Verfügungsberechtigung Musterklauseln

Verfügungsberechtigung. Z 31. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.
Verfügungsberechtigung. Z 31. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen.
Verfügungsberechtigung. Grundsätzlich wird ein Gemeinschaftsdepot/-konto mit Einzelverfügungs- berechtigung („Oder-Depot“/„Oder-Konto“) eröffnet und geführt. Somit kann jeder Kunde (nachfolgend auch „Inhaber“ genannt) über das Depot/Konto ohne Mitwirkung des anderen Kunden verfügen und zulasten des Depots/ Xxxxxx alle mit der Depot-/Kontoführung im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen treffen. Ausgenommen hiervon ist die Erteilung/der Widerruf ei- ner Vollmacht; dies kann nur gemäß den Regelungen in Punkt „Vollmachten“ die- ser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase gemeinschaftlich erfolgen. Umschreibungen von Gemeinschaftsdepots/-konten auf Einzeldepots/-konten, die keinen Nachlassfall betreffen, sind nicht möglich.
Verfügungsberechtigung. Verfügungen über das Depot, Empfangsbescheinigungen u. ä. sind von Personen zu unter- zeichnen, die der Bank gegenüber für den gesamten Geschäftsverkehr oder für den Geschäftszweig »Verschlossene Depots« zeichnungsberechtigt sind. Hinterleger, für die ein Unterschriftenblatt der in Satz 1 genannten Arten bei der Einlieferung des Depots nicht vor- liegt, haben ein Unterschriftenblatt für den Geschäftszweig »Verschlossene Depots« einzu- reichen.
Verfügungsberechtigung. Z 29. Ein GewinnKonto kann für mehrere Mitinhaber eröffnet werden. Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Mitinhaber zur ungeteilten Hand. Jeder Mitinhaber allein ist berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren.
Verfügungsberechtigung. (1) Inhalt der Verfügungsberechtigung
Verfügungsberechtigung. Kontoinhaber und Bevollmächtigte dürfen über das Girokonto nebst etwaiger Dispositionskredite und Überziehungen verfügen und damit in Verbindung stehende Vereinbarungen treffen. Ein- zelheiten siehe nachfolgend unter B. II. und B. III. der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen.
Verfügungsberechtigung. Nur die der Bank vom Kunden schriftlich bekannt gegebene Regelung der Verfügungsberechtigung gilt ihr gegenüber als verbindlich, ungeachtet anderslautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. Verfü- gungen unter Verwendung elektronischer Mittel unterliegen besonderen Reglementen. Die Bank betrachtet eine unbefristete Verfügungsberechtigung so lange als gültig, bis ihr der ausdrückliche schriftliche Widerruf durch den Kunden selbst, durch seinen allfälligen gesetzlichen Vertreter oder durch seine Rechtsnachfolger zur Kenntnis gelangt. Eine erteilte Verfügungs- berechtigung erlischt nicht mit dem Tod oder dem allfälligen Verlust der Handlungsfähigkeit des Kunden. Bei einem Gemeinschaftskonto, das heisst bei einem Konto, das von mehreren Personen (Kontoinhabern) gemeinsam errichtet wird, wird die Verfügungsberechtigung durch eine besondere Vereinbarung geordnet. Ohne eine solche besondere Vereinbarung sind die Kontoinhaber einzeln verfügungsberechtigt. Für allfällige Ansprüche der Bank an einen der Kontoinhaber haften alle Kontoinhaber solidarisch.
Verfügungsberechtigung. Z 31 (1) Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem GesetZ ergibt (inklusive Vorsorgebevollmächtigte und gewählter Erwachsenenvertreter) oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, und bei Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung, die ebendort registriert wurden, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.
Verfügungsberechtigung. Die der Bank schriftlich bekannt gegebene Unterschriften­ regelung gilt ihr gegenüber bis zu einem an sie gerichteten schriftlichen Widerruf, ungeachtet anderslautender Handels­ registereinträge und Veröffentlichungen.