Auszahlungsverweigerungsrecht Musterklauseln
Auszahlungsverweigerungsrecht. (1) Das Kreditinstitut darf die Auszahlung des Kreditbetrags aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.
(2) Sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne des Abs 1 liegen dann vor, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredites oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind, oder beim Kreditinstitut der objektiv begründete Verdacht ergibt, dass der Kreditbetrag durch den Kreditnehmer auf eine vertrags- oder gesetzeswidrige Art verwendet wird.
(3) Verbrauchern hat das Kreditinstitut diese Absicht unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
Auszahlungsverweigerungsrecht. (1) Das Kreditinstitut darf die Auszahlung des Kreditbetrags aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.
(2) Sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne des Absatzes 1 liegen dann vor, wenn sich nach Vertragsabschluss BV100D - 023GI0000D 20181001
(3) Verbrauchern hat das Kreditinstitut diese Absicht unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
Auszahlungsverweigerungsrecht. Das Kreditinstitut darf die Auszahlung des Kreditbetrags aus sachlich gerechtfer- tigten Gründen verweigern, insbesondere wenn sich Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzah- lung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei der Verwertung der Si- cherheiten gefährdet sind. Verbrauchern hat das Kreditinstitut diese Absicht un- verzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Auszahlungsverweigerungsrecht. Sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne des (1) lie- gen insbesondere dann vor, wenn sich nach Vertragsabschluss
Auszahlungsverweigerungsrecht. Z.24a (1) Das Kreditinstitut darf die Auszahlung des Kreditbetrags aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.
Auszahlungsverweigerungsrecht. Sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne des Abs. (1) liegen insbesondere dann vor, wenn sich nach Vertragsab- schluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Ent- wertung bedungener Sicherheiten in einem sol- chen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei der Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind, o- der beim Kreditinstitut der objektiv begründete Ver- dacht ergibt, dass der Kreditbetrag durch den Kre- ditnehmer auf eine vertrags- oder gesetzeswidrige Art verwendet wird.
Auszahlungsverweigerungsrecht. (1) Das Kreditinstitut darf die Auszahlung eines Kreditbetrages, soweit der Kunde diesen noch nicht in Anspruch genommen hat, aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.
Auszahlungsverweigerungsrecht. Diejenigen Personen, die über Konto und Depot verfügungsberechtigt bzw. zeichnungsberechtigt sein sollen, haben beim Kreditinstitut ihre Unterschrift zu hinterlegen. Das Kreditinstitut wird schriftliche Dispositionen im Rahmen der Kontoverbindung mit dem Kunden aufgrund der hinterlegten Unterschriften zulassen.
