Lieferung Musterklauseln

Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen. 3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %. 4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. 6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang. 8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen. 9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen. 10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung ...
Lieferung. 3.1 Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung; wenn Ruckfragen erforderlich sind, beginnt sie erst nach Eingang der Klarstellung aller Punkte. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung. 3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben. 3.4 Wir sind in berechtigten Sonderfallen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferun- gen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszufuhren und gesondert zu berechnen. 3.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstan- des von erheblichem Einfluss sind - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anord- nung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren usw. -, auch bei Vorlieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei Unmöglichkeit haben wir das Recht wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird auch in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. 3.6 Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvor- behalt gilt mit der Maßgabe, dass wir unsererseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abge- schlossen und/oder die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst nicht zu vertreten haben. 3.7 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben oder uns mit der Lief...
Lieferung. 1) Ist nicht anderes vereinbart, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu liefern. Sofern Liefermengen nicht betragsgenau beziffert sind, gelten Mengenangaben als ca.- Angaben. Mehr- und Mindermengen im Umfang von bis zu 5 % der vereinbarten Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies zumutbar ist. 2)Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung 3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Hohlschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. 4) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/ Leistung, Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen -z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leis...
Lieferung. 4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kauf- männischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. 4.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Ge- nehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Geneh- migungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. 4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der ver- einbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzun- gen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Aus- fall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenann- ten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertrags- strafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtliefe- rung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentli- chen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. 4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenom- men. 4.7 Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.
Lieferung. 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertrags- partner innerhalb angemessener Frist abzurufen. 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. ▇. ▇▇▇▇▇, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Be- hinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genos- senschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Ver- trag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Beliefe- rung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie ver- pflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstat- ten. 10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzu- schläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegen- über Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Ver- tragsabschluss erfolgt. 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Liefe- rung und im Streckengeschäft. 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug be- fahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der An- fuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle ...
Lieferung. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Auch durch unsere Vertreter getätigte Verkäufe gelten von uns erst dann als angenommen, wenn wir sie entweder schriftlich bestätigt oder ohne weiteres durch Lieferung ausgeführt haben. Änderungen der Lieferung und technischen Ausführungen sind insoweit zulässig, als der hierdurch bezweckte Erfolg unserer geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird. Soweit dadurch Preiserhöhungen notwendig werden, sind diese vorher mit dem Besteller zu vereinbaren. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sie beginnt von neuem zu laufen oder kann von uns anderweitig festgesetzt werden, wenn auf Wunsch des Bestellers Änderungen vereinbart werden. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Versendung aus dem Lieferwerk oder dem Lager ohne unser Verschulden unmöglich ist. Dies gilt auch für den Fall der Selbstabholung. Wir bleiben bemüht, die vereinbarte Lieferzeit einzuhalten, lehnen jedoch Schadenersatzansprüche jeder Art oder Zinsvergütung für verspätete Lieferung ab. Bei Überschreitung der Lieferung muss der Besteller uns zur Lieferung eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist, kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet war. Bei unverschuldetem Unvermögen von uns oder unseren Lieferanten sowie bei höherer Gewalt fällt das Rücktrittsrecht fort: Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
Lieferung. 5.1 Die Waren müssen so verpackt, versiegelt und gesichert sein, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und sind frachtfrei an den 5.2 Der Verkäufer muss die Waren zu den im Auftrag angegebenen Terminen oder innerhalb der im Auftrag angegebenen Fristen liefern bzw. die Dienst- leistungen zu den im Auftrag angegebenen Terminen oder innerhalb der im Auftrag angegebenen Fristen er- bringen. Wenn keine Frist angegeben ist, so muss der Verkäufer die Waren prompt liefern bzw. die Dienst- leistungen prompt erbringen. Die Fristeinhaltung ist wesentlich für die Vertragserfüllung. 5.3 Wenn die Waren nicht fristgerecht geliefert bzw. die Dienstleistungen nicht fristgerecht erbracht werden, so behält ADM sich unbeschadet eventueller anderer Rechte von ADM das Recht vor: (i) den Ver- trag ganz oder teilweise zu annullieren; (ii) die An- nahme nachfolgender Lieferungen der Waren bzw. Er- bringungen der Dienstleistungen, die der Verkäufer vorzunehmen versucht, zu verweigern; (iii) den Ver- käufer für Ausgaben, die ADM in vertretbarem Maße dadurch entstanden sind, dass ADM die Waren bzw. Dienstleistungen ersatzweise bei einem anderen Ver- käufer beschaffte, in Regress zu nehmen; (iv)die Dif- ferenz zwischen dem vertraglich bestimmten und dem gegenwärtigen am ersten Tag nach Ablauf der Liefer- frist oder einer gesetzten Nachfrist vorherrschenden Preis zu verlangen. Dieser gegenwärtige Preis ist der Preis, der am Lieferort gilt. Sofern ein solcher nicht festgestekkt werden kann, gilt der Preis an einem ver- gleichbaren Ort mit entsprechenden Anpassungen für Transportkosten ; und
Lieferung. 2.1 Lieferfristen und Termine beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen und/oder Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen und Gegenstände. Die Frist bzw. der Termin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf dem Frachtführer übergeben wird, oder mit Anzeige der Versandbereitschaft, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet oder die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann. 2.2 Bei Liefer-, Leistungsterminen und Fristen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, muss uns der Besteller nach deren Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/ Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. 2.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 2.4 Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unseren Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2.5 Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen 2.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Lieferung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
Lieferung. LITZ wird die bestellte Ware an die vom Kunden angegebene Adresse ausliefern; LITZ trifft keine Pflicht, die Richtigkeit dieser Adresse zu überprüfen. Lieferungen erfolgen so schnell wie möglich. Die Festlegung von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen zwischen LITZ und dem Kunden, insbesondere ein Fixgeschäft, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Vereinbarte (auch aus Lieferterminen abzuleitende) Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle zur Erfüllung der Verpflichtungen von LITZ erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden bei LITZ eingelangt sind. Sollten nicht alle gewünschten Artikel auf Lager sein und daher nicht sofort geliefert werden können, sind Teillieferungen zulässig. Nachlieferungen erfolgen diesfalls portofrei. LITZ behält sich für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln. Mit Abgang der Lieferung von LITZ, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen Beauftragten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden über; dies gilt auch bei Teillieferung. Eine Versicherung der Ware erfolgt nicht. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug und handelt es sich um die Lieferung von Waren, die vorgefertigt sind (Standardware), hat LITZ das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen. Für den Fall, dass LITZ von diesem Rücktrittsrecht ▇▇▇▇▇▇▇▇ macht, hat der Kunde einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von LITZ, insbesondere auch mehr als zweiwöchige Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten, berechtigen LITZ dazu, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Sollte die Annahme einer Zustellung per Nachnahme verweigert werden, wird der Kunde mit den gesamten Versandspesen, der Nachnahmegebühr und einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 20,00 belastet.