Den ausstellenden Unternehmen Wird das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen übergeben, wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken, die durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe zu versichern. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Annullie- rung in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehaltenausdrücklich darauf hingewiesen, dass der E.G.E. diese Kosten Versicherungsschutz nur für Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs gilt! Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von 1. Mio und einer Selbstbeteiligung in pro Schadensfall von 1500.-€ Die Haftpflichtversicherung deckt Sachschäden und Verletzungen gegenüber Dritten. In der Überlassungsvereinbarung sind keine weiteren Versicherungen oder Zusatzleistungen (Kasko-, Insassenversicherung etc.) enthalten, nur gegen Aufpreis und gesonderte Vereinbarung. Zusatzversicherungen sind grundsätzlich aufpreispflichtig und vor Übernahme schriftlich zu vereinbaren. Bei Kaskoverträgen gilt - sofern keine anderslautende schriftliche Absprache (VK: derzeit 21.-€ pro Tag) erfolgt - eine vertragliche Selbstbeteiligung von 1500.- € pro Schadensfall für das Mietobjekt als vereinbart. Eine evtl. Eintritts- pflichtversagung der Versicherung entbindet den Entleiher/Fahrer nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich Haftung gegenüber BOS-Heil & Co. Pro Versicherungsbaustein ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich Höhe der Aufwendungen Selbstbeteiligung gegen Aufpreis (derzeit 7,80 pro Tag) bis zu einem Eigenanteil von mindestens 500.-€ reduzierbar. Der Einschluss der Haftungsreduzierung muss vor Entleihantritt erfolgen. Der Benutzer hat die anliegenden Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und erkennt diese als verbindlich für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Sinne der Ziffer 15.3 Probefahrtvereinbarung an. Gewünschte Zusatzversicherung (ja/nein) VK + Haftungsreduzierung Ort, Datum Unterschrift des Benutzers Unterschrift des Verleihers An den Benutzer wurden übergeben: Fahrzeugschlüssel Fahrzeugpapiere + Vereinbarung Probefahrt + AGB (8S) Der Kilometerstand bei Übernahme des Fahrzeuges beträgt: km Mängel am Fahrzeug bei Übernahme: Der Benutzer bestätigt, dass er das Fahrzeug am , um Uhr in Anspruch zu nehmeneinem verkehrssicheren, fahrbereiten und sauberen Zustand übernommen hat. Die E.G.E. ist berechtigt, unbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten In Ausnahmefällen können diese Probefahrtbedingungen vom Interessenten/Nutzer auch mündlich anerkannt und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt wirksam vereinbart werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung Ort, Datum Unterschrift des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehenBenutzers Unterschrift des Verleihers Datum, Uhrzeit: Die vorliegenden Probefahrtbedingungen ergänzen unsere allgemeinen AGB und sind integrierender Bestandteil der Probefahrtvereinbarung. Von Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt der Kunde, neben den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen darhier vorliegenden Vertragsbedingungen auch unsere Allgemeinen AGB erhalten, gelesen u. vorbehaltlos akzeptiert zu haben.

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Versicherung. Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz für die ausstellenden Unterneh- men vor. Den ausstellenden Unternehmen Wird das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen übergeben, wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken, die durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe zu versichern. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Annullie- rung in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehaltenausdrücklich darauf hingewiesen, dass der E.G.E. diese Kosten Versicherungsschutz nur für Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs gilt! Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von 1. Mio und einer Selbstbeteiligung in pro Schadensfall von 1500.-€ Die Haftpflichtversicherung deckt Sachschäden und Verletzungen gegenüber Dritten. In der Überlassungsvereinbarung sind keine weiteren Versicherungen oder Zusatzleistungen (Kasko-, Insassenversicherung etc.) enthalten, nur gegen Aufpreis. Zusatzversicherungen sind grundsätzlich aufpreispflichtig und vor Übernahme schriftlich zu vereinbaren. Bei Kaskoverträgen gilt - sofern keine anderslautende schriftliche Absprache (VK: derzeit 21.-€ pro Tag) erfolgt - eine vertragliche Selbstbeteiligung von 1500.- € pro Schadensfall für das Mietobjekt als vereinbart. Eine evtl. Eintritts- pflichtversagung der Versicherung entbindet den Entleiher/Fahrer nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich Haftung gegenüber BOS-Heil & Co. Pro Versicherungsbaustein ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich Höhe der Aufwendungen Selbstbeteiligung gegen Aufpreis (derzeit 7,80 pro Tag) bis zu einem Eigenanteil von mindestens 500.-€ reduzierbar. Der Einschluss der Haftungsreduzierung muss vor Entleihantritt erfolgen. Der Benutzer hat die anliegenden Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und erkennt diese als verbindlich für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Sinne Probefahrtvereinbarung an. Ort, Datum Unterschrift des Benutzers Unterschrift des Verleihers An den Benutzer wurden übergeben: Fahrzeugschlüssel Kraftfahrzeugpapiere + Vereinbar. Probefahrt+AGB Der Kilometerstand bei Übernahme des Fahrzeuges beträgt: km Mängel am Fahrzeug bei Übernahme: Der Benutzer bestätigt, dass er das Fahrzeug am , um Uhr in einem verkehrssicheren, fahrbereiten und sauberen Zustand übernommen hat. Ort, Datum Unterschrift des Benutzers Unterschrift des Verleihers Datum, Uhrzeit: Die vorliegenden Probefahrtbedingungen ergänzen unsere allgemeinen AGB und sind integrierender Bestandteil der Ziffer 15.3 in Anspruch Probefahrtvereinbarung. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt der Kunde, neben den hier vorliegenden Vertragsbedingungen auch unsere Allgemeinen AGB erhalten, gelesen u. vorbehaltlos akzeptiert zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigt, unbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen darhaben.

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Versicherung. Der Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages wird durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, werden Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxx. Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführt. Die im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5). Die „Hagelversicherung“ und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in den „AHMGVB L“, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungen. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die ausstellenden Unterneh- men vorunter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlenDie Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, finanziel- le Risiken, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und hat die durch Kündigung form- und fristgerecht zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den Verlust sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe zu versichern. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Annullie- rung in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossenVersicherungs-Bedingungen (AHMGVB L). Die Nichtteilnahme oder Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmt, dazu erfolgt die Teilnahme alljährliche Deklaration, mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E.G.E. diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Sinne der Ziffer 15.3 in Anspruch zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigt, unbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen darVersicherung anmelden.

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Samples: www.vereinigte-hagel.net

Versicherung. Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz Der Auftragnehmer hat die gesetzlich vorgeschriebene Güterschadenshaftpflichtversicherung (§ 7a GüKG) für die ausstellenden Unterneh- men vor. Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken, die durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes Dauer der Zusammenarbeit im Umfang der vereinbarten Höchsthaftung in Bestand zu halten und der VeranstaltungsdauerAuftraggeberin auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice vorzulegen. Ein Wechsel des Versicherers ist der Auftraggeberin unverzüglich unter Vorlage einer Kopie der neuen Police anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälledaß eine Ausfertigung der Versicherungsbestätigung gem. § 7a GüKG stets im Fahrzeug mitgeführt wird. Soweit die Auftraggeberin berechtigt ist, wegen eines Schadenfalles Anspruche gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, tritt der Auftragnehmer hiermit die aus dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe zu versichern. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für Schadensfall bestehenden Ansprüche gegen seinen Versicherer and die Annullie- rung in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossenNT-Hafenspedition GmbH (Auftraggeberin) ab. Die Nichtteilnahme oder Auftraggeberin hat die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt SpV über die Fa. Aktiv-Assekuranz Makler GmbH in München gezeichnet. Der Auftragnehmer hat sämtliche Ladehilfsmittel (Paletten, Gitterboxen, Kantenschutzmetalle, etc.) sowohl beim Absender als auch beim Empfänger Zug um Zug zu tauschen. Europaletten mit dem Brandzeichen „PKP“ werden von uns nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügenals Europaletten zum Tausch akzeptiert. Um Diese Paletten werden wie Einwegpaletten betrachtet und nicht als Tauschpaletten verbucht. Daher weisen wir ausdrücklich daraufhin, daß bei allen Transporten die Aufwendungen für Annahme von Europaletten mit dem Zeichen „PKP“ abgelehnt wird. Sollten Sie dennoch diese Paletten als Tauschpaletten verwenden, werden Ihnen diese nicht gutgeschrieben bzw. gilt dies, als hätten Sie keine Paletten getauscht. Werden die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E.G.E. diese Kosten Ladehilfsmittel nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hättevollem Umfang getauscht, ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz dieses innerhalb von 30Tagen, ab Ladetag nachzuholen. Rückführungen nach dieser Frist werden nicht mehr anerkannt. Die nicht getauschten bzw. nicht rechtzeitig zurückgeführten Ladehilfsmittel werden mit 13,00€ pro Europalette sowie mit 128,00 € pro Gitterbox zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen KostenRechnung gestellt, ohne daß es einer vorherigen Fristsetzung bedarf. Darüber hinaus Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Der vom Auftragnehmer durchzuführende Lademitteltausch ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtetFrachtzins abgegolten. Kann Der Auftragnehmer hat die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werdenDurchführung des Lademitteltausches durch unverzügliche Vorlage entsprechender Belege (Palettenscheine, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtetQuittungen, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Sinne der Ziffer 15.3 in Anspruch zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigt, unbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweiseetc.) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen darnachzuweisen.

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Samples: www.nt-logistics.com

Versicherung. Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz Der Einsteller/Eigentümer muss für die ausstellenden Unterneh- men vordas einzustellende Pferd noch vor dem Einstallen ein auf das einzustellende Tier bezogene Pferdehaftpflichtversicherung nachweisen, der Nachweis gilt mit als Vertragsbestandteil. Den ausstellenden Unternehmen Liegt diese Versicherung nicht vor oder wird dringend empfohlensie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstallen unaufgefordert vorgelegt, finanziel- le Risikenhat der Stallinhaber/Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung. Der Stallinhaber weist ausdrücklich darauf hin, die dass er nur für grobe Fahrlässigkeit haftet. Nicht versichert ist das Diebstahl-, Krankheits- und Verlustrisiko des eingestellten Pferdes. Der Einsteller muss hierfür, wenn gewünscht, eine eigene Versicherung abschließen. Ebenso ist das "Sattelzeug" (Sattel, Trense, Gebisse u.s.w.) nicht durch den Verlust Stallinhaber versichert. Der Stallinhaber verpflichtet sich einen geeigneten, abschließbaren Raum zum Lagern des "Sattelzeugs" zu stellen. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestallten Pferdes ist dem Stallinhaber/Vermieter unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht befugt, Boxen an Dritte abzugeben oder ohne schriftliche Zustimmung des Stallinhabers/Vermieters bauliche Veränderung jedweder Art in oder an der Anlage, Box, Stallhaus etc. vorzunehmen. Der Einsteller erkennt an, dass er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Stallanlagen- und den dazugehörigen Einrichtungen sowie der Weiden einschl. der Umzäumungen (und des Weideunterstandes soweit vorhanden) überzeugt hat, und dass diese sich in einem vertragsgemäßen Zustand befinden. Das Pferd wird in einer Box mit Fenster eingestellt. Das Stallpersonal entscheidet, ob die Witterungsbedingungen eine Schließung des Außenfensters erforderlich machen. Die Haltung des eingestellten Pferdes erfolgt u. a. auf der Weide. Diese Weide ist mit einem Elektrozaun versehen. Der Stallinhaber verpflichtet sich, den Einsteller von einem Wechsel der Box/des Standes/der Weide bzw. von einer Vergrößerung oder einer notwendigen baulichen Veränderung, oder aufgrund der geschädigten Vegetation auf der Bestandsweide in Kenntnis zu setzten. Der Einsteller erklärt sein Einverständnis, dass sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden auf der dafür vorgesehenen Weide gehalten wird. Der Einsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung seines Pferdes durch andere auf der Weide gehaltenen Pferde. Der Austrieb und die Haltung auf der Weide geschieht ausschließlich auf Risiko des jeweiligen Einstellers. Der Einsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung seines Pferdes durch andere auf der Weide gehaltene Pferde, sofern solche Verletzungen nicht auf einem grobfahrlässigem oder vorsätzlichen Fehlverhalten des Stallinhabers beruhen. Der Stallinhaber verpfilchtet sich die Umzäunungen der Weiden in einem ordungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu erhalten und Schäden umgehend nach Bekanntwerden zu beseitigen. Weiter verpflichtet sich der Stallinhaber, dass er keine Herde(n) zusammenstellt welche durch das gemeinsame Verhalten (aggressives Verhalten eines und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe zu versichern. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Annullie- rung in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller mehrerer Pferde untereinander) augenscheinlich nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E.G.E. diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Sinne der Ziffer 15.3 in Anspruch zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigt, unbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen darzusammen passen.

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Versicherung. Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz für die ausstellenden Unterneh- men vor. Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken, die durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die Der Nutzer hat dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter Eigentümer nach Aufforderung das Bestehen einer während der An- Veranstaltungszeit aktiven Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in Vermögensschäden mit ausreichender Höhe zu versichernDeckung nachzuweisen. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Annullie- rung Es wird eine Kaution in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen istEuro (max. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen250,- Euro) vereinbart. Die Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem Kaution ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E.G.E. diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung am fällig und auf Veranlassung nachstehendes Konto des Aus- stellers ausnahmsweise von Eigentümers, der E.G.E. zugestanden, hängt der Stadt Hainichen kostenfrei zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche abüberweisen. Sofern es der E.G.E. gelingt, die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche Die Kaution kann ganz oder teilweise einbehalten werden, bis alle Forderungen des Eigentümers aus diesem Vertrag durch den Nutzer beglichen sind. Sofern die Kaution nicht ganz oder teilweise einbehalten wird, erfolgt die Rückzahlung auf das Konto des Nutzers (siehe Seite 1). Das Nutzungsobjekt/die Räumlichkeiten werden vom Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, Nutzer oder dessen Beauftragten/Veranstaltungsleiter übergeben und nach der Veranstaltung wieder abgenommen. Dabei ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz ordnungsgemäße Zustand des Nutzungsgegenstandes sicherzustellen. Es wird ein entsprechendes Übergabe/Rückgabeprotokoll erstellt. Wenn Technik/Einrichtungsgegenstände wie Tageslichtprojektoren, Beamer, Beschallungsanlagen, Leinwände, Flipcharts, Geräte oder Personal Computer/Laptops in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben Nutzung einbezogen werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % Nutzer oder dessen Bevollmächtigter/Veranstaltungsleiter vom Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten fachgerecht einzuweisen. Die Einweisung ist im Übergabeprotokoll festzuhalten. Bevollmächtigter des Beteiligungspreises verpflichtetEigentümers für Übergabe/Rücknahme: Herr/Frau: Anschrift: Telefon: Termin: Übergabe/Rückgabe: (Datum Uhrzeit) Der Gerichtsstand ist Hainichen. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der auf Schriftform. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung berührt. Anstelle der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kostenunwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigtHainichen, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche iIm Sinne der Ziffer 15.3 in Anspruch zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigtAuftrag Stadt Hainichen Nutzer vertreten durch den Bürgermeister Vorname, unbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen dar.Name

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Samples: Nutzungsvertrag Über Die Benutzung Von Räumen Der Stadt Hainichen Gemäß VWRL Raumnutzung

Versicherung. Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz für die ausstellenden Unterneh- men vor. Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken, die durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe zu versichern. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Annullie- rung in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E.G.E. diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Sinne der Ziffer 15.3 in Anspruch zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigt, unbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die Zur Absicherung im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme Verlusts oder eines Diebstahls oder einer anfallenden Reparatur des Mitausstellers dem Hauptaussteller mobilen Endgerätes, z.B. bei Displayschaden, kann der Entleiher eigenverantwortlich eine Versicherung abschließen. Die Kosten für die Versicherung trägt der Entleiher. Es wird empfohlen, vorab mit der Haftpflicht- oder Hausratversicherung Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise sind entsprechende Leistungen bereits in Rechnung gestellt den vorhandenen Versicherungsverträgen enthalten oder können dazu gebucht werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem Soweit in diesem Vertrag keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Verpflichtung Bestimmungen des BGB, insbesondere die §§ 598 ff. BGB. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bedingungen durch die rechtsgültige Regelungen zu ersetzen, die den beabsichtigen Zielsetzungen der Vertragsparteien entsprechen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ein wirksamer Verzicht auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich erfolgen. Individualabreden bleiben davon jeweils unberührt (§305 BGB). Soweit dieser Leihvertrag keine speziellen Regelungen enthält, gilt ergänzend die allgemeine Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung an der Schule. Mit Ihrer Unterschrift erklären die Parteien, jeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten zu haben. Die Inhalte des vorliegenden Leihvertrages habe ich zur Zahlung Kenntnis genommen und erkläre mich mit ihnen einverstanden. Eine Zweitfertigung dieses Vertrags erhalte ich mit dem Gerät. Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder Xxxxxxx/bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten Unterschrift Schule und Schulstempel Ausgabe mobiles Endgerät (Tablet) mit Zubehör Die unter Punkt 1 des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von Leihvertrages aufgelisteten Geräte weisen folgende Vorschäden auf: Beschreibung Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder Xxxxxxx/bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten Unterschrift Schule Rückgabe mobiles Endgerät (Tablet) mit Zubehör Die unter Punkt 1 des Leihvertrages aufgelisteten Geräte weisen folgende von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht Vorschäden abweichende Schäden auf: Beschreibung Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder Xxxxxxx/bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten Unterschrift Schule Ausgabe mobiles Endgerät (Notebook) mit Zubehör Die unter Punkt 1 des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller Leihvertrages aufgelisteten Geräte weisen folgende Vorschäden auf: Beschreibung Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder Xxxxxxx/bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten Unterschrift Schule Rückgabe mobiles Endgerät (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweiseNotebook) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen mit Zubehör Die unter Punkt 1 des Leihvertrages aufgelisteten Geräte weisen folgende von den Vorschäden abweichende Schäden auf: Beschreibung Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder Xxxxxxx/bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen dar.Minderjährigen die Erziehungsberechtigten

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Samples: Leihvertrag Mobiles Endgerät Für Lernende

Versicherung. Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz Der Auftragnehmer hat die gesetzlich vorgeschriebene Güterschadenshaftpflichtversicherung (§ 7a GüKG) für die ausstellenden Unterneh- men vorDauer der Zusammenarbeit im Umfang der vereinbarten Höchsthaftung in Bestand zu halten und den Auftraggeber auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice vorzulegen. Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken, die durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während Ein Wechsel des An- und Abtransportes und Versicherers ist dem Auftraggeber unverzüglich unter Vorlage einer Kopie der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe neuen Police anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat dafür zu versichern. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Annullie- rung in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehaltensorgen, dass eine Ausfertigung der E.G.E. diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sindVersicherungsbestätigung gem. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von § 7a GüKG stets im Fahrzeug mitgeführt wird. Soweit der Teilnahme Auftraggeber berechtigt ist, wegen eines Schadenfalles Anspruche gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, tritt der Auftragnehmer hiermit die aus dem Schadensfall bestehenden Ansprüche gegen seinen Versicherer and die BuLLogistics GmbH & Co. KG (Auftraggeber) ab. Ist im Auftrag „Palettentausch“ vermerkt ist, sind vom Auftragnehmer an der Veranstaltung nach Erteilung Beladestelle Ladehilfsmittel in jeweils gleicher Anzahl der Zulassung übernommenen Ladehilfsmittel mittlerer Art und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche Güte im Sinne von § 243 BGB Zug um Zug zu tauschen und bei der Ziffer 15.3 Entladestelle Ladehilfsmittel in Anspruch jeweils gleicher Anzahl mittlerer Art und Güte anzufordern und Zug um Zug zu nehmenübernehmen. Die E.G.E. ist berechtigtScheitert eine Übernahme beim Empfänger aus Gründen, unbeschadet die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einholung einer Weisung. Soweit der Auftragnehmer einen Tausch der Ladehilfsmittel bei der Beladung nicht durchgeführt hat, verpflichtet sich der Auftragnehmer, Ladehilfsmittel gleicher Anzahl, mittlerer Art und Güte innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Ablieferung an den Ansprüchen nach Absender zurück zu transportieren. Scheitert ein Rücktransport aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur schriftlichen Dokumentation des Hinderungsgrundes. Werden die Ladehilfsmittel vom Auftragnehmer nicht innerhalb der vorgenannten Frist an den Ziffern 15.2 bis 15.4Absender zurückgeführt und kann sich der Auftragnehmer nicht durch schriftliche Dokumentation des unverschuldeten Scheiterns entlasten, in so leistet der Auftragnehmer Schadensersatz unter Verzicht auf eine nochmalige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wie folgt: Europalette 15,00 €, Gitterbox 100,00 €. Zusätzlich ersetzt der Auftragnehmer den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entstehenden Arbeitsaufwand in Höhe einer Bearbeitungsgebühr von seinen Mitaus- stellern abgeforderten 25,00 € netto je Schadensrechnung. Der Auftragnehmer hat die Durchführung des Lademitteltausches durch unverzügliche Vorlage entsprechender Belege (Palettenscheine, Quittungen, etc.) nachzuweisen. Entgegen Ziffer 19 ADSp ist es der Auftraggeberin gestattet, Schadensersatzansprüche und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle Bearbeitungsgebühren aus unterbliebenem Lademitteltausch gegenüber Frachtlohnansprüchen des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen darAuftragnehmers aufzurechnen.

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