Common use of Verschiedenes Clause in Contracts

Verschiedenes. 1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.

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Samples: www.dahlmann-autovermietung.de, www.winter-lausitz.de, www.hoppmann-autowelt.de

Verschiedenes. 1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestrittenunbe- stritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche Rückforderungsansprüche wegen zuviel zu viel gezahlter Miete.

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Samples: www.erento.com, schorr.de

Verschiedenes. 1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel zu viel gezahlter Miete.

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Samples: www.auto-guenther.at

Verschiedenes. 1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache Mietsa- che (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.

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Samples: www.erento.com

Verschiedenes. 1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz Schadenersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a 536 a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel zu viel gezahlter Miete.

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Samples: fmc-care.de

Verschiedenes. 1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schadensersatzwegen eines Mangels der Mietsache (§ §536a BGB) und für Rückforderungsansprüche Rückführungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.

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Samples: www.mauerhoff.de

Verschiedenes. 1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz Schadens ersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.

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Samples: klepmeir-autovermietung.de

Verschiedenes. 1. Der Mieter ist Ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel zu viel gezahlter Miete.

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Samples: www.rorup.net

Verschiedenes. 1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel zu viel gezahlter Miete.

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Samples: www.terberg-hs.de