Common use of Termine Clause in Contracts

Termine. 3.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Werkvertrag, Werkvertrag, Werkvertrag

Termine. 3.18.1. Sämtliche Lieferzeiten und -fristen sind verbindlich laut Terminplan. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplanteAnnahme verspäteter Lieferungen erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche von TGW. In jedem Fall hat Teillieferungen oder frühere Auslieferungen bedürfen einer schriftlichen Versandfreigabe durch TGW. Vorzeitige Lieferungen lassen keine früheren Zahlungsansprüche ableiten. Bei vorzeitiger Lieferung behält sich TGW die Durchführung Belastung des Auftragnehmers mit den damit verbundenen Kosten (Lagermiete etc.) vor. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der beauftragten Leistungen gem. Anordnung Lieferfrist ist der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) Eingang der Ware bei der von TGW genannten Empfangs- bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgenerfolgreichen Abnahme. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) Annahme verspätet gelieferter Ware erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher möglicher Ansprüche. Terminverschiebungen auf Seiten TGW sind pönalisiertkostenfrei. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum TGW ist ferner berechtigt, das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig jeweilige Vertragsverhältnis in eigenem Ermessen jederzeit und ohne Unterbrechung und Angabe von Gründen zu unterbrechen. Termine werden in einer einem solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3Fall entsprechend angepasst. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintretenAuftragnehmer wird notwendige Maßnahmen ergreifen, die eine vertragsgemäße Fortführung schnellst mögliche Wiederaufnahme der Arbeiten unmöglich machennach erneuter Freigabe durch TGW ermöglichen. Der Auftragnehmer wird in einem solchen Fall TGW unverzüglich auf die entsprechenden Konsequenzen und daraus entstehenden tatsächlichen direkten Kosten hinweisen. Die aus der Sistierung zusätzlichen direkten Kosten sind vom Auftragnehmer nachzuweisen und von TGW zu tragen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, ist der AG unverzüglich zu verständigengleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. 3.48.2. Der AG Auf das Ausbleiben notwendiger, seitens der TGW zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Übermittlung der Unterlagen schriftlich eingemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat; diesfalls tritt solange kein Lieferverzug ein, solange TGW mit der Übermittlung der Unterlagen säumig ist. Die Beweislast hierfür trifft den Auftragnehmer. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat TGW das Recht zur Nutzung im gesetzlich zulässigen Umfang. An solcher Software – einschließlich Dokumentation – hat TGW darüber hinaus das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Die Erstellung einer Sicherungskopie ist berechtigtauch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für etwaige im Zusammenhang mit der Verwendung des Produktes bestehenden Schutzrechten. 8.3. Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim Auftragnehmer liegenden Gründen ändern, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 3 Monaten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers für TGW vorzunehmen. Davon betroffene Zahlungen können gegebenenfalls nach zu treffenden Sondervereinbarungen gegen Materialübereignungserklärung und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzwBankgarantie etc. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kanngeleistet werden. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Termine. 3.1. Die angegebenen Etwaige genannte Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintretenPlantermine, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machenunter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Mit- wirkung des Kunden, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von einem planmäßigen ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebender Arbeiten sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, wie z. B. höhere Gewalt, stehen. Die Termine stellen damit keine Leistungstermine oder Vertragstermine dar. 6.1 DNS:NET hat mangelhafte Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist auftreten und deren Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist, nach ▇▇▇▇ von DNS:NET unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen. DNS:NET haftet nicht für Art und Güte der vom Auftraggeber bzw. von Dritten, soweit diese nicht in Erfüllung der vertraglichen Pflichten von DNS:NET tätig sind, erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Sachen. 6.2 Sind die Leistungen der DNS:NET von Anfang an mangelhaft oder tritt der Mangel zu einem spä- teren Zeitpunkt innerhalb der Gewährleistungsfrist zutage, benachrichtigt der Kunde die DNS:NET da- rüber unverzüglich. Nach dem Eingang der Mangelmeldung setzt sich die DNS:NET mit dem Kunden unverzüglich zur Klärung über das Vorliegen eines Mangels in Verbindung. Liegt ein Mangel vor, beseitigt DNS:NET den Mangel binnen einer angemessenen Frist. 6.3 Lässt DNS:NET eine ihr gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu behe- ben oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Herab- setzung der Vergütung (Minderung) verlangen. 6.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorge- nommen, so ist der AN verpflichtet, besteht für diese Verschiebungen anzuerkennenund die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung. 6.5 Weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen DNS:NET sind ausgeschlossen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen TermineGewähr- leistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet6.6 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, hat der AG das Rechtdass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist DNS:NET berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen alle erforderlichen Aufwendungen ersetzt zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtverlangen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine. 3.14.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) Leistungsbeginn, Zwischentermine, zu denen bestimmte Leistungsziele erreicht sein müssen und Fertigstellungstermine ergeben sich aus dem Auftragsschreiben bzw. gemäß Terminplan dem Bauzeitplan und sind vom AN einzuhalten. Sind im Auftragsschreiben nicht Termine, sondern Fristen für die Fertigstellung bzw. für die Erreichung bestimmter Leistungsziele vereinbart, so beginnen diese Fristen mit der angeordneten Arbeitsaufnahme der Arbeiten durch den AN. Als erster Arbeitstag gilt der vereinbarte bzw. von der ÖBA festgesetzte Tag des BH/HUBaubeginns, in Anpassung an den Fortschritt Ermangelung eines solchen der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), Tag des ersten Bautagesberichtes. Schlechtwetter- oder sonstige Ausfallstage bleiben ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten Auswirkung auf vorstehende Fristen und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen DokumentationTermine. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.34.2. Der AN verpflichtet sich, in Abstimmung mit dem AG einen Terminplan zu erstellen, diesen jeweils zu aktualisieren und dem AG jeweils nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung, so ist der AN verpflichtet, alle Termine einzuhalteneinen vom AG vorgegebenen Bauzeitplan zu akzeptieren, der sich in den - der Ausschreibung zugrundeliegenden – Gesamtterminplan einfügt und welcher eine koordinierte Durchführung aller sonstigen Gewerke Dritter innerhalb des Gesamtterminplanes ermöglicht. 4.3. Fristenverlängerungen bedürfen Über Verlangen des AG ist der ausdrücklichenAN verpflichtet, schriftlichen Bestätigung einen vollständigen Detailterminplan auszuarbeiten und während des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintretenBaufortschrittes auch wiederholt zu überarbeiten; verweigert der AN die erforderliche fristgerechte Mitwirkung an der Detailterminplanerstellung, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, so ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4berechtigt, die Detailtermine mit bindender Wirkung auch hinsichtlich der Verzugsfolgen dem AN vorzugeben. Der AG ist berechtigt, kurzfristig Änderungen des Bauablaufes sowie die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse vorzeitige Durchführung von Arbeiten ohne Mehrkosten zu verschieben bzw. zu unterbrechenverlangen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von wenn dies für den ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebender Gesamtarbeiten vordringlich ist. 4.4. Der AN trägt das Risiko aus Behinderungen durch außergewöhnliche Ereignisse sowie aus Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (zB Leistungserbringung bei aufrechtem Betrieb). Derartige Behinderungen sowie das Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wie Schlechtwetter, Frost, Kälte udgl. verlängern nicht die Leistungszeit und schieben Zwischentermine oder Endtermine nicht hinaus. Ungeachtet dessen ist der AN verpflichtet, Verzögerungen unverzüglich samt Angabe der Verzögerungsgründe dem AG schriftlich anzuzeigen. Sollten Verschiebungen des Bauzeitplanes notwendig werden, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennenneuen Zwischentermine einzuhalten, jedoch sind die im ursprünglichen Gesamtterminplan angegebenen Termine, insb. der Gesamtfertigstellungstermin, unveränderlich. 4.5. Sofern vereinbarte oder gemäß vorstehender Punkte vom AG vorgegebene Zwischentermine oder der Fertigstellungstermin oder Fristen für die Fertigstellung bzw. für die Erreichung bestimmter Leistungsziele überschritten werden, ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe Vertragsstrafe beträgt, soweit im Auftragsschreiben nichts anderes festgelegt ist, a) bei Überschreitung vereinbarter Termine, pro Kalendertag der Überschreitung, in Prozenten, der (zum Zeitpunkt der Überschreitung bekannten) Auftragssumme (inkl. Ust.) bei Auftragssummen - bis € 10.000,-- 1 %, mind. aber EUR 100,00 - bis € 100.000,-- 0,5 % - bis € 1.000.000,-- 0,10 % - über € 1.000.000,-- 0,05 % höchstens gesamt jedoch bei Auftragssummen - bis € 100.000,-- 18 % - bis € 1.000.000,-- 12 % - über € 1.000.000,-- 8 % der Bruttoauftragssumme. b) bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Endfertigstellungstermines 2,5 % der Schlussrechnungssumme, mindestens jedoch EUR 2.500,00 zuzüglich des gemäß lit. a) zutreffenden Prozentsatzes pro Kalendertag des Verzuges. Für den Fall, dass der AN Planunterlagen oder Muster gem. Pkt. 2.9. trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht termingerecht vorlegt, ist der AG berechtigt, diese auf Kosten des AN von dritter Seite erstellen zu lassen und wird für diesen Fall eine Vertragsstrafe von 1,0 % der Netto- Herstellungskosten, mindestens jedoch EUR 1.500,00 vereinbart. Die Vertragsstrafe ist zu entrichten, unabhängig davon, ob dem AG durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch Verzug ein Schaden entstanden ist oder nicht oder ob den AN gefährdetan der Frist- /Terminüberschreitung ein Verschulden trifft oder nicht. Die Geltendmachung der den Betrag der Vertragsstrafe übersteigenden Schäden bleibt vorbehalten. Das Werk ist fertig gestellt, hat der AG wenn das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG Werk mängelfrei fertig gestellt ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung mängelfreie Fertigstellung dem AG schriftlich angezeigt wurde. Vertragsstrafen können von Teilrechnungsbeträgen in Ersatzvornahme durchführen Abzug gebracht werden oder sind über Verlangen des AG ohne Einwand von Gegenforderungen an den AG zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtentrichten.

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Sources: General Terms and Conditions for Construction and Facility Management Services, General Terms and Conditions for Construction and Facility Management Services

Termine. 3.1Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich zu vereinbaren. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇.▇▇ bemüht sich, vereinbarte Termine einzuhalten. Für die Klärung der Frage, ob die ▇▇▇▇.▇ergebendie vereinbarten Leistungen fristgerecht erfüllt, ist der Versand der Leistungen, Unterlagen etc. durch die ▇▇▇▇.▇▇ entscheidend. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm für diesen Fall gesetzlich eingeräumten Rechte, wenn er der ▇▇▇▇.▇▇ zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen unter Androhung der jeweiligen Konsequenz gesetzt hat. Diese Frist wird durch den Zugang einer schriftlichen Aufforderung (Mahnschreiben) an die ▇▇▇▇.▇▇ in Gang gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch die ▇▇▇▇.▇▇ aus dem Rechtsgrund des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere auch bei Auftragnehmern der ▇▇▇▇.▇▇, entbinden Letztere jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Termins. Sollte die ▇▇▇▇.▇▇ einen verbindlich zugesagten Termin nicht einhalten können, weil die vom Auftraggeber beizubringenden, zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingelangt sind, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, daraus irgendwelche Rechte abzuleiten. Der Termin verschiebt sich in diesem Fall um die Dauer der vom Auftraggeber zu verantwortenden Verspätung. Sollte die ▇▇▇▇.▇▇ für den Fall einer solchen vom Auftraggeber zu verantwortenden Verzögerung nicht mehr in der Lage sein, den Auftrag durchzuführen, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist Auftraggeber diesbezüglich nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten die ▇▇▇▇.▇▇ in Anspruch zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtnehmen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine. 3.112.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Die angegebenen Termine Verbindliche Terminabsprachen sind vorläufig geplanteschriftlich festzuhalten bzw. In jedem Fall hat von der Designerin schriftlich zu bestätigen. 12.2 Alle Leistungen der Designerin (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 12.3 Der Kunde wird der Designerin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der beauftragten Leistungen gemDurchführung des Auftrages bekannt werden. Anordnung Der Kunde trägt den Aufwand, der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HUdadurch entsteht, in Anpassung an den Fortschritt dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen DokumentationDesignerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 3.2. Die Einhaltung 12.4 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich Designerin aus Gründen, die der AG oder BH/HU sie nicht zu vertreten habenhat, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebenwie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Designerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 12.5 Befindet sich die Designerin in Verzug, so ist kann der AN verpflichtetKunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Designerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese Verschiebungen anzuerkennenfruchtlos verstrichen ist. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen TermineSchadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Termine. 3.1(1) Von uns genannte Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart, Plantermine. Die angegebenen Termine Teillieferungen und Leistungen sind vorläufig geplantein zumutbarem Umfang zulässig. (2) Verzögerungen, die in der Sphäre unseres Auftraggebers oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (z.B. Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) führen dazu, dass sich Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum verschieben. In jedem Fall hat Überschreitet die Durchführung Verzögerung einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten, sind wir, unbeschadet der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) Geltendmachung anderer Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentationzur Kündigung berechtigt. 3.2(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. bei unvorhergesehenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten) verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Vertragserteilung behindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Die Einhaltung Das gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird uns durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TermineTechnosoft GmbH vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, insbesondere so werden wir von der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzwLeistungsverpflichtung frei. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, Sofern die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machenLieferverzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der AG Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungsfrist frei oder tritt der Auftraggeber zurück bzw. kündigt er, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber davon unverzüglich zu verständigenbenachrichtigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung (4) Kommt Technosoft mit dem Abschluss der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebenLeistungen in Verzug, so ist der AN verpflichtetAuftraggeber berechtigt, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung fruchtlosem Ablauf einer von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdetTechnosoft gesetzten, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzenEtwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine allfällige Verpflichtung weitergehende Haftung übernimmt Technosoft im Fall des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtVerzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine. 3.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung 7.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, schriftlich festgehalten und von der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HUhiroki digital gmbh bestätigt sind, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten nur als annähernd und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentationunverbindlich. 3.2. Die Einhaltung 7.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich hiroki digital gmbh aus Gründen, welche die der AG oder BH/HU hiroki digital gmbh nicht zu vertreten habenhat, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebenwie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse und / oder Verzögerungen bei Erfüllungsgehilfen der hiroki digital gmbh, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Kalendermonate andauern, sind der Auftraggeber und die hiroki digital gmbh berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 7.3 Befindet sich die hiroki digital gmbh in Verzug, so ist kann der AN verpflichtetAuftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der hiroki digital gmbh schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese Verschiebungen anzuerkennenfruchtlos verstrichen ist. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen TermineSchadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 3.6. Ist 7.4 Vereinbarte Fristen beginnen mit dem vollständigen Eintreffen der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung nachstehenden Zeitpunkte: a. Datum der festgelegten Termine unterzeichneten Auftragsbestätigung b. Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdetorganisatorischen Voraussetzungen c. Datum, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. an dem die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher hiroki digital gmbh eine Vorauszahlung oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die taugliche Sicherheit vor Lieferung oder Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.erhält

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Termine. 3.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL1) bzw. gemäß Terminplan des BH/HUVom Auftragnehmer genannte Liefer- und Leistungstermine sind, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten)soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentationunverbindliche Plantermine. 3.2. Die Einhaltung (2) Verzögerungen, die in der TermineSphäre des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (z. B. Änderungswünsche, insbesondere der Fertigstellungstermineverspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführenmangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) führen dazu, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3sich Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum verschieben. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, Überschreitet die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machenVerzögerung einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen, ist der AG unverzüglich zu verständigenAuftragnehmer, unbeschadet der Geltendmachung anderer Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt. 3.4(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. bei unvorhergesehenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten) verlängert sich, wenn der Auftragnehmer dadurch an der rechtzeitigen Vertragserteilung behindert ist, eine etwaige Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Der AG Das gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird dem Auftragnehmer durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Verzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der Kunde berechtigt, kurzfristig vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Verlängert sich die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- Liefer- bzw. Leistungszeit, wird der Auftragnehmer von der Leistungsfrist frei oder tritt der Kunde zurück bzw. kündigt er, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen. (4) Kommt der Auftragnehmer mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen bzw. Lieferung in Verzug ohne das ein Fall von höherer Gewalt und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzwsonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände i.S.v. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzwZiffer 5 Abs. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben3 vorliegt, so ist der AN verpflichtetKunde berechtigt, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdetfruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzenEtwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine allfällige Verpflichtung weitergehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer im Fall des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtVerzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.

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Termine. 3.15.1. Vereinbarte Fristen sind für die pramux GmbH nur dann verbindlich, wenn sämtliche technischen Fragen zwischen der pramux GmbH und dem Auftraggeber verbindlich geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Pflichten wie insbesondere die Beibringung der ggf. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Freigaben oder Pläne erfüllt sowie vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat. Erfolgen diese Vorausleistungen nicht rechtzeitig, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die pramux GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. 5.2. Teillieferungen/-leistungen sind zulässig, soweit nicht für den Auftraggeber unzumutbar. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG pramux GmbH ist berechtigt, kurzfristig auch vor dem vereinbarten Termin zu liefern. Wird die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/pramux GmbH durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar geworden sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierig- keiten, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Gefahren durch kriegerische oder baufortschrittsbedingter Einflüsse terroristische Auseinandersetzungen, nicht vorhersehbare, fehlende oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtung gehindert, so ruht die Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. Die pramux GmbH hat den Auftraggebern unverzüglich schriftlich darüber zu verschieben bzwunterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung eingetreten ist. Ist das Ruhen der Leistungsverpflichtung für den Auftraggeber nicht zumutbar, ist dieser nach Ablauf einer von ihm zu unterbrechensetzenden angemessenen Frist berechtigt, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzwvom Vertrag zurückzutreten. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Abs. Sollten sich 2 und 4, § 326 Abs. 5 BGB). Die pramux GmbH hat Nichtleistung oder verspätete Leistung aus Gründenden oben in Satz 2 genannten Gründen nicht zu vertreten. Bei Leistungsverzögerungen, die der AG oder BH/HU Auftraggeber zu vertreten habenhat, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen verlängern bzw. verschieben sich die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragenvereinbarten Lieferfristen und Liefertermine entsprechend. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Termine. 3.18.1 Der AN hat seine Leistungen in den gemeinsam vereinbarten Fristen zu erbringen. Die angegebenen Termine Einzelleistungen sind vorläufig geplantedem AG so rechtzeitig zu übergeben, dass dem AG ein unter Berücksichti- gung der jeweiligen Terminsituation ausreichender Prüfungs- und Entscheidungszeitraum bleibt. 8.2 Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine Ter- minvereinbarung erfolgt ist, werden die Vertragsparteien schrift- lich Vertragstermine vereinbaren. In jedem Fall Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat die der AN seine Leistungen jedenfalls stets so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3Baumaßnahme nicht behindert werden. Der AN ist durchweg verpflichtet, seinen Leistungsfort- schritt angemessen zu fördern und die dafür notwendigen Ka- pazitäten einzusetzen. 8.3 Der AN hat alle für die sonstige Planung und für die Ausführung des Projekts erforderlichen Leistungen so rechtzeitig zu erbrin- gen, dass die zwischen dem AG und den sonstigen am Bau Be- teiligten (insbesondere den sonstigen Planern und den ausfüh- renden Unternehmern) vereinbarten Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintretennicht aus Gründen gefährdet oder verzögert werden, die eine vertragsgemäße Fortführung (auch) im Einfluss- oder Verantwortungsbereich des AN liegen. 8.4 Sollten sich diese Termine auf Wunsch des AG verändern, gelten für die Neufestlegung von Terminen die entsprechenden Bearbeitungsfristen. 8.5 Soweit Abweichungen von dem vertraglichen (Rahmen-) Ter- minplan oder den Vertragsterminen erkennbar oder bereits ein- getreten sind, hat der Arbeiten unmöglich machenAN den AG unverzüglich und schriftlich hierauf hinzuweisen und Abhilfemaßnahmen - z. B. Aufholmög- lichkeiten, organisatorische Optimierungen usw. - vorzuschla- gen. 8.6 Kommt der AN mit seiner Leistung zu den im Vertrag vereinbar- ten Anfangs-, wesentlichen Zwischen- oder Endterminen in Rückstand, erbringt er die ausstehenden Leistungen trotz Nach- fristsetzung sodann nicht innerhalb von maximal 12 Tagen und hat er die Verzögerung zu vertreten, so ist der AG unverzüglich – unbescha- det aller sonstigen Rechte – berechtigt, den Vertrag für Leistun- gen, die in Bearbeitung sind, aus wichtigem Grund zu verständigenkündigen. 3.48.7 Verzögert sich die Leistung eines fachlich Beteiligten oder eine Entscheidung des AG, kann der AG im Rahmen des Zumutba- ren Beschleunigungsmaßnahmen anordnen. Der Können Einzelter- mine oder Vertragsfristen aus unabweisbaren Gründen nicht eingehalten werden, gibt der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/neue Termine oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus GründenFristen vor, die die objektiv eingetretenen Terminverzögerungen berücksich- tigen. Vor Anordnung von Beschleunigungsmaßnahmen oder der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der AG den AN an und berücksichtigt seine Leistungsfähigkeit. Derarti- ge Anordnungen oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von Festlegungen durch den AG erfolgen nach billigem ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben(§ ▇▇▇ ▇▇▇). 8.8 Der AN hat Anspruch auf Verlängerung von Einzelterminen oder Vertragsfristen, so wenn er bei der Erbringung seiner Leistungen durch einen Umstand aus dem Risikobereich des AG oder durch Höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände behindert wird. Behinderungen hat er unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl sie ihm nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann An- spruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem AG die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder der AG diese hätte erkennen müs- sen. 8.9 Um dem AG eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termineregelmäßig (mindestens wöchentlich je- weils zum ersten Werktag der Folgewoche) Terminkontrollbe- richte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs der Leistungen nebst Erläuterungen nach Vorgaben des AG vorzulegen. 3.68.10 Soweit der AN zur Erstellung oder Bearbeitung von Terminplä- nen verpflichtet ist, gilt: Alle Terminpläne sind auch als EDV- Version nach Vorgabe des AG an den AG zu übergeben. Ist Weist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung AG einen vom AN aufgestellten oder fortgeschriebenen Terminplan begründet zurück, ist der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch AG berechtigt, einen für den AN gefährdetverbindlichen eigenen Terminplan nach billigem Ermes- sen (§ 315 BGB) aufzustellen oder fortzuschreiben. 8.11 Die Leistungen des AN können auf Anordnung des AG aus wichtigem Grund für eine Dauer von bis zu zwei Monaten unter- brochen werden, ohne dass hieraus Ansprüche des AN entste- hen. Bei einer darüber hinausgehenden Unterbrechung hat der AG das RechtAN einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, Personal selbst beizustellen bzwwenn die Unterbrechung nicht von ihm zu vertreten ist, wobei der AN verpflichtet ist, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die ihm durch die Unterbrechung entstehen- den Kosten zu minimieren. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (auch bei TeilleistungenSprecher) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigtVerwaltungs GmbH GmbH & Co. KG Commerzbank AG, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.Mannheim ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BLZ 670 800 50

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Sources: Allgemeine Vertragsbestimmungen Für Planend Oder Beratend Tätige

Termine. 3.1Die Termine für die Leistungserbringung werden mit Vertragsabschluss vereinbart. Die angegebenen Im Angebot enthaltene Termine sind vorläufig geplantegelten als unverbindliche Richttermine, ausser sie wurden von Geotherm ausdrücklich zugesichert und unter der Voraussetzung, dass das Angebot innert der Bindungsfrist von 3 Monaten (Ziff. In jedem Fall hat die Durchführung 4) angenommen wird. Bestellungsänderungen berechtigen zu einer entsprechenden Anpassung der beauftragten Leistungen gemTermine. Anordnung der ört- lichen Bauleitung Grundsätzlich gilt eine minimale Vorlaufzeit von 4 Wochen (ÖBLMobilisierungszeit) bzw. gemäß Terminplan des BH/HUab Vertragsabschluss bis zum Ausführungsbeginn, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiertsofern nichts anderes vereinbart ist. Für Lieferungen Vollendungsarbeiten (z.B. Hinterfüllung, Ankerausbau, Ausbau von Spriessungen) bei einer von der Geotherm erstellten Baugrube gilt eine Vorlaufzeit von mindestens 5 Arbeitstagen ab Aufforderung zur Ausführung und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum Beginn der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3Arbeiten. Der AN ist verpflichtetBesteller vergütet sämtliche Aufwendungen durch Arbeitsunterbrüche, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintretenTerminverschiebungen oder anderweitige Verzögerungen, die nicht von Geotherm zu vertreten sind. Bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins kommt Geotherm nach schriftlicher Mahnung des Bestellers in Verzug. Vereinbarte Termine gelten unter den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, dass: - der Stand von Arbeiten des Bestellers oder Dritten und der Zustand des Bauobjektes (Arbeitsplanum, Energie- und Wasserversorgung usw.) einen rechtzeitigen Arbeitsbeginn und ein ungehindertes Arbeiten gestattet; - keine unvorhergesehenen Behinderungen auftreten. Solche Behinderungen sind beispielsweise Mobilmachung/Krieg, Aufruhr, Störung des Arbeitsfriedens, Unfälle, Epidemien/Pandemien, fehlerhafte oder verspätete Zulieferung der AVB Geotherm AG, Version 01. Oktober 2018 nötigen Materialien, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse wie Sturm, Erdbeben; - keine verspäteten oder mangelhaften Leistungen Dritter, welche die Erbringung der Leistung behindern; - der Besteller die zur Ausführung des Auftrags nötigen Unterlagen (z.B. Pläne) rechtzeitig, vollständig und inhaltlich korrekt zur Verfügung stellt; - die Leistungen des Bestellers vertragsgemäss und rechtzeitig erbracht werden; - notwendige behördliche Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden; - der Besteller die Zahlungsbedingungen einhält. Kommt Geotherm durch eine vertragsgemäße Fortführung nachweislich verschuldete Verzögerung in Verzug, hat der Arbeiten unmöglich machen, ist Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zehn Arbeitstagen zur Erbringung der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4Leistung anzusetzen. Der AG ist berechtigt, kurzfristig Wird die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich Nachfrist aus Gründen, die der AG oder BH/HU welche Geotherm zu vertreten habenhat, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebennicht eingehalten, so ist kann der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennenBesteller den nachgewiesenen Verspätungsschaden geltend machen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe Annahmeverweigerung des verspäteten Teils durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassenBesteller ist nicht zulässig. Der AN Besteller hat sämtliche Kosten aus keine Rechte und Ansprüche wegen Verzögerung der Ausführung, ausser sie werden in diesem Titel zu tragenKapitel ausdrücklich genannt. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. Bei einer vereinbarten Konventionalstrafe für Verzug, gilt in jedem Fall eine Obergrenze von 5% des Preises der im Verzug stehenden Leistung. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen

Termine. 3.11. Tätowierungen erfolgen grundsätzlich nur nach Ter- min. Walk-In-Days, Kleinsttätowierungen, Messeauftrit- te, Cover-Ups und Touch-Ups sind hiervon unberührt. 2. Bei Auftragsannahme erfolgt eine verbindliche Terminfestle- gung über eine oder mehrere Sitzungen. 3. Der Kunde leistet bei Vertragsschluss eine Anzahlung von € 100,- bis € 150,- je Sitzung. 4. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat Anzahlung ist dem Kunden zurückzuerstatten, sofern a. er die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtetersten 14 Tage telefonisch, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/schriftlich oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von persönlich widerruft und dem beauftragten ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebennoch keine Arbeit entstanden ist, b. er mindestens 7 Werktage vor dem ersten Termin telefonisch oder persönlich absagt, kein Ersatztermin vereinbart wird und dem beauftragten ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ noch keine Arbeit entstanden ist, c. eine Absage des ersten Termins durch den Kunden erfolgt, und zwar aus Gründen oder Umständen, die der Kunde nachweislich nicht zu vertreten hat, d. eine Absage des ersten Termins durch den Tätowierer erfolgt, und zwar aus Gründen oder Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat. 5. Eine Rückzahlung der Anzahlung ist ausgeschlossen, sobald a. der beauftragte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ mit dem Anfertigen einer individuellen Zeichnung oder Vorzeichnung oder anderen vorbereitenden Arbeiten gemäß Vertragsabsprache be- gonnen hat, b. die erste von einer oder mehreren vereinbarten Sitzungen durch Tätowieren begonnen wurde. 6. Eine Rückzahlung der Anzahlung nach Ziffer IV. 4. erfolgt in Form eines Tattoo-Gutscheins in gleicher Höhe der geleisteten Anzahlungen. Eine Rückzahlung der Anzahlung in bar ist ausge- schlossen. 7. Die geleisteten Anzahlungen werden nach Durchführung der Tätowierung mit dem zu entrichtenden Gesamtpreis verrechnet. Ist Ratenzahlung oder eine Gesamtpreiszahlung nach dem letz- ten Termin vereinbart, erfolgt die Verrechnung der Anzahlung mit dem Honorar, das für den letzten Termin zu leisten ist. 8. Terminverschiebungen sind telefonisch oder persönlich, jedoch nicht schriftlich, möglich. Hierauf wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen. 9. Wird eine Terminverschiebung durch den Kunden mindestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Termin veranlasst, und wird innerhalb der nächsten 12 Monate ein Ersatztermin vereinbart, so ist wird die geleistete Anzahlung für den ursprünglichen Termin nach Durchführung der AN verpflichtetTätowierung dennoch mit dem zu entrichtenden Gesamtpreis verrechnet. Findet ein Ersatztermin erst 12 Monate oder später statt, diese Verschiebungen anzuerkennenwird die Anzahlung des ursprünglichen Termins nicht mit dem Gesamtpreis verrechnet. 10. Die neuen Fristen erhalten Kommt ein Termin aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat (Ziffer IV. 4. c.), nicht zu Stande, besteht ein Anspruch auf Vereinbarung eines Ersatztermins. 11. In den übrigen Fällen der Terminabsage oder bei Nichterscheinen besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin und die Anzahlung verfällt. 12. Kommt ein Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zu Stande, so liegt die Vergabe eines Ersatztermins allein im Ermessen des Tätowierers. 13. Kommt ein Termin durch Absage des Tätowierers und aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat (Ziffer IV. 4. d.), nicht zu Stande, wird ein Ersatztermin zum frühestmöglichen Zeitpunkt vereinbart. 14. Es besteht kein Anspruch auf eine bevorzugte Ersatzterminvergabe. 15. ▇▇▇▇▇ für einen Nachstechtermin keine Anzahlung geleistet und der Kunde sagt diesen Termin ab oder erscheint nicht, so entfällt der Anspruch auf einen weiteren kostenfreien Nachstechtermin im Nachleistungszeitraum. 16. Liegt ein Ausschlussgrund nach ihrer Bekanntgabe Ziffer III. 3. vor oder wird bekannt, so gilt dies als Terminabsage durch den AG Kunden, die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Terminedieser zu vertreten hat. 3.617. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzwEs besteht kein Anspruch auf einen Wunschtermin. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.T A T T O O ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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Sources: Tattoo Service Agreement

Termine. 3.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB wie z.B. Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, verpflichtet alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. 3.4. Der AG ist kurzfristig berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Werkvertrag

Termine. 3.1Vor Baubeginn hat der Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) einen mit der zuständigen Fachabteilung des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) abgestimmten und nach Bauteilen, Bauabschnitten und Hauptpositionen unterteilten Terminplan (Bauzeitenplan) und einen Baustelleneinrichtungsplan zu vorzu- legen. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung Bei der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan Erstellung des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, Bauzeitenplanes ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇Regel-Arbeitszeit Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennenvon 07:00 - 16:00 Uhr auszugehen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe festgelegten Eck- und Fertigstellungstermine sind einzuarbeiten. Nach Bestätigung durch den AG wird dieser Terminplan Bestandteil des Vertrages. Alle übrigen Zwischentermine für die gleiche Rechtswirksamkeit wie einzelnen Baumaßnah- men werden im Zuge des Gesamtablaufes vom AG kurzfristig, gegebenenfalls auch vor Ort, festgelegt und sind einzuhalten. Der AG kann vom AN Arbeitsunterbrechungen verlangen, wenn dies für die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist Qualität der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung Arbeit erforder- lich ist (z.B. bei widrigen Witterungsverhältnissen, in Störungssituationen zur Aufrechterhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassenVer- sorgungspflichten). Der AN hat sämtliche Kosten in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Verlängerung seiner Leis- tungstermine. Witterungsbedingte Arbeitsausfälle sind durch erhöhten Personal- und Geräteeinsatz aufzuholen und werden nicht gesondert vergütet. Die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erfolgt in vertraglich festgelegten Einzel- und Endfris- ten. Verzögerungen, gleich welcher Art, die der AN zu vertreten hat, müssen durch Überstunden, Mehr- schichtenarbeiten sowie Nacht- und Sonntagsarbeiten eingeholt werden. Falls erforderlich, hat der AN dafür die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Für diese Arbeiten besteht für den AN kein An- spruch auf Nachforderungen. Sollte aus diesem Titel vom AG verschuldeten Gründen (Bauvorleistungen) der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden können, hat vom AN eine sofortige schriftliche Anzeige zu tragen. 3.7erfolgen. Der Nur diese Anzeige kann den Fertigstellungstermin verschieben und die Vertragsstrafe aussetzen. Für die Einhaltung der Fertigstellungstermine übernimmt der AN die volle Gewähr. Andernfalls ist der AG ist bei Verzug berechtigt, Maßnahmen durch Einschaltung weiterer Firmen zu Lasten des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigtzu ergreifen, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen um die Ein- haltung der Fertigstellungstermine zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtgewährleisten.

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Sources: Zusatzbedingungen

Termine. 3.111.1. Frist‐ und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplantevereinbarten Liefertermine und -fristen gelten nur als Richtgröße, es sei denn sie wurden schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. In jedem Fall Die für die Lieferung bemessene Lieferzeit beginnt frühestens ab Erhalt der in allen kaufmännischen und technischen Belangen endgültig fixierten Angaben und nach Erbringung der vom Kunden dafür erforderlichen Leistungen (zB Bereitstelllug von Unterlagen oder Informationen) zu laufen. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche verlängern die Lieferzeit angemessen. 11.2. Nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Kunde CIN schriftlich zur Lieferung auffordern. Frühestens mit Zugang dieser Aufforderung gerät CIN in Lieferverzug. 11.3. Geringfügige Überschreitungen von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten)Kunde zu akzeptieren, ohne Mehrkosten zu erfolgendass deshalb die Folgen des Lieferverzugs eintreten. 11.4. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Nichteinhaltung verbindlicher Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentationihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er CIN eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. 3.211.5. Die Einhaltung Nach erfolglosem Ablauf der Termine, insbesondere Nachfrist kann der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzwKunde vom Vertrag zurücktreten oder an der Erfüllung des Vertrags festhalten. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machenHat CIN bereits Teilleistungen erbracht, ist der AG unverzüglich zu verständigenKunde nur zum Rücktritt hinsichtlich noch ausständiger Teilleistungen berechtigt. 3.411.6. Der AG ist berechtigtWird, kurzfristig während aufrechten Verzugs, die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechenLieferung durch Zufall unmöglich, ohne dass daraus eine Verlängerung haftet CIN nicht, wenn der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kannSchaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 3.511.7. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Wien. Alle Kosten für Transport und Transportversicherung von Wien bis zum Aufstellungsort gehen zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen TermineLasten des Kunden. 3.611.8. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN Im Falle höherer Gewalt oder einer unverschuldeten Betriebsstörung (auch bei Teilleistungen) unseren Geschäftspartnern), welche CIN vorübergehend daran hindern, die vereinbarten Termine und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigtFristen einzuhalten, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelnerverlängern sich diese Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. 11.9. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich spätestens vier Wochen nach Lieferung und wird vom Kunden in einem Abnahmeprotokoll bestätigt. Nach Ablauf der vier Wochen gilt die Lieferung jedenfalls als abgenommen. Gleiches gilt, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und wenn der Kunde die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtLieferung zwei Wochen im Livebetrieb verwendet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine. 3.15.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Die angegebenen Termine Verbindliche Terminabsprachen sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) schriftlich festzuhalten bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten vom Auftragnehmer schriftlich zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentationbestätigen. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von 5.2 Vom Auftragnehmer schriftlich bestätigte ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, die vom Kunden später als fünf volle Werktage (mindestens 120 Stunden) vor Beginn des jeweiligen Termins abgesagt oder verschoben werden, sind vom Kunden voll zu bezahlen und wird hierfür mindestens netto EUR 300,00 verrechnet. Sollten die hierdurch entstandenen Kosten höher sein, werden die jeweils höheren Kosten verrechnet (u.a. Stundensatz netto € 120,00, Reisekosten iHv € 0,42 pro km sowie allfällig frustrierte weitere Ausgaben und Aufwendungen). 5.3 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 5.4 Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 5.5 Werden vom Auftragnehmer beim Kunden zu erbringende Leistungen, wie insbesondere der On-Boarding-Call oder Scan- Aktivitäten für 3D-Rundgänge, nicht spätestens 8 Wochen nach Auftragserteilung mit dem Kunden final terminisiert, werden– ungeachtet der noch ausständigen Leistungserbringung – die Leistungen für das erste Vertragsjahr gänzlich in Rechnung gestellt und sind zur Zahlung fällig. 5.6 Wird der On-Boarding Call oder andere Leistungen seitens des Kunden verschoben bzw. verabsäumt oder findet dieser nicht binnen 6 Monaten nach Beauftragung des Auftragnehmers statt, ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen TermineAuftragnehmer berichtigt 100% des Auftragsvolumens für das erste Vertragsjahr in Rechnung zu stellen. 3.6. Ist 5.7 Sollte der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch Kunde drei Mal den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen Experten-Call verschieben bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassenverabsäumen findet ein weiterer Experten-Call nur nach Vorkasse der hierfür entstandenen Mehrkosten statt. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragenSofern zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer hierzu keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, wird eine Verrechnung nach Zeitaufwand mit netto EUR 120,00 pro Stunde vereinbart. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine. 3.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. gemäß Anordnung der ört- lichen örtlichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen einzelnen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. gemäß der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Werkvertrag

Termine. 3.19.1. Alle in der Bestellung angegebenen Termine verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, als Fixtermine. 9.2. Im Falle der Überschreitung eines Termins ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist von der Bestellung/vom Vertrag zurückzutreten. 9.3. Hält der Auftraggeber an der Erfüllung des Vertrages fest, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seinen Pönale- und Schadenersatzverpflichtungen. 9.4. Auch bei Akzeptanz einer Lieferterminverschiebung (egal ob vom Auftragnehmer verschuldet oder nicht) behält sich der Auftraggeber die Anrechnung einer Pönale von 1 % des Gesamtauftragswertes pro angefangenem Werktag, maximal jedoch bis zum Gesamtauftragswert, vor. Diese Pönale ist auch auf alle in der Bestellung als Fixtermine ausgewiesenen Zwischentermine anwendbar. Stichtag ist jeweils der auf den Termin folgende Arbeitstag. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen über die Pönale hinausgehenden Schaden vom Auftragnehmer zu fordern. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung Einforderung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BHPönale entbindet den Auftragnehmer weder von dessen Liefer- und/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiertoder Leistungsverpflichtung. 9.5. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführenFall, dass eine Fertigstellung innerhalb schon vor dem Liefertermin offenkundig wird, dass der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen Auftragnehmer nicht in der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintretenLage sein sollte, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machengegenständliche Bestellung ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig zu erfüllen, ist der AG unverzüglich Auftraggeber berechtigt, diese Lieferungen/Leistungen selbst oder durch Dritte auszuführen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten sind vom Auftragnehmer zu verständigentragen. 3.49.6. Der AG ist berechtigtAuftragnehmer wird den Auftraggeber bei sonstiger Schadenersatzpflicht von allen Umständen, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/geeignet sind, die rechtzeitige Erfüllung seiner Leistungspflichten zu be- oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechenverhindern, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kannsofort schriftlich unterrichten. 3.59.7. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebengelten erst dann als eingehalten, so wenn auch die gesetzes- und vertragskonforme Dokumentation vollständig und korrekt geliefert ist. 10.Übergabe/Übernahme: 10.1. Die Warenübernahme am Sitz des Auftraggebers erfolgt von Montag bis Donnerstag, 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie ▇▇▇▇▇▇▇ von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Übernahme der Ware am Bestimmungsort/Einsatzort erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung und hat im Beisein des Auftraggebers oder einer von diesem beauftragten Person zu erfolgen. 10.2. Mit der bloßen Übernahme der Ware durch den Auftraggeber beginnt noch nicht der Lauf der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungspflicht beginnt erst nach Übernahme der Ware und/oder Leistungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu laufen. 11.Garantie und Gewährleistung: 11.1. Der Auftragnehmer garantiert über die bloße gesetzliche Gewährleistung hinaus die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit, die einwandfreie Qualität und die Erfüllung der gewöhnlich vorausgesetzten und vertraglich bedungenen Eigenschaften sowie die Freiheit von Schutzrechten und sonstiger Rechte Dritter für die Dauer von 2 Jahren ab Beginn der bestimmungsgemäßen Verwendung (Gewährleistungsfrist), längstens jedoch 5 Jahren ab Lieferung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bleibt subsidiär bestehen und gilt insofern, als die gegenständlichen Bedingungen nichts anderes vorsehen. 11.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle innerhalb dieses Zeitraums auftretenden Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beheben und alle mit der Mängelfeststellung und Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Das gilt auch dann, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden waren. 11.3. Die Gewährleistungsfrist wird für die Dauer von allfälligen Verbesserungsarbeiten bis zur erfolgreichen Mängelbehebung gehemmt. Für im Rahmen der Garantie/Gewährleistung ausgetauschte oder reparierte Teile gilt wieder eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Austausch bzw. Reparatur. Für versteckte Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Erkennens. 11.4. In denjenigen Fällen, in welchen der Auftragnehmer seiner Garantie- oder Gewährleistungsverpflichtung über Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, ist der AN verpflichtetAuftraggeber unabhängig von der Art des Mangels berechtigt, diese Verschiebungen anzuerkennenauf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung ohne weitere Nachfrage selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. 11.5. Der Auftraggeber behält sich vor, statt Verbesserung und Austausch sofort das Recht auf Wandlung oder Preisminderung geltend zu machen. 11.6. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe dem Auftraggeber durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit mangelhafte Lieferungen entstehenden Schäden sind vom Auftragnehmer zu ersetzen. Sollte dem Auftraggeber als Hersteller des Endprodukts eine Haftung für Schäden treffen, welche auf Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Grundstoffes oder Teilproduktes oder auf sonstige wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdetimmer geartete Fehler des Auftragnehmers oder seiner Vorlieferanten zurückzuführen sind, hat der AG das RechtAuftragnehmer den Auftraggeber aus einer solchen Haftung schadlos zu halten und vollen Regress zu leisten, Personal und zwar unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers. 11.7. Treten Mängel gehäuft auf oder sind sie grundsätzlicher Natur, so sind gleichartige Lieferteile aus der gegenständlichen oder einer früheren Lieferung – selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen wenn diese nicht konkret betroffen sind – nach ▇▇▇▇ des Auftraggebers unverzüglich auszutauschen oder zu lassenreparieren. 11.8. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragenErfüllungsort der Mängelbehebung innerhalb der Garantie- /Gewährleistungsverpflichtung liegt in der ▇▇▇▇ des Auftraggebers. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. 3.711.9. Der AG ist Auftragnehmer verzichtet auf eine sofortige Untersuchungs- und Mängelanzeigepflicht des Auftraggebers im Sinne des § 377 Abs. 1 UGB und erklärt sich damit einverstanden, dass die Wareneingangsprüfung bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, erster Möglichkeit im Zuge der Projektbearbeitung durch den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassenAuftraggeber erfolgt. 11.10. Der AN Auftraggeber behält sich vor, dem Auftragnehmer für jede von diesem zu verantwortende Reklamation, unabhängig vom Auftragswert und Schwere und Art des reklamierten Mangels, einen Sockelbetrag für den internen Bearbeitungsaufwand in Höhe von EUR 100,00 pro Reklamationsfall zu verrechnen. Sollte das tatsächliche Ausmaß an internem Bearbeitungsaufwand für die Reklamationsbearbeitung insbesondere für die Nachbearbeitung, Bestelländerung, etc. diesen Betrag übersteigen, ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder dieser tatsächliche Aufwand vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten Auftragnehmer zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung Barauslagen, die dem Auftraggeber entstehen sind jedenfalls zusätzlich zu ersetzen (z.B. Versandspesen, Kilometergeld, etc.). 12.Geheimhaltung: 12.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Laufe der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AN Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln und nach Ausführung der Bestellung an den Auftraggeber – soweit möglich – zurückzustellen. Die geheimen Informationen dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden noch für andere Zwecke als für die Abwicklung der jeweiligen Bestellung verwendet werden. Bei vom Auftraggeber genehmigter (teilweiser) Vergabe von Unteraufträgen zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtgegenständlichen Bestellung hat der Auftragnehmer seinen Unterlieferanten entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen. Ebenso wird er seine Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung (einschließlich Verwendungsverbot) verpflichten und haftet dem Auftraggeber für eine Verletzung der vorstehenden Geheimhaltungspflichten und Verwendungsverbote durch Dritte, an die er geheime Informationen weitergibt. 12.2. Als geheime Informationen gelten insbesondere alle zur Legung von Angeboten bzw. Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Berechnungen, das gesamte zur Verfügung gestellte Know-How des Auftraggebers, die Bestellung selbst und die sich daraus ergebenden Arbeiten sowie deren Ergebnisse.

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Sources: General Terms and Conditions

Termine. 3.1Fristen. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen DokumentationTerminabweichungen. 3.24.1 Leistungstermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Auf- traggeber und vom Auftragnehmer im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Leistungstermine oder Fristen unverbindlich. Die Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt der Auf- tragnehmer diese nach eigenem Ermessen. 4.2 Zur Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend Leistungsfristen verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig Auftragge- ber, dem Auftragnehmer die zur Bearbeitung des Auftrags benötigten Unter- lagen und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich Auskünfte rechtzeitig zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von den zugesicherten ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebenfrei zur Ver- fügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, so ist insbesondere hinsichtlich der AN verpflichtetVorlage von erforderlichen Unterlagen und der Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Daten, diese Verschiebungen anzuerkennennicht rechtzei- tig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe Er haftet gegen- über dem Auftragnehmer dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine ver- tragsgemäße Nutzung durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen TermineAuftragnehmer ausschließen oder beein- trächtigen. 3.64.3 Im Falle höherer Gewalt, insbesondere Feuer, Überschwemmung, Naturkatastrophen, kriegerischer oder terroristischer Gewalt, Arbeitskampf- maßnahmen, behördlichen Eingriffen, Behinderungen auf Transportwegen sowie bei sonstigen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers stehenden Umständen wie unverschuldete Betriebsstörungen und Schwie- rigkeiten bei der Material- und Ausrüstungsbeschaffung verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen Wird durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder 4.4 Schadensersatz- bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug Aufwendungsersatzansprüche des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzenAuftrag- gebers wegen Verzuges können nur gegen Nachweis bis maximal 5% des Auftragswertes geltend gemacht werden. Eine allfällige Verpflichtung Haftung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtAuftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Termins eingetreten wäre.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine. 3.114.1. Der Zeitplan der Auftragsausführung wird in den besonderen Bedingungen oder in den Beilagen des Vertrags genau aufgeführt. 14.2. Etwaige Verspätung kann kein Anlass zur Kündigung des Abkommens sein, wenn diese Verspätung im Grunde nicht unangemessen und ausschließlich dem Unternehmer zuzuschreiben ist. Die angegebenen Termine Haftung des Unternehmers dem Kunden gegenüber wegen Verspätung beschränkt sich auf die direkten und vorhersehbaren bewiesenen Schäden und beläuft sich höchstens auf 5% des ursprünglichen Vertragspreises, doch nur insoweit, dass die Verspätung ausschließlich einem Mangel seitens des Unternehmers zuzuschreiben ist und dass der Unternehmer eine Inverzugsetzung empfangen hat. Gegebenenfalls vereinbarte Verspätungsstrafen werden vollständig oder zum Teil nicht in Rechnung gestellt, wenn es eine Disproportion zwischen den Strafen und der geringen Bedeutung der zu spät ausgeführten Leistungen gibt. Eine solche Disproportion liegt vor, wenn sich der Wert der nicht-ausgeführten Leistungen auf weniger 5% des Preises beläuft, wenn die ausgeführten Arbeiten schon in Betrieb genommen werden können oder wenn die Verspätung die Ausführung der Arbeiten, die nicht zum Auftrag gehören, nicht verhindert. 14.3. Abänderungen des Zeitplans sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an vorangehend und schriftlich zu melden und sollen von den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgennach Artikel 11.1 bestimmten Personen unterschrieben sein. 14.4. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum Verzugszeit bei der vollständigen und mangelfreien Durchführung Ratenzahlung wird der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen DokumentationZahlungsfrist zugerechnet. 3.214.5. Im Falle einer Abänderung des Zeitplans durch den Kunden, welche einem Mangel seitens des Kunden zuzuschreiben ist, hat der Unternehmer ein Recht auf Erstattung aller dadurch verursachten Kosten und Schäden. Die Einhaltung Ausgaben und Kosten enthalten unter anderem: die Erhöhung der Termineallgemeinen Geschäftssitz- oder Verwaltungskosten, insbesondere Erhöhung der Fertigstellungstermineallgemeinen Kosten der Baustelle, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich Renditeverlust oder Stillstand des Materials, Renditeverlust der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführenPlanung, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintretenKosten, die eine vertragsgemäße Fortführung aus der Einstellung und Wiederaufnahme der Arbeiten unmöglich machenhervorgehen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- zusätzliche Wartungskosten und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzwKosten der Instandhaltung, berechtigte Forderungen Dritter (Unternehmer, Lieferanten und Auftraggeber), Lagerungskosten, Steigerung der Löhne und Grundstoffpreise). zu unterbrechenDer Unternehmer ist nicht verpflichtet, ohne dass daraus eine Verlängerung mit der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kannAuftragsausführung anzufangen oder sie fortzusetzen, solang keine Einigung über die berechneten Kosten und Entschädigung erreicht wurde. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen14.6. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassenAusführungsfrist wird bei höherer Gewalt oder ungünstigen Witterungsbedingungen ausgesetzt. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragenUnternehmer kann deswegen auf keinen Fall zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet werden. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Allgemeine Auftragsannahmebedingungen

Termine. 3.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten 4.1 Feste Lieferfristen und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AGVereinbarung. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung Im Zweifel ist für den Beginn einer Lieferfrist das Datum der Arbeiten unmöglich machen, ist Auftragsbestätigung der AG unverzüglich zu verständigenPohlCon maßgeblich. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/4.2 Vereinbarte Liefertermine gelten nur bei rechtzeitiger Klärung aller erforderlicher Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners (z. B. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kannLeistung einer Anzahlung). 3.5. Sollten sich aus Gründen4.3 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Auslieferungslager der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇PohlCon verlässt. 4.4 ▇▇▇▇▇▇▇ ergebenist berechtigt, so ist Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. 4.5 Sofern PohlCon Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z. B. Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakte, Feuerschäden, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von Behörden), verlängert sich die Frist um die Dauer der AN verpflichtetBehinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, diese Verschiebungen anzuerkennenwenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und weder PohlCon noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft. ▇▇▇▇▇▇▇ wird den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Termin mitteilen. 4.6 Ein Rücktritt wegen der Nichteinhaltung von Terminen erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, soweit die bereits erbrachten Leistungen verwendbar sind. 4.7 Verlängert sich die Ausführung aus Gründen, die PohlCon nicht zu vertreten hat und die nicht aus ihrem Leistungsbereich stammen, hat sie Anspruch auf Ersatz der ihr hierdurch verursachten Mehrkosten. 4.8 Ein Anspruch auf Rücknahme nicht benötigter Ware durch PohlCon besteht nicht. Aktuelle standardmäßige Katalogware im wiederverkaufsfähigen, einwandfreien Zustand kann nach vorheriger Absprache und Anmeldung binnen drei Monaten nach Lieferung bei frachtfreier Anlieferung frei Werk bzw. Niederlassung zurückgenommen werden. Die neuen Fristen erhalten Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen TerminePrüfung der Ware unter Abzug einer Pauschale für Verwaltungs- und Vertriebskosten in Höhe von 25% des Netto-Kaufpreises, mindestens aber EUR 50. Eventuell erforderliche Kosten der Nachbesserung und Neuverpackung werden zusätzlich nach Aufwand in Abzug gebracht. Rücklieferungen von Materialien in Sonderausführung sowie angebrochene Verpackungseinheiten werden nicht angenommen. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: General Terms and Conditions

Termine. 3.11. Die angegebenen für die Leistungen des Auftragnehmers vereinbarten Termine sind vorläufig geplanteverbindliche Vertragstermine. In jedem Fall hat Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Vertragstermine haftet der Auftragnehmer für alle Nachteile und Schäden, die Durchführung der beauftragten Leistungen gemMesse Berlin und ggf. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, weiteren in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiertVertrag einbezogenen Dritten daraus entstehen. Für Lieferungen den Fall des Verzuges mit der Lieferung von Plänen und Zeichnungen ist die Messe Berlin berechtigt, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte zu erstellen. Der Auftragnehmer hat der Mes- se Berlin in allen Fällen ihm erkennbare Verzögerungen seiner Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentationunverzüglich schriftlich mitzutei- len. 3.22. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung Wird für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführenAuftragnehmer erkennbar, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtetvorgesehene Projektablauf nicht eingehalten werden kann, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen z. B. wegen unvorhergesehener äußerer Umstände oder wegen Anordnungen der ausdrücklichenMesse Berlin, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintretenz. B. sol- chen, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich Planungsänderungen erforderlich machen, ist der AG unverzüglich Auftragnehmer verpflichtet, die Messe Berlin hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu verständigenunterrichten. 3.43. Der AG Auftragnehmer ist berechtigtzur Fortschreibung der Terminplanung und Fristenkontrolle verpflichtet. Werden Beschleunigungsmaßnahmen erforderlich, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechenist der Auftragnehmer zur Durchführung von Beschleunigungs- maßnahmen verpflichtet, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen zu können. Dies gilt nicht für den Fall, dass daraus eine Verlängerung sich Verzögerungen gegenüber dem vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zeit- plan aus Gründen ergeben, die von der vereinbarten Termine bzwMesse Berlin zu vertreten sind oder darauf beruhen, dass von der Messe Berlin erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt sind. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kannEtwaige An- sprüche des Architekten nach § 642 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt. 3.54. Sollten Glaubt sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebenAuftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so ist hat er dies der AN verpflichtetMesse Berlin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann An- spruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der Messe Berlin diese Verschiebungen anzuerkennenTatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe Darüber hinaus kann der Auftragnehmer sich auf Behinderungsumstän- de nur dann berufen, wenn diese aus dem Risikobereich der Messe Berlin stammen oder durch höhere Ge- walt oder andere für den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen TermineAuftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht worden sind. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen

Termine. 3.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU11.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten)sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentationunverbindlich. 3.2. Die Einhaltung 11.2 Für den Fall der Termine, insbesondere Verzögerung der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich Leistungen der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich Werbeagentur aus Gründen, die der AG oder BH/HU nicht von ihr zu vertreten habensind oder aufgrund von höherer Gewalt, Verschiebungen ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer der Verzögerung bzw. des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen liegt vor, wenn wir aufgrund eines von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebenaußen kommenden unabwendbaren Ereignisses unsere vertraglich vereinbarten Leistungen oder sonstigen Verpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht erbringen können. Fälle höherer Gewalt, wozu beispielsweise, jedoch keinesfalls abschließend genannt, Arbeitskampfmaßnahmen jeder Art, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, aber auch Auswirkungen auf die geschlossenen Verträge zur Gestaltung von Werbemitteln, Werbeanzeigen sowie der Durchführung von Werbeschaltungen aufgrund von derzeit bekannten (z.B.: Covid-19 Pandemie) und noch nicht bekannten Epidemien und Pandemien zählen, befreien uns von unserer vertraglichen Leistungsverpflichtung und von jeglicher Schadenersatzverpflichtung. Dies gilt auch für Fälle von im Zusammenhang mit solchen Ereignissen stehenden behördlichen Verfügungen und sonstigen Restriktionen (z.B.: Betretungsverbote, Ausgangsbeschränkungen, Veranstaltungsverbote, und dergleichen). Tritt ein Fall höherer Gewalt im Sinne der voranstehenden Umschreibung ein und haben wir als Werbeagentur vor diesem Eintritt unsere vertraglich vereinbarte Leistung bereits erbracht bzw. teilweise erbracht oder sind uns die Leistung betreffende Aufwendungen bei Dritten entstanden (als Beispiel: Werbeprospekte oder Werbespots für eine letztlich nicht stattfindende Veranstaltung/Tourismussaison wurden bereits produziert), so haben unsere Vertragspartner den aliquot auf diese Leistung entfallenden Preis jedenfalls zu bezahlen. Wurden Werbeleistungen von uns vertragsgemäß vorbereitet, ist es jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll (insbesondere, wenn weitere Kosten für die Werbemaßnahmen den wirtschaftlichen Nutzen überschreiten) die Werbemittel aufgrund eines zuvor geschilderten Ereignisses höherer Gewalt tatsächlich zu verwenden bzw. in Umlauf zu bringen, so kommt der Werbeagentur das Recht zu nach Information des Vertragspartner den Auftrag abzubrechen. Hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen ist der AN Vertragspartner zur aliquoten Erbringung seiner Gegenleistung verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.611.3 Für den Fall des verschuldeten Leistungsverzuges der Werbeagentur steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu, wenn er zuvor schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist. Ist der Fertigstellungstermin Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdetNichterfüllung oder Leistungsverzug sind, hat der AG das Rechtausgenommen bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragenausgeschlossen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Werbemittelgestaltung Und Schaltung

Termine. 3.14.1 Die im Leistungsverzeichnis oder Terminplan angegebenen Termine, Fristen und sonstigen Ausführungszeiten sind unbedingt einzuhalten und pönalisiert. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der genauen Termine, insbesondere einschließlich Baubeginn, werden im Auftrag oder im Bauzeitplan festgelegt. Fristverlängerungen bedürfen der Fertigstellungstermine, schriftlichen Vereinbarung. Im Falle eines Leistungsverzuges ist der AN – unter Beachtung der von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BHdessen Beauftragten gesetzten Nachfrist – verpflichtet, diese Leistung nachzuholen, widrigenfalls der AG berechtigt ist, die in Verzug stehende Leistung ohne weitere Nachfristsetzung auf Kosten des AN an einen Dritten zu vergeben. Alle aus diesem Verzug resultierenden mittelbaren und unmittelbaren Kosten trägt der AN. Wenn zur Einhaltung der vereinbarten Termine und Fristen Überstunden sowie weitere Forcierungsarbeiten vom AN geleistet werden müssen, werden diese vom AG nicht gesondert vergütet, es sei denn der Verzug stammt aus der Sphäre des AG und die Überstunden/HUForcierungsarbeiten wurden vom AG vor Ausführung schriftlich genehmigt. 4.2 Bei Verzug der bauseitigen Vorleistungen oder anderen Verzugsgründen aus der Sphäre des AG verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine jeweils um die Dauer der Verzögerung; dies gilt auch dann , wenn die Verzögerung über das übliche Maß hinausgeht. Dement- sprechend verpflichtet sich Darüberhinaus ist der AG berechtigt, die Termine neu festzulegen. Zur Sicherung des Endtermines hat der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig den Personal- und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführenGeräteeinsatz auf Aufforderung des AG zu verstärken (Forcierung). Werden Termine dermaßen neu festgesetzt, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt istdann gelten sie auch dann als pönalisiert, wenn sie im neuen Terminplan nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 3.34.3 Zeitverluste durch ungünstige Witterung, Personalmangel, Materialschwierigkeiten und dgl. begründen keinen Anspruch auf Fristverlängerung, Terminverschiebung und dgl. Auch werden in derartigen Fällen allfällige mittelbare und unmittelbare Säumnisfolgen nicht ausgeschlossen. 4.4 Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Auftrag/Werkvertrag wird eine Pönale von 0,5 % der Nettoauftragssumme pro Kalendertrag der Überschreitung vereinbart. Diese Pönale gilt auch für vereinbarte Zwischentermine (Bemessungsgrundlage ist auch hier die gesamte Nettoauftragssumme). Die Pönale ist nach oben hin unbegrenzt. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4haftet auch für den Verzug seiner Lieferanten und Subunternehmer. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse eine allfällige Pönale von der Schlußrechnung in Abzug zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kannbringen. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührt.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb)

Termine. 3.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) 4.1 Baubeginn, Zwischentermine, zu denen be- stimmte Bauziele erreicht sein müssen und Fertigstel- lungstermine ergeben sich aus dem Auftragsschreiben bzw. gemäß Terminplan dem Bauzeitplan. Sind im Auftragsschreiben nicht Termine, sondern Fristen für die Fertigstellung bzw. für die Erreichung bestimmter Bauziele vereinbart, so be- ginnen diese Fristen mit der angeordneten Arbeitsauf- nahme der Bauarbeiten durch den AN. Als erster Ar- beitstag gilt der vereinbarte bzw. von der ÖBA festge- setzte Tag des BH/HUBaubeginns, in Anpassung an den Fortschritt Ermangelung eines solchen der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), Tag des ersten Bautagesberichtes. Schlechtwetter- oder sonstige Ausfallstage bleiben ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten Auswirkung auf vorstehende Fristen und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen DokumentationTermine. 3.24.2 Der AN verpflichtet sich, in Abstimmung mit dem AG einen Terminplan zu erstellen, diesen jeweils zu aktualisieren und dem AG jeweils nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Einhaltung der TermineKommt es diesbezüglich zu keiner Einigung, insbesondere der Fertigstellungstermine, so ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit verpflichtet, einen vom AG vorgegebenen Bauzeitplan zu akzeptieren, der gebotenen Sorgfalt zügig sich in den – der Ausschreibung zugrundeliegenden – Ge- samtterminplan einfügt und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass welcher eine Fertigstellung koordinierte Durchführung aller sonstigen Gewerke Dritter innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt istdes Gesamtterminplanes ermöglicht. 3.3. Der 4.3 Über Verlangen des AG ist der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen einen vollständigen Detailterminplan auszuarbeiten und während des Baufortschrittes auch wiederholt zu über- arbeiten; verweigert der ausdrücklichenAN die erforderliche fristge- rechte Mitwirkung an der Detailterminplanerstellung, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, so ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4berechtigt, die Detailtermine mit bindender Wirkung auch hinsichtlich der Verzugsfolgen dem AN vorzugeben. Der AG ist berechtigt, kurzfristig Änderungen des Bauablaufes sowie die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse vorzeitige Durchführung von Arbeiten ohne Mehrkosten zu verschieben bzw. zu unterbrechenverlangen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von wenn dies für den ▇▇▇▇▇▇▇▇ ergebender Gesamtarbeiten vordringlich ist. 4.4 Der AN trägt das Risiko aus Behinderungen durch außergewöhnliche Ereignisse sowie aus Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Derartige Behinderun- gen sowie das Arbeiten unter erschwerten Bedingun- gen wie Schlechtwetter, so Frost, Kälte udgl. verlängern nicht die Bauzeit und schieben Zwischentermine oder Endtermine nicht hinaus. Ungeachtet dessen ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennenBauverzögerungen unverzüglich samt Angabe der Verzögerungsgründe dem AG schriftlich anzuzeigen. 4.5 Sofern im Auftragsschreiben vereinbarte oder gemäß vorstehender Punkte vom AG vorgegebene Zwischentermine oder der Fertigstellungstermin oder Fristen für die Fertigstellung bzw. für die Erreichung bestimmter Bauziele überschritten werden, ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe Ver- tragsstrafe beträgt soweit im Auftragsschreiben nichts anderes festgelegt ist, a) bei Überschreitung vereinbarter Termine, pro Kalendertag der Überschreitung, in Prozenten, der (zum Zeitpunkt der Überschreitung bekannten) Auf- tragssumme (inkl. Ust.) bei Auftragssummen lich zu prüfen, ob die nachgewiesene und erbrachte - bis € 10.000,00 1 % Leistung nicht von dem durch den Pauschalpreis oder - bis € 100.000,00 0,5 % die Positionen des Leistungsverzeichnisses erfassten - bis € 1.000,000,00 0,10 % Leistungen beinhaltet war. - über € 1.000,000,00 0,05 % b) bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbar- ten Endfertigstellungstermines 2,5 % der Schlussrech- nungssumme zuzüglich des gemäß lit. A) zutreffenden Prozentsatzes pro Kalendertag des Verzuges. Für den Fall, dass der AN Planunterlagen oder Muster gem. Pkt. 2.9 trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht termingerecht vorlegt, ist der AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6berechtigt, diese auf Kosten des AN von dritter Seite erstellen zu lassen und wird für diesen Fall eine Vertragsstrafe von 1,0 % der Netto-Herstellungskosten vereinbart. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen Die Vertragsstrafe ist zu entrichten, unabhängig davon, ob dem AG durch den Verzug ein Schaden entstanden ist oder nicht oder ob den AN gefährdetan der Frist- /Terminüberschreitung ein Verschulden trifft oder nicht. Die Geltendmachung der den Betrag der Vertragsstrafe übersteigenden Schäden bleibt vorbehalten. Das Werk ist fertig gestellt, hat der AG wenn das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG Werk mängelfrei fertig ge- stellt ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung mängelfreie Fertigstellung dem AG schriftlich angezeigt wurde. Vertragsstrafen können von Teilrechnungsbeträgen in Ersatzvornahme durchführen Abzug gebracht werden oder sind über Verlangen des AG ohne Einwand von Gegen- forderungen an den AG zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtentrichten.

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Sources: General Terms and Conditions for Construction and Ancillary Services

Termine. 3.14.1. Die angegebenen Termine Angegebene Liefer‐ oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) schriftlich festzuhalten bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt von der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten Agentur schriftlich zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentationbestätigen. 3.24.2. Die Einhaltung Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich Agentur aus Gründen, die der AG oder BH/HU sie nicht zu vertreten habenhat, Verschiebungen wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse (z. B. Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten), ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4.3. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins bzw. der Beginn des Laufs der Lieferfrist setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunde voraus (siehe Punkt 2.). 4.4. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von ▇▇▇▇zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 4.5. Zeit‐ und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig. 4.6. Bei Lieferungen, die direkt an eine vorgegebene Lieferadresse versandt werden, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Annahme durch den Kunden über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen. Im Falle der ▇▇▇▇ ergebeneines Produktes, so ist der AN verpflichtetwelches über die Österreichische Post AG oder einen Drittanbieter auch gleich versandt werden soll, diese Verschiebungen anzuerkennenerfolgt die Lieferung ab Übergabe an die Österreichische Post AG oder einen Drittanbieter zur weiteren Verwendung. 4.7. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, d. h. bei Einlieferung der Mailings bei der Österreichischen Post oder einem alternativen Dienstleister, über. Ist Verzögert sich der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen Versand bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassenÜbergabe des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden oder wird versandfertig gemeldete Ware nicht vertragsgemäß abgenommen, geht die Gefahr auf den Kunden mit Anzeige der Versandbereitschaft über. 4.8. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragenKunde ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. 3.74.9. Der AG Die Agentur ist berechtigt, bei Verzug des AN (vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Teilleistungen) Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher Gefahr des Kunden selbst zu lagern oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leistung in Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Der AN ist nicht berechtigt, seine Kräfte abzuziehen oder vom Auftrag zurückzutreten. Der AN hat sämtliche dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen. Eine allfällige Verpflichtung des AN zur Leistung einer Vertragsstrafe bleibt davon unberührtbei einem Spediteur einzulagern.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen