Common use of Status Clause in Contracts

Status. Die Teilschuldverschreibungen stellen unter sich gleichberechtigte, unmittelbare, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle an- deren gegenwärtigen oder zukünftigen, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin. Alle die Schuldverschreibung betreffenden Bekanntmachungen werden soweit erforderlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Form veröffentlicht. Soweit Fristen durch die Veröffentlichung ausgelöst werden, beginnen sie mit der ersten Veröffentlichung. Einer besonderen Benachrichti- gung der Anleihegläubiger bedarf es nicht. Begebung weiterer Teilschuldverschreibungen Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher oder anderer Ausstattung zu begeben. Bei Begebung von Teil- schuldverschreibungen mit der gleichen Ausstattung hat die Emittentin das Recht, sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammenzufassen, so dass sie eine einheitliche Schuldverschreibung bilden und der Gesamtnennbetrag erhöht wird.

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