Versand. 10.1 Versanddatum, Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewählt. 10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. 10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet. 10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. 10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht. 10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen. 10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt. 10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten. 10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. 10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Versand. 10.1 Versanddatum5.1 Sofern nicht anders vereinbart, Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewähltalle Waren gemäß ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ INCOTERMS 2020 mit einem vom Verkäufer ausgewählten Transportunternehmen versandt. Der Kunde hat dem Verkäufer alle für den Versand erforderlichen Informationen mitzuteilen, damit die Lieferung wie vereinbart erfolgen kann.
10.2 Für jede 5.2 Der Kunde muss auf seine Kosten eine Transportversicherung bei einem namhaften Versicherer abschließen und aufrechterhalten und auf Verlangen des Verkäufers eine Versicherungsbestätigung vorlegen.
5.3 Der Verkäufer wird sein Mögliches tun, um sicherzustellen, dass die Bestellung des Kunden reibungslos ausgeliefert wird; die gesamte Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusendenmuss jedoch am Lieferort auf Transportschäden untersucht werden. Die Versandanzeigen Eventuelle Schäden müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach auf dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggfFrachtbrief vermerkt und vom Fahrer unterzeichnet werden. gefahrgutrechtliche Einstufung uswEine Kopie des Frachtbriefs muss vom Kunden für die Vorlage für etwaige Transportschadensfälle aufbewahrt werden. enthaltenEs sollten in jedem Fall Fotos des Transportschadens gemacht werden. Alle Versandpapiere Transportschäden müssen vom Kunden gemeldet werden. Der Verkäufer wird bei der Geltendmachung von Transportschadensfällen unterstützen.
5.4 Alle Waren müssen unmittelbar bei der Anlieferung überprüft und nachgezählt werden, um sicherzustellen, dass sie mit dem Frachtbrief übereinstimmen. Eventuelle Fehlmengen oder Transportschäden müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden, bevor der LKW den Lieferort verlässt.
5.5 Alle Forderungen bezüglich des Transports müssen innerhalb einer Frist von fünf (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel5) und Tagen nach Erhalt der gesamte Schriftwechsel müssen Waren durch den Kunden schriftlich an die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, in der Rechnung angegebene Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-NrVerkäufers gerichtet werden. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie Unterlässt es der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werdenKunde, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossenForderungen innerhalb dieses Zeitraums geltend zu machen, gilt dies als Annahme der betreffenden Sendung.
10.3 Teillieferungen 5.6 Lieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schädenabhängig von Streiks oder anderen arbeitsrechtlichen Problemen, die durch unrichtige Lieferproblemen seitens des Verkäufers, Unterbrechung oder unterlassene Deklarierung Verzögerung von Transporten, Embargos, Krieg, Aufruhr, Brand, Unfall, Anordnungen oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehenVerordnungen von staatlichen Stellen, gehen zulasten Pandemien, Epidemien, höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren Lieferstörungen außerhalb der Kontrolle des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattetVerkäufers.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Versand. 10.1 Versanddatum, Transportmittel und Art der Versendung werden 9.1. Der Versand wird von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang ausschließlich auf Kosten und Gefahr unserer Kunden durchgeführt. Mit der Übergabe der Ware eine Versandanzeige per Telefax an den Spediteur oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den InhaltFrachtführer, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im SchiffsladescheinFalle des Abnahmeverzuges unseres Kunden mit der Separierung der Ware, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch geht die Gefahr auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferantunseren Kunden über. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungenbei Teillieferungen, selbst wenn diese von uns veranlasst wurden, oder wenn wir die Versandkosten übernommen haben.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich 9.2. Wir verladen die Ware ausschließlich nach Weisung unseres Kunden oder des Beauftragten bzw. Frachtführers und übernehmen keine Haftung für Überbeladungen. Schäden im Zuge der Lieferant oder seine Beauftragten von Beladung sowie die Vollständigkeit der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen Beladung sind sofort zu lassenrügen, bei sonstigem Verlust daraus resultierender Rechte. Die Lieferungen an eine andere als die Ware wird von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmtKunden versichert.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten 9.3. Im Falle von Transportschäden muss eine Bescheinigung des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten festgestellten Schadens auf der Empfangsbestätigung des LieferantenFrachtführers beigebracht werden.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art 9.4. Wir übernehmen den Versand frei Baustelle unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrwege für schwere und überlange LKW befahrbar sind. Alle entstehenden LiegegelderMehrkosten für Umladen, Standgelder, Rangiergebühren Schäden und sonstigen Kosten Abladeverzögerungen durch für schwere und überlange LKW nicht befahrbare Anfuhrwege gehen zu Lasten des LieferantenKäufers. Der Kunde hat jedenfalls für die ordnungsgemäß durchzuführende Anlieferung zumutbare Bedingungen sicherzustellen.
9.5. Beim Transport von Domico Metallprofilbahnen und ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-Elementen über 15 m Länge stellen wir die anfallenden Sondertransportkosten in Rechnung, die der Kunde zur Gänze zu tragen hat.
9.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme unverzüglich gewissenhaft zu prüfen, wobei erforder- lichenfalls Stichproben vorzunehmen sind. Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensicht- lich anderen als der bestellten Ware oder Menge sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen ab Erhalt, schriftlich oder spezifiziert durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. Mängel, gleichgültig ob hinsichtlich Menge oder Qualität, die auch bei einge- hender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der selben Art geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter derartiger Rüge gilt die Ware hinsicht- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ und Qualität als vollständig genehmigt und es sind damit alle Ansprüche uns gegenüber ausgeschlossen.
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Versand. 10.1 Versanddatum5.1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, Transportmittel und Art der Versendung werden zwar sobald die Sendung das Herstellerwerk oder das Auslieferungslager verlassen hat. Für den Versand wird von uns der am vorteilhaftesten erscheinende Weg gewählt.
10.2 Für jede Sendung 5.2. Der Abnehmer ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung Ware nach ihrer Anlieferung unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und erkennbare Beschädigungen zu beachtenüberprüfen und uns Verluste oder Schäden ohneschuldhaftes Zögern anzuzeigen.
5.3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werkverlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme Streik und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten außerhalb des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichtenWillens des Lieferers liegen, soweit kein Anspruch solche Hindernisse nachweislich auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferantdie Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch für etwaige Rücksendungendann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Liefererdem Besteller baldmöglichst mitteilen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat 5.6. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschulden des Lieferers entstandenist,
5.7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, alle durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei einer Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Fristanderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5.8. Verzögert sich der Lieferant oder seine Beauftragten Versand infolge von Umständen, die der Empfangsstelle Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Eingang Besteller über; jedoch ist der Sendungen bescheinigen Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu lassenbewirken, die dieser verlangt.
5.9. Die Lieferungen an eine andere als Einhaltung der Lieferfrist setzt die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten Erfüllung der Vertrags- Pflichten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmtBestellers voraus.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten5.10. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des LieferantenTeillieferungen sind zulässig.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Sources: Sales Contracts
Versand. 10.1 Versanddatum, Transportmittel a. Der Versand von Waren und Art der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusendenMustern erfolgt mit versichertem Paket. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) Versandkosten für Ware und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten Muster gehen zu Lasten des LieferantenKunden. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufäl- ligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, wenn die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben wird, oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlässt.
b. Die von uns genannte Lieferzeit ist unverbindlich, es sei denn, wir hätten mit dem Kunden aus- drücklich die Einhaltung der genannten Lieferzeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes verein- bart.
c. Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferver- zug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be- grenzt.
d. Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertre- tende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten- den Schaden begrenzt.
e. Der Kunde ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verpflichtet, uns innerhalb von 10 Tagen ab Vertragsschluss schriftlich seine Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln und sind berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.
f. Bei der Lieferung von ▇▇▇▇ ins Ausland durch einen inländischen Kunden hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des Außenwirtschafts- gesetzes der BRD, der EG-Dual-UseVO (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) des US-Außenwirtschafts- rechts oder anderen Regelungen unterliegt. Insbesondere übernehmen wir keine Haftung oder Gewährleistung dafür, dass unsere Ware den gesetzlichen Anforderungen im Ausland entspricht oder dort keinen Beschränkungen unterliegt.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Versand. 10.1 Versanddatum, Transportmittel und Art Es gelten die in der Versendung werden Bestellung festgelegten Lieferkonditionen auf der Basis der INCOTERMS 2010. Bei Inlandslieferungen trägt der Vertragspartner die Gefahr bis zur Abladestelle des Bestimmungsortes. Werden von uns gewähltoder Dritten Komponenten beigestellt, so trägt der Vertragspartner die Gefahr für diese Komponenten jeweils ab dem Zeitpunkt der Anlieferung oder Übergabe an ihn. Das Transportrisiko liegt dabei jeweils beim Beauftragenden oder Durchführenden. Dies gilt analog für die Rücklieferung an uns oder die Weiterleitung der Ware. Zum Zwecke des Versandes und eines reibungslosen Wareneinganges hat der Vertragspartner jeder Sendung einen Lieferschein mit Angabe unserer Bestelldaten, wie Bestellnummer, Bestellpositionsnummer, unserer Teilenummer und genaue Bezeichnung des Inhaltes beizulegen. Bei Nichtanführen dieser für die Annahme der Lieferung erforderlichen Daten im Lieferschein oder bei Nichtverfügbarkeit desselben, sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzuweisen. Eine gemeinsame Anlieferung mehrerer Positionen aus verschiedenen Bestellungen und einem gemeinsamen Lieferschein ist nur dann gestattet, wenn klare Zuordnungshinweise auf die unterschiedlichsten Bestellungen und Bestellpositionen gemacht werden. Bei Lieferungen aus dem EU-Ausland ist dem Frachtbrief eine Zollrechnung (3-fach) sowie ein zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung gültiger Ursprungsnachweis (Ursprungserklärung, Warenverkehrsbescheinigung, etc.
10.2 Für jede Sendung ) kostenlos beizulegen. Die Ausfuhrzollabfertigung wird durch den Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr erbracht. Bei Lieferung von nicht in Österreich hergestellten und bei verzollten Waren ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusendenVorlieferantenerklärung mit Angabe unserer Teilenummer beizufügen. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über Anlieferung von Waren an unser Werk in ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ hat ausschließlich an den InhaltWareneingang zu den gültigen Warenübernahmezeiten (MO-DO 7.30 bis 16 Uhr, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggfFR 7.30 – 11.30 Uhr) zu erfolgen. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Bei Nichteinhaltung dieser Vorschreibungen gehen sämtliche Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief Risiken und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des LieferantenVertragspartners. Bei Sofern es im Angebot des Vertragspartners keinen entsprechenden Hinweis gibt, gehen wir davon aus, dass Ausfuhrgenehmigungen im Herstellerland nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- erforderlich sind. Im Falle erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen werden diese vom Vertragspartner auf seine Kosten und Wiegegelder, zu Lasten des LieferantenGefahr beschafft.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
Appears in 1 contract
Versand. 10.1 Versanddatum, Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. 01 Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel Lieferung hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu versehenerfolgen. Ansonsten 02 Der Lieferant ist der Lieferant verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestell- nummer exakt anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen unvermeidlich, für die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellenwir nicht einzustehen haben. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die 03 Das Transport- und Versandgefahr Verpackungsrisiko trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei 04 Wir sind berechtigt, dem Lieferanten das Verpackungsmaterial auf seine Kosten und sein Risiko zurückzugeben. 05 | LIEFERTERMINE | LIEFERUNG | LEISTUNG | RÜCKTRITT 01 Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten sind bindend. 02 Für die Einhaltung der Lieferzeiten durch den Lieferanten ist der Eingang der Ware bei uns bzw. bei der vereinbarten Lieferadresse maßgeblich. 03 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Um- stände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. 04 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro Arbeitstag zu verlangen, nicht aber mehr als insgesamt 10 %. Wir sind be- rechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Alternativ sehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Haben wir vorher die Vertrags- strafe geltend gemacht, so wird diese auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. 05 Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle wie beispielsweise Krieg, Kriegs- gefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Ein- griffe einschließlich währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen hinauszuschieben, soweit diese Umstände uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Ansprü- che auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden. 06 Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Er hat über jede Sendung bei Abgang eine besondere Lieferanzeige mit genauer Inhaltsangabe nach Stückzahl, Maßen, Gewichten und Sorten einzureichen, die uns vor Eingang der Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat erreichen muss. 07 Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit unseres Vertragspartners sich in einer die Vertrags- erfüllung gefährdenden Weise verschlechtert, wenn der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des LieferantenZahlung einstellt, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmtein Scheck- oder Wechselpost gegen ihn erhoben wird, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Versand. 10.1 VersanddatumSofern im Einzelnen schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, Transportmittel gilt für alle Lieferungen der Incoterm FCA (genannter Lieferort) gemäß Incoterms 2020 als vereinbart. Lieferungen sind durch die Lieferantin sachgemäß und Art transportmittelgerecht zu verpacken und zum Versand zu bringen. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
a) In Briefen, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Versandanzeigen, Rechnungen und dergleichen sind stets Abteilung, Briefzeichen sowie Nummer und Tag der Bestellung anzugeben. Jede Bestellung ist in der gesamten Korrespondenz getrennt zu behandeln;
b) Lieferscheine der Lieferantin haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten: • Bestellnummer und Bestellposition des Kunden; • Kunden-Materialnummer (falls auf der Bestellung angeführt); • Hersteller; • vollständige Typenbezeichnung; • Menge und metrische Bestellmengeneinheit; • allfällige zur Lieferung/Leistung gehörende Qualitätsdokumente; • Lieferlos, Charge oder Date Code (falls relevant); • Ursprungsland und Zolltarifnummer.
c) Auf der Rückseite des Frachtbriefes bzw. des Abschnittes der Expressgut- oder Postbegleitadresse sind die Abteilung, das Briefzeichen sowie Nummer und Tag der Bestellung zu vermerken. Die von dem Kunden angegebene Frachtbriefanschrift ist genauestens zu beachten. Für Schäden und Kosten sowie Aufwendungen, die dem Kunden durch falsche Deklarierung und/oder Adressierung entstehen, haftet die Lieferantin;
d) Wird die Lieferung/Leistung an einen Spediteur übergeben, so wird die Lieferantin dem Kunden noch am Tag der Versendung werden von uns gewählteine gesonderte schriftliche Mitteilung über die erfolgte Übergabe und das Übergabedatum (Versandanzeige) machen; Rechnungen gelten nicht als Versandanzeigen;
e) Für Schäden, Kosten und Aufwendungen, wie etwa Wagenstandsgelder, Rangierkosten, Umlagerungskosten usw.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sortendie dem Kunden dadurch erwachsen, Abfallschlüsseldass die Lieferantin nicht die vorstehenden Bestimmungen eingehalten hat, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthaltenhaftet die Lieferantin in vollem Umfang. Alle Versandpapiere (z.B. LieferscheineSendungen, Schiffsladescheinedie aus einem derartigen Grund nicht übernommen werden können, Frachtbriefelagern auf Kosten und Gefahr der Lieferantin bis dem Kunden durch Zusendung ordnungsgemäßer Papiere die reibungslose Abwicklung möglich ist. Der Kunde ist berechtigt, Wagenzettelden Inhalt und den Zustand einer derartigen Sendung umgehend festzustellen, ohne dadurch irgendwelche Untersuchungs- oder Rügepflichten zu begründen;
f) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem jedem Fall sind nachfolgende Reklamationen gesonderte Versandanweisungen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche Kunden zu kennzeichnenbeachten. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder dem Kunden aus der Nichtbeachtung unserer Instruktionen der Versandvorschriften entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattetträgt die Lieferantin.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Versand. 10.1 VersanddatumDie Lieferung erfolgt nach unserer ▇▇▇▇ durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers zuzüglich der Verpackungs- und Versicherungskosten, Transportmittel es sei denn, daß sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste etwas ande- res ergibt. Dabei werden Transportversicherungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die Lieferungen erfolgen - auch wenn wir die Frachtkosten tragen - stets auf Gefahr des Käufers, es sei denn, daß wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und Art eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang Übergabe der Ware eine Versandanzeige per Telefax an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder E-Mail einzureichen den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über Lagers auf den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der LieferantKäufer über. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich Verkäufe, bei denen CIF, CFR, FAC, FAS oder FOB verein- bart wurde. Für Lieferungen ins Ausland gelten die gesondert angegebenen Versandkonditionen. Soweit der Lieferant Auftrag ein Druckerzeugnis umfaßt und nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, ist der Käufer verpflichtet uns bei Auftragserteilung eine Druckvorlage zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Obliegenheit trotz schriftlicher Aufforde- rung mit einer Frist von 10 Tagen nicht nach, so sind wir berechtigt ihm schriftlich unter ▇▇▇▇▇▇▇ einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen samt Ablehnungsandrohung zur Übermittlung aufzufordern. Verstreicht auch diese Frist fruchtlos, sind wir berech- tigt, Schadensersatz unter entsprechender Anwendung der Ziff. 12 dieser Bedingungen zu fordern. Von uns nicht verschulde- ter Mehraufwand aufgrund einer unleserlichen Druckvorlage, oder seine Beauftragten aufgrund einer dadurch notwendig werdenden Korrektur des Korrekturabzuges, oder infolge einer vom Käufer in Abweichung von der Empfangsstelle Druckvorlage gewünschten Änderung des Korrekturab- zuges werden nach der dafür tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit abgerechnet. Vor der Verwendung der uns durch den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassenKäu- fer zur Verfügung gestellten Druckvorlage wird ihm ein Korrekturabzug / Andruck zur Genehmigung übersandt. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- Der Käufer hat den Korrekturabzug (Vor- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren Zwischenerzeugnisse) auf seine Vertragsmäßigkeit und auf Satz- und sonstige Auslagen Fehler zu Lasten des Lieferantenprüfen. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum AufgabebahnhofFür vom Käufer übersehene Fehler, insbesondere Spesen- Rechtschreibfehler haften wir nicht. Der Käufer ist verpflichtet, binnen 10 Ta- gen nach Zugang zu erklären, ob er die Korrekturvorlage akzeptiert. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von weiteren 10 Tagen zur Abgabe der Erklärung mit dem Hinweis zu setzen, daß wir nach fruchtlosem Fristablauf den Korrekturabzug als genehmigt ansehen. Liegt uns nach Ablauf dieser Nachfrist keine Erklärung des Käufers vor, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird uns die Fertigung und WiegegelderÜbersendung eines Korrekturabzuges erlassen, zu Lasten des Lieferantenhaften wir hin- sichlich etwaiger Fehler nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Versand. 10.1 Versanddatuma) Versand an den Kunden
(1) Kosten für den Versand, Transportmittel die Verpackung sowie die Umwelt- und Art Abwicklungspauschale übernimmt der Versendung werden Kunde. Die ▇▇▇▇ des Versandweges und der Versandart liegen im freien Ermessen von uns gewähltNetCologne IT Services.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht mit Übergabe der Ware eine Versandanzeige per Telefax an den Spediteur, Frachtführer oder E-Mail einzureichen oder zuzusendenden Abholer auf den Kunden über. Dies gilt ebenso, wenn die Versendung nicht ab dem Lager von NetCo- logne IT Services, sondern von einem anderen Ort aus erfolgt.
(3) NetCologne IT Services wird auf Wunsch und Kosten des Kunden Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden abschließen.
(4) Bei der Berechnung von Frachtkosten laut Preisliste von Net- Cologne IT Services und bei im Einzelfall vereinbarter frachtfreier Lieferung basieren die Kalkulationen der Frachtkosten und Ne- bengebühren auf den zur Zeit des Angebots gültigen Beförde- rungskosten und Nebengebühren. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den InhaltFrachtkosten werden zu- gunsten oder zu Lasten des Kunden angepasst, Einzelgewichte wenn sich bis zum Zeitpunkt der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach Auslieferung wesentliche Änderungen bei die- sen Kosten ergeben. Ein Rücktrittsrecht steht dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossenKunden auf- grund geänderter Frachtkosten nicht zu.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten (5) Der Kunde ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung ▇▇▇▇ beim Eintreffen unver- züglich zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme untersuchen und Verwertung erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material unverzüglich bei uns umgehend der Post oder dem Frachtdienst zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- reklamieren und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen Tatbestand aufnehmen zu lassen. Die Lieferungen Verdeckte Schäden sind nach deren Ent- deckung unverzüglich an eine andere als NetCologne IT Services zu melden. Gehen NetCologne IT Services aufgrund des Unterlassens einer der vorstehenden Verpflichtungen Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem eigenen Lieferanten verloren, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die hieraus entstehen. Auch NetCologne IT Services ist unverzüglich von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten dem Schaden Mit- teilung zu machen und das Protokoll des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmtTatbestandes zu über- senden.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- b) Rücksendung vom Kunden an NetCologne IT Ser- vices
(1) Rücksendungen müssen grundsätzlich in geeigneter Verpa- ckung, frei und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren versichert erfolgen. Die NetCologne IT Services lehnt unfreie Rücksendungen ausnahmslos ab.
(2) Der Grund der Rücksendung muss NetCologne IT Services schriftlich und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferantenspätestens gemeinsam mit der Sendung der Ware angezeigt werden. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- Rücksendungen zwecks Reparatur- wunsch oder Gewährleistungsansprüchen ist eine möglichst konkrete und Wiegegelder, zu Lasten zur Abhilfe des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung Mangels geeignete Fehlerbeschrei- bung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Sources: General Terms and Conditions
Versand. 10.1 Versanddatum1. Der Versand erfolgt, Transportmittel soweit nichts anderes vereinbart ist, für Rechnung und Art Gefahr des Käu- fers. Mit der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang Übergabe der Ware eine Versandanzeige per Telefax an den Spediteur oder E-Mail einzureichen Frachtführer, spätestens jedoch, wenn die Ware das Werk oder zuzusendenLager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte Tritt wäh- rend des Transportes ein Schaden an der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen Ware auf oder wird die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im SchiffsladescheinFrachtbrief aufgeführte Ware nicht vollzählig angeliefert, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ so hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von Warenempfänger durch den Auslieferer (bei Speditionsversand = LKW-Fahrer; bei Bundesbahnversand = Güterempfangsbahnhof) sofort auf dem Frachtbrief den Schaden detailliert vermerken und mit Unterschrift bestätigen zu las- sen. Der Frachtbrief mit Schadensvermerk ist uns zur Geltendmachung der Empfangsstelle Ersatzansprüche für den Eingang Käufer zu übergeben; zur klageweisen Durchsetzung der Sendungen bescheinigen Ansprüche sind wir nicht ver- pflichtet, jedoch verpflichten wir uns zu lassensolchen Maßnahmen, die dem Käufer die klageweise Durchsetzung ermöglichen. Auch wenn Lieferung frei Empfangstation des Käufers vereinbart ist, trägt der Käufer die Gefahr der Versendung. In diesen Fällen leisten wir jedoch bei Trans- portschäden insoweit und in dem Umfang Ersatz, als wir selbst Ersatz des Transportschadens erhalten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten Ersatzleistung erfolgt nach unserer ▇▇▇▇ entweder durch kostenlose Ersatzliefe- rung oder Gutschrift des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmtErstattungsbetrages.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten2. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum AufgabebahnhofVersendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Aus- schluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, insbesondere Spesen- und Wiegegeldersoweit im Geschäftsverkehr mit Unternehmern der oder die Geschäftsführer oder einer unserer leitenden Angestellten, zu Lasten des Lieferantenim Ge- schäftsverkehr mit Verbrauchern der oder die Geschäftsführer oder irgendeiner unserer Mitar- beiter, mindestens grob fahrlässig gehandelt haben. Zur Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versand. 10.1 VersanddatumDie Gefahr geht, Transportmittel auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist
1. Alle Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt des auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager von K-CNS Zwischenverkaufs und Art mit der Versendung werden von uns gewähltMaßgabe, daß ein ausreichender verläßt. Lagervorrat besteht. Die Warenangebote sind freibleibend. Mündliche, telefonische sowie sonstige Nebenabreden sind nur VI. Zahlungsbedingung verbindlich, wenn sie schriftlich durch K-CNS bestätigt werden. Der Kaufpreis ist grundsätzlich sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden2. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über in den InhaltAngeboten genannten Maße und Gewichte, Einzelgewichte der Sortenelektrische und mechanischen Eigenschaften sind nur ungefähr und können VII. Gewährleistung geringfügige Abweichungen aufweisen. Die festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen 1.K-CNS übernimmt die Gewähr dafür, Abfallschlüsseldaß die gelieferte Ware Stand zum Zeitpunkt des Angebotes dar. Konstruktionsänderungen frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist. behält sich K-CNS vor, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) sofern diese nicht grundsätzlicher Art sind und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnungvertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird. 2.Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Beschaffenheit hin zu überprüfen. Minder- und Falschlieferungen sowie sichtbare
3. K-CNS hält sich an Angebote 14 Kalendertage gebunden, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift soweit Mängel sind innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Käufer ist an seinen des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere Lieferscheins bzw. der Rechnung zu rügen. Nicht erkennbare Auftrag 6 Wochen gebunden. Lehnt K-CNS nicht binnen 4 Wochen Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen. nach Auftragseingang die Einstufung des Empfängers maßgebendAnnahme ab, so gilt die Bestellung als angenommen. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind 3.K-CNS haftet innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schädenfür Mängel, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.bereits bei Lieferung bestanden und nachweislich
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen4. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung Bargeschäften kommt der Kaufvertrag mit der auf Kosten des Lieferanten entsorgtLieferungs-, Fabrikations- und Materialfehlern beruhen. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten Rechnungsstellung von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassenK-CNS zustande. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken Gewährleistung bezieht sich auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmtauf Ersatzteile und Arbeitslohn.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Sources: Allgemeine Verkaufs , Zahlungs Und Lieferbedingungen
Versand. 10.1 VersanddatumEintrittskarten, Transportmittel Gutscheine, Kurse und Art sonstige Verkaufsartikel, die nicht durch Barkauf an den Kassen der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang Einrichtungen der Ware eine Versandanzeige BB durch den Kunden erworben werden, erhält der Kunde auf dessen Gefahr mit der Post oder per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusendenzugesandt. Eine erfolgreiche Zusendung via E-Mail setzt die korrekte Angabe der E-Mail-Adresse des Kunden voraus. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über BB sind berechtigt, für den InhaltPostversand Porto- und Bearbeitungsgebühren zu erheben, Einzelgewichte die zusammen mit dem Kaufpreis zu zahlen sind. Der Verkauf selbst erfolgt gegen Vorauszahlung. Die BB sind zu Teillieferungen berechtigt, falls ein Teil der Sortenbestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten tragen in diesem Fall die BB. Die BB prüfen die Bestellung und sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, Abfallschlüsselwenn die Ware nicht lieferbar ist. Hierüber werden die BB den Käufer unverzüglich informieren. Ein ggfs. bereits gezahlter Kaufpreis wird unverzüglich erstattet. Sollten die BB durch höhere Gewalt, Angaben nach Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVOeigenen Unternehmen oder Zulieferbetrieben, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. LieferscheineAnordnungen von hoher Hand oder durch Umstände, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, die Einstufung des Empfängers maßgebendErbringung ihrer vertraglichen Pflichten zu gewährleisten, so ruhen die vertraglichen Pflichten der BB, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnensolchen Fällen kann der Kunde keine Entschädigung beanspruchen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir BB hat das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material in einem solchen Fall vom Vertrag zurückzutreten. Hierüber wird die BB den Käufer unverzüglich informieren. Ein ggfs. bereits gezahlter Kaufpreis wird unverzüglich erstattet. Ein Rücktrittsrecht der BB besteht auch bei uns umgehend zu vernichtenSchreib-, soweit kein Anspruch auf Rücksendung bestehtDruck- und Rechenfehlern.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versand. 10.1 Versanddatumfalls in der Zeit zwischen unserer Auftragsannahme und der Lieferung eine Steigerung der Materialpreise und/oder Lohnkosten von mehr als 10 % eingetreten sein sollten.
2. Bei Fehlen einer Preisabsprache wird der mittlere Marktpreis am Erfüllungsort im Erfüllungszeitpunkt geschuldet und in Rechnung gestellt. Maßgebend für die Preisberechnung ist die beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Menge in Stück, Transportmittel Meter oder Kilogramm.
3. Bei Legierungs-, Teuerungs- oder Schrottzuschlägen gelten die am Tage der Lieferung von den Lieferwerken bekannt- gemachten Zuschläge.
4. Es gelten die auf unseren Dokumenten angedruckten Liefer- und Art der Versendung Zahlungskonditionen. Zahlungsfristen werden ab Gefahrenübergang bis zum Eingang des vollständig geschuldeten Betrags auf unserem Bankkonto gerechnet. Wech- sel und Schecks werden von uns gewähltnicht akzeptiert! Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Mahnspesen zu berechnen und verschuldens-
1. Die Ware wird unverpackt geliefert, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde oder eine bestimmte Verpackung handelsüblich ist. Die Verpackung ist frachtfrei an uns zurückzusenden (Kisten, Container, Paletten etc.).
10.2 Für 2. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden. Abrufungsaufträge sind grundsätzlich innerhalb der im Auftrag vereinbarten Frist abzuwickeln. Nach Verstreichen einer angemessenen und schriftlich mitgeteilten Nachfrist sind wir anderenfalls berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen - notfalls auch im Freien - einzulagern und als geliefert zu berechnen. Die uns entstehenden Kosten, Zinsen lt. Abs. II. Nr.4 und Lagerkosten in Höhe von EUR 5,50/m2 Lagerfläche und Kalenderwoche, werden dem Käufer für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang begonnene Kalenderwoche des Abnah- meverzugs in Rechnung gestellt. Wir sind analog zu Abs. VII Punkt 2 auch zum Verkauf der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusendenan Dritte berechtigt. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte Allenfalls bewirkte Preisnachteile hat der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossensäumige Käufer zu tragen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Versand. 10.1 Versanddatum6.1 L hat an dem in der Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungsort zu liefern. Beim Versand sind die jeweils einschlägigen Tarif-, Transportmittel Transport- und Art Verpackungsbe- stimmungen der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang Eisenbahn, des Straßenverkehrs, der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den InhaltSchifffahrt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung des Luftverkehrs usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme hinsichtlich eventuell bestehender Zoll- und Verwertung Gefahr- gutvorschriften. Dabei sind die für Agosi günstigsten Transportmöglichkeiten zu wäh- len, sofern Agosi nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben hat.
6.2 Neben der gelieferten Verpackungsmaterialien Versandanschrift sind in Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum, Liefer- und Leistungsort, ggf. Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben. Die Liefergegenstände sind gemäß den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und den EG-/ EU-Richtlinien für Gefährliche Stof- fe/Zubereitungen zu kennzeichnen. L ist verpflichtet, Agosi rechtzeitig vor der Liefe- rung mit allen notwendigen Produktinformationen, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Ver- arbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Arbeitsschutzmaßnahmen, etc. in der jeweils aktuellen Fassung auszustatten. Sämtliche Informationen einschließlich Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, die Agosi für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigt, sind Agosi von L rechtzeitig, unaufgefordert und ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen.
6.3 Sofern Subunternehmer eingesetzt werden, haben diese den L als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der Bestelldaten anzugeben.
6.4 An Ladeeinheiten (ab 1 t) ist das Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.
6.5 L ist zu Teillieferungen nur mit Agosis Zustimmung berechtigt.
6.6 Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die den Zielen und Anforderungen der Verpackungsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung entsprechen.
6.7 Soweit bei den Lieferungen des L über die Verpackung hinaus Abfälle i.S.d. Abfall- rechts entstehen, verwertet oder beseitigt er diese Abfälle - vorbehaltlich abwei- chender schriftlicher Vereinbarung - auf eigene Kosten sicherzustellengemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Bei Nichtrücknahme wird Eigentum, Gefahr und die Verpackung nach angemessener Fristsetzung abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeit- punkt der Lieferung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung bestehtL über.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Sources: Allgemeine Bestellbedingungen
Versand. 10.1 Versanddatum1. Im Falle der Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, Transportmittel dass
1.1 die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und Art ohne Wartezeit anfahren und abladen können;
1.2 das Lager bzw. der Versendung werden von uns gewähltSiloraum bei Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Ent- gegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo- raums, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitsteht. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang 1.3 Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unter- lassen sowie unsere Frachtkosten und / oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
2. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
2.1 die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerks entspricht;
2.2 die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks er- folgt;
2.3 der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigt.
2.4 Bei Abholung der Ware eine Versandanzeige per Telefax durch den Käufer oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere Käufer bzw. der beauftragte Dritte die Einstufung des Empfängers maßgebendalleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten Insbesondere ist der Lieferant verpflichtetKäufer, bzw. der beauftragte Dritte, für die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung bestehtLadungssicherheit allein verantwortlich.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Sources: Sales Contracts
Versand. 10.1 Versanddatum, Transportmittel 6.1 Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Art der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen Gefahr des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, an die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferantvom Besteller angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungenbei der Rücksendung mangelhafter Waren durch den Besteller. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der 6.2 Der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassenmuss die angegebenen Versandvorschriften genau einhalten. Die Lieferungen an Versandart ist mit dem Besteller abzustimmen.
6.3 Bei tiefgekühlten Waren ist die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) zu beachten und insbesondere eine andere als Kerntemperatur von mindestens –18°C innerhalb der gesamten Kühlkette einzuhalten.
6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die gelieferte Menge, MHD und Chargen- oder Losnummer sowie die Bestellnummer des Bestellers anzugeben; unterlässt er dies, gehen Verzögerungen in der Bearbeitung durch den Besteller zu seinen Lasten. Der Besteller ist außerdem berechtigt, die Annahme von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten Sendungen zu verweigern, wenn der Sendung kein ordnungsgemäßer Lieferschein beigefügt ist. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Lieferant.
6.5 Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Lieferanten, wenn diese Stelle soweit nicht ausdrücklich die Lieferung entgegen nimmtÜbernahme der Verpackungskosten durch den Besteller vereinbart ist. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
10.8 Bei 6.6 Auf der Verpackung der gelieferten Ware (Rohstoffe) sind Warenbezeichnung, Menge, MHD, Chargen- oder Losnummer in Klarschrift sowie Barcode NVE-Nr. gem. GS1 Standard auszuweisen. Artikel, die unter Auszeichnung eines Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. Verbrauchsdatums geliefert werden, müssen bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanteneine Restlaufzeit von 75 % der gesamten Dauer der Haltbarkeit aufweisen.
10.9 Bei LKW-Lieferung 6.7 Beim Transport von Lebensmitteln sind die hygienischen Anforderungen an das Behandeln von Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr.852/2004 über Lebensmittelhygiene sowie die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) einzuhalten. Insbesondere sind die Transportmittel sauber und instand zu halten und die erforderlichen Temperaturen beim Transport einzuhalten. Fahrzeuge für den Transport von Lebensmitteln dürfen nicht für den Transport anderer Waren benutzt werden, wenn eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht sicher auszuschließen ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen(zum Beispiel bei Transport von Pflanzen; Chemikalien etc.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten).
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Sources: Einkaufsbedingungen
Versand. 10.1 Versanddatum5.1 Sofern nicht anders vereinbart, Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewähltalle Waren gemäß FCA thermowave Gesellschaft für Wärmetechnik mbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, INCOTERMS 2020 mit einem vom Verkäufer ausgewählten Transportunternehmen versandt. Der Kunde hat dem Verkäufer alle für den Versand erforderlichen Informationen mitzuteilen, damit die Lieferung wie vereinbart erfolgen kann.
10.2 Für jede 5.2 Der Kunde muss auf seine Kosten eine Transportversicherung bei einem namhaften Versicherer abschließen und aufrechterhalten und auf Verlangen des Verkäufers eine Versicherungsbestätigung vorlegen.
5.3 Der Verkäufer wird sein Mögliches tun, um sicherzustellen, dass die Bestellung des Kunden reibungslos ausgeliefert wird; die gesamte Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusendenmuss jedoch am Lieferort auf Transportschäden untersucht werden. Die Versandanzeigen Eventuelle Schäden müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach auf dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggfFrachtbrief vermerkt und vom Fahrer unterzeichnet werden. gefahrgutrechtliche Einstufung uswEine Kopie des Frachtbriefs muss vom Kunden für die Vorlage für etwaige Transportschadensfälle aufbewahrt werden. enthaltenEs sollten in jedem Fall Fotos des Transportschadens gemacht werden. Alle Versandpapiere Transportschäden müssen vom Kunden gemeldet werden. Der Verkäufer wird bei der Geltendmachung von Transportschadensfällen unterstützen.
5.4 Alle Waren müssen unmittelbar bei der Anlieferung überprüft und nachgezählt werden, um sicherzustellen, dass sie mit dem Frachtbrief übereinstimmen. Eventuelle Fehlmengen oder Transportschäden müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden, bevor der LKW den Lieferort verlässt.
5.5 Alle Forderungen bezüglich des Transports müssen innerhalb einer Frist von fünf (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel5) und Tagen nach Erhalt der gesamte Schriftwechsel müssen Waren durch den Kunden schriftlich an die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, in der Rechnung angegebene Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-NrVerkäufers gerichtet werden. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie Unterlässt es der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werdenKunde, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossenForderungen innerhalb dieses Zeitraums geltend zu machen, gilt dies als Annahme der betreffenden Sendung.
10.3 Teillieferungen 5.6 Lieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schädenabhängig von Streiks oder anderen arbeitsrechtlichen Problemen, die durch unrichtige Lieferproblemen seitens des Verkäufers, Unterbrechung oder unterlassene Deklarierung Verzögerung von Transporten, Embargos, Krieg, Aufruhr, Brand, Unfall, Anordnungen oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehenVerordnungen von staatlichen Stellen, gehen zulasten Pandemien, Epidemien, höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren Lieferstörungen außerhalb der Kontrolle des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattetVerkäufers.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Versand. 10.1 Versanddatum(1) Vereinbarte Versandvorschriften und Versandabsprachen sind unbedingt einzuhalten. Der Verkäufer haftet uns unbeschränkt, Transportmittel und Art falls uns insoweit, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Ausfertigung der Versendung werden von uns gewähltVersandpapiere ein Schaden entsteht.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang (2) Die Annahme der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusendenkann abgelehnt werden, wenn keine ordnungsgemäßen Warenbegleitpapiere vorliegen.
(3) Die Lieferung hat, falls nicht anders vereinbart, für uns frachtfrei, verzollt, einschließlich notwendiger Verpackung auf verladegerechten Transporthilfsmitteln zu erfolgen. Sofern die auf der Bestellung angegebenen Liefer- und Verpackungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen, ist grundsätzlich der preisgünstigste und sicherste Transportweg zu wählen. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den InhaltVerpackung muss gewährleisten, Einzelgewichte dass die Ware sicher und in der Sortengeforderten Qualität bei uns eintrifft. Hierbei sind insbesondere Kosten- und Umweltaspekte zu berücksichtigen.
(4) Wir sind berechtigt, Abfallschlüsselvon dem Verkäufer verwendetes Verpackungsmaterial jeder Art entweder an ihn auf seine Kosten zurückzugeben oder auf seine Kosten zu entsorgen. Der Lieferant sollte einem geeigneten Entsorgungssystem angeschlossen sein. Zweckmäßigerweise sollten für die Verpackung folgende Materialien verwendet werden: Pappe und Papier mit möglichst hohem Altpapieranteil, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVOsortenreine Kunststoffe, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere Metalle (z.B. LieferscheineWeißblech oder Eisen), Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossenunbehandeltes Holz.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. (5) Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichtenTransportversicherung gehen, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt in der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei Bestellung nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelderausdrücklich vermerkt, zu Lasten des LieferantenVerkäufers.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist (6) Mangels abweichender Vereinbarung im Bestellschreiben geht die Gefahr erst nach Übergabe des bestellten Gegenstandes an uns über. Ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügenvor diesem Zeitpunkt liegender Gefahrenübergang vorgesehen, so geht die Gefahr vor Übergabe des bestellten Gegenstandes an uns nicht über, wenn nicht durch den Verkäufer Verpackung und Verladung in so vorschriftsmäßiger Weise vorgenommen werden, dass bei Eintritt von Beschädigungen auf dem Transport die Transportperson haftbar gemacht werden kann.
10.10 Die (7) ▇▇▇▇▇▇▇ wird von uns bei Weigerungen jeder Anlieferungen 1:1 getauscht. Sollte dies nicht möglich sein, stellen wir einen Palettenschein aus, der als Leergutsaldenmitteilung gilt. Nur gegen Vorlage dieses Scheines erhält der Anlieferer innerhalb eines Jahres nach Ausstellung die angegebene Anzahl Paletten zurück. Später eingehende Palettenscheine oder Saldenmitteilungen jeglicher Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferantenwerden von uns nicht mehr anerkannt.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Versand. 10.1 Versanddatum(1) Falls nicht anders durch uns bestätigt, Transportmittel und Art erfolgt der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere Versand bzw. die Einstufung Lieferung auf Gefahr und auf Kosten des Empfängers maßgebendKäufers ab Werk (EXW – INCOTERMS 2010) auch dann, wenn der Preis frei Bestim- mungsort oder FOB (INCOTERMS 2010) gilt. In diesem Fall letzteren Fällen sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossendie Kosten für Beförderung auf dem Anschlussgleis, Fracht, Versicherung, Anbord- schaffung und dergleichen nur als eine von uns gegenüber dem Käufer gemachte Auslage zu be- trachten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für rechtzeitige Beförderung durch die Eisenbahn, auf dem Wasserwege oder über den Straßenverkehr, soweit wir das für die rechtzeitige Belieferung unse- rerseits Erforderliche und Zumutbare getan haben.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig (2) Bei Lieferung EXW geht die Gefahr des zufälli- gen Untergangs der Ware auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtfüh- rer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und sind wir dies dem Käufer angezeigt haben.
(3) Waren, die von uns als versandfertig gemeldet, vom Käufer aber nicht zur vereinbarten Frist abge- nommen werden, lagern auf Gefahr des Käufers und gelten hinsichtlich der Zahlung als geliefert. Wir behalten uns das Recht vor, in den Versandpapieren als solche diesem Falle die Ware bei uns gegen Berechnung von Lagergeld auf Lager zu kennzeichnen. nehmen oder sie auf Kosten und SchädenGefahr des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Für Beschädigungen, die durch unrichtige die Einlagerung oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen während der Beförderung der Waren entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattetwird von uns ausdrücklich jede Verantwortung abgelehnt.
10.4 (4) Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott FOB hat der Käufer für rechtzeitige und genaue Versandverfügung sowie für die rechtzeitige Bereitstellung des nötigen Transportraumes zu sorgen. Erfüllt der Käufer diese Bedingung nicht, so ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit er zur Bezahlung der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant Ware verpflichtet, die Verpackungsverordnung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen. Bei Nichtrücknahme wird die Verpackung nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung besteht.
10.6 Die Transport- und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassenbevor sie geladen ist. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch Ware lagert dann keien Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten.
10.9 Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.für
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Versand. 10.1 Versanddatum, Transportmittel 3.1. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer hat an den in der Bestellung angegebenen Liefer- und Art der Versendung werden von uns gewählt.
10.2 Für jede Sendung ist uns sofort bei Abgang der Ware eine Versandanzeige per Telefax oder E-Mail einzureichen oder zuzusendenLeistungsort zu liefern. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen.
10.3 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
10.4 Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
10.5 Soweit der Lieferant aufgrund der konkreten Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel hat, Beim Versand sind die gesamten Lieferungen mit einem entsprechend deutlichen Hinweis zu versehen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtetjeweils einschlägigen Tarif-, die Verpackungsverordnung Transport- und Verpackungs- bestimmungen des jeweiligen Transport- mittels zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme hinsichtlich eventuell bestehender Zoll- und Verwertung Gefahrgutvorschriften. Dabei sind die für ÖGUSSA preisgünstigsten Transport- möglichkeiten zu wählen, sofern diese nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben hat.
3.2. Neben der gelieferten Verpackungsmaterialien Versandanschrift sind in den Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestellnummer, Bestell- datum, Liefer- und Leistungsort, gegebenenfalls Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben. Die Liefergegenstände sind gemäß den jeweiligen die gefährlichen Stoffe betreffenden Vorschriften der EG/EU- Richtlinien und Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung zu kennzeichnen. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer ist verpflichtet, ÖGUSSA rechtszeitig vor der Lieferung mit allen notwendigen Produktinformationen, zB Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungs- hinweise, Kennzeichnungsvorschriften, Arbeitsschutzmaßnahmen, etc. in der jeweils aktuellen Fassung auszustatten. Sämtliche Informationen, einschließlich Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die ÖGUSSA für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigt, sind ÖGUSSA vom Verkäufer bzw Auftragnehmer rechtzeitig und ohne Berechnung von Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen.
3.3. An Ladeeinheiten (ab 1 Tonne) ist das Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.
3.4. Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die den Zielen und Anforderungen der nationalen und etwaiger europäischer Verpackungs- verordnungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechen.
3.5. Soweit bei den Lieferungen des Verkäufers bzw Auftragnehmers über die Verpackung hinaus Abfälle iS einschlägigen Abfallrechtes entstehen, verwertet oder beseitigt er diese Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten sicherzustellengemäß den jeweils aktuellen Vorschriften des Abfallrechts. Bei Nichtrücknahme wird Eigentum, Gefahr und die Verpackung nach angemessener Fristsetzung abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt der Lieferung auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Unberührt davon haben wir das Recht, das Leergut sowie das zur Verpackung genutzte Material bei uns umgehend zu vernichten, soweit kein Anspruch auf Rücksendung bestehtden Verkäufer bzw Auftragnehmer über.
10.6 Die Transport- 3.6. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestell- bezeichnung samt Bestellnummer, Datum sowie Materialnummer, sofern diese in der Bestellung genannt ist, beizufügen. Unterschiedliche Artikel sind getrennt zu verpacken und Versandgefahr trägt der Lieferant. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungendementsprechend zu kennzeichnen.
10.7 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten 3.7. Lieferungen aus grenzüber- schreitendem Warenverkehr sind ÖGUSSA im gemeinschaftlichen Versandverfahren unverzollt zuzustellen. Diese Lieferungen sind ÖGUSSA zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Zoll- behandlung rechtzeitig zu avisieren. Insbesondere sind alle relevanten Transportdaten gleichzeitig mitzuteilen und alle zur Zollabfertigung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ist Direktlieferung zu Kunden von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keien Gefahrübergang zugunsten des LieferantenÖGUSSA vereinbart, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmtgilt Entsprechendes.
10.8 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten3.8. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des LieferantenDer Verkäufer bzw Auftragnehmer haftet jedenfalls für die Einhaltung aller jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
10.9 Bei LKW-Lieferung 3.9. Der Verkäufer bzw Auftraggeber ist ein Frachtbrief/Lieferschein zur Teillieferung nur mit Ablieferquittung beizufügenausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ÖGUSSA berechtigt.
10.10 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
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