Verkaufsstellen Musterklauseln

Verkaufsstellen. Personenbediente Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens befinden sich am Marienplatz (gegenüber der Deutschen Bank) und am Platz der Freiheit (im Gebäude der Nahverkehr Schwerin GmbH).
Verkaufsstellen. Für die Akzeptanz von Karten durch den Vertragspartner an dessen Ver- kaufsstellen (Zweigstellen, Filialen, Niederlassungen, Betriebsstätten sowie URLs, die mit einem zusätzlichen Webshop verlinkt sind), ist keine zusätz- liche Vereinbarung nötig, sofern diese SPS zum Zeitpunkt des Abschlus- ses des Vertragsmoduls bekannt gegeben werden. Für die Aufschaltung PCI-Standards Vom PCI SSC (Payment Card Industry Security Standards Council) festgelegte Sicherheitsstandards für die Karten- industrie, deren Anwendung von den Kartenorganisatio- nen zwingend vorgeschrieben wird. Weitere Informatio- nen finden sich auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx. PCI DSS Der Datensicherheitsstandard PCI DSS (Payment Card Industry Data Security Standard) ist ein PCI-Standard, der insbesondere die Umsetzung von Sicherheitsmass- nahmen durch Unternehmen zum Ziel hat. von nachträglich gemeldeten Verkaufsstellen bedarf es einer Zusatzver- einbarung («Filialanschluss»).
Verkaufsstellen. Für die Annahme der Karten durch den Vertragspartner in Zweigstellen, Fili- alen, Niederlassungen, Betriebsstätten, sowie über zusätzliche URLs, die mit einem eigenen Webshop verlinkt sind, ist jeweils ein Zusatzblatt («Filialan- schluss Präsenzgeschäft» bzw. «Filialanschluss Distanzgeschäft») notwendig.
Verkaufsstellen. 5.1. Alle Kartentypen sind jeweils vor Benützung der Loipen zu erwerben und optional bei ausgewiesenen Verkaufsstellen, den hierfür vorgesehenen Automaten oder online über xxx.xxxxxxx.xxx erhältlich.
Verkaufsstellen. 5.1. Langlauftickets können direkt bei den Loipen oder bei ausgewiesenen Vorverkaufsstellen erworben werden.
Verkaufsstellen. Für die Akzeptanz von Karten durch den Vertragspartner an dessen Ver- kaufsstellen (Zweigstellen, Filialen, Niederlassungen, Betriebsstätten sowie URLs, die mit einem zusätzlichen Webshop verlinkt sind), ist keine zusätz- liche Vereinbarung nötig, sofern diese SPS zum Zeitpunkt des Abschlus- ses des Vertragsmoduls bekannt gegeben werden. Für die Aufschaltung von nachträglich gemeldeten Verkaufsstellen bedarf es einer Zusatzver- PIN (Persönli- che Identifika- tionsnummer) Präsenz- geschäft Persönliche Zahlenkombination, die den Karteninhaber als legitimen Benutzer einer Karte authentifiziert. Transaktionen mit physischer Anwesenheit des Karten- inhabers und der Karte am Verkaufspunkt (Point of Sale). einbarung («Filialanschluss»).
Verkaufsstellen. 4.4 – Messen, Ausstellungen und andere Verkaufsforen
Verkaufsstellen. SVPs dürfen Produkte oder Literatur von LifePharm Global Network an ausgewählten Verkaufsstellen, einschließlich Reformhäusern, Lebensmittelgeschäften, Handelsketten, Einkaufszentren und Märkten, in denen Einzelpersonen Stände aufstellen können, sowie in privaten Büros oder Clubs ausstellen oder verkaufen. SVPs, die die Produkte und/oder Geschäftschance von LifePharm Global Network vermarkten, müssen: • den DSHEA-Haftungsausschluss gemäß Abschnitt 4.2.2 der vorliegenden Richtlinien und Verfahren anzeigen • einen Haftungsausschluss zum Einkommen gemäß Abschnitt 4.2.3 der vorliegenden Richtlinien und Verfahren anzeigen • angeben, dass sie ein selbstständiger Vertriebspartner und kein Vertreter des Unternehmens sind Alle oben genannten Anforderungen müssen gut sichtbar angezeigt werden. SVPs, die die Produkte von LifePharm Global Network an Verkaufsstellen vermarkten, dürfen die LPGN-Produkte nicht zusammen mit anderen, nicht direkt von LPGN angebotenen Produkten vermarkten/verkaufen. Die Produkte von LifePharm Global Network dürfen an Einzelhandelskunden nicht unter den vom Unternehmen veröffentlichten empfohlenen Verkaufspreisen verkauft werden. LifePharm Global Network-Produkte dürfen zum Großhandelspreis nur an Einzelpersonen verkauft werden, die gemäß 4.4.1 der vorliegenden Richtlinien und Verfahren als SVP eingeschrieben sind. LifePharm Global Network fordert seine SVPs dazu auf, LifePharm Global Network-Produkte bei renommierten Messen und Ausstellungen auszustellen und zu präsentieren. SVPs dürfen LifePharm Global Network-Produkte bei Messen und Fachbesucherausstellungen ausstellen und/oder verkaufen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.