Status. Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 und 6) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig ist. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht die Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung mit und gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossen. Dem Gläubiger wird für seine Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehen.
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Sources: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen
Status. Die Schuldverschreibung soll der Emittentin als berücksichtigungsfähige Eigenmittel in der Form des Ergänzungs- kapitals gemäß Artikeln 63 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen („CRR“) dienen. Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit Verbindlichkeiten der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 unterei- nander und 6) mit allen anderen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkei- ten der Emittentin gleichrangig istsind, sofern nicht anwendbare gesetzliche Vorschriften oder die Bedingungen dieser anderen Verbindlichkeiten etwas anderes vorsehen. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz Insol- venz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht gehen die Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen Verbindlichkeiten im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung solange so lange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen Verbindlichkeiten nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung Kein Gläubiger ist berechtigt, mit und gegen Ansprüche Ansprüchen aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossengegen An- sprüche der Emittentin aufzurechnen. Dem Gläubiger Den Gläubigern wird für seine ihre Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall Nachträglich kann der Auflösung, Nachrang gemäß diesem § 2 nicht beschränkt sowie die Laufzeit der Liquidation Schuldverschreibung und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Wird die Schuld- verschreibung vor dem Fälligkeitstag unter anderen als den in diesem § 2 beschriebenen Umständen oder der Insolvenz infolge einer vorzeitigen Kündigung nach Maßgabe von §5 (2) oder § 5 (3) zurückgezahlt oder von der Emittentin zurück- erworben, so ist der zurückgezahlte oder eines Vergleichs gezahlte Betrag der Emittentin ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver- einbarungen zurück zu gewähren, sofern nicht die zuständige Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung oder eines anderen dem Rückkauf zugestimmt hat. Eine Kündigung oder Rückzahlung der Abwendung Schuldverschreibung nach Maßgabe von § 5 oder ein Rückkauf der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit ist in jedem Fall nur mit vorheriger Zustim- mung der für die Emittentin stehen zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. „Zuständige Aufsichtsbehörde“ bezeichnet die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie Europäische Zentralbank, die Ansprüche gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder eine andere zuständige Behörde, die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehenAufsichtsaufgaben übernommen hat.
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Sources: Namensschuldverschreibung
Status. Die Schuldverschreibung begründet eine Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und (vorbehaltlich der Nachrangregelungen Nachrangregelung in Satz 2 und 62) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig istsind. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht gehen die Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung Kein Gläubiger ist berechtigt, mit und Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossenEmittentin aufzurechnen. Dem Gläubiger Den Gläubigern wird für seine ihre Rechte aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation der Emittentin im gleichen Rang mit den Einlagerückgewähransprüchen der Inhaber der Stammkapitalanteile stehen.
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Sources: Anleihebedingungen
Status. Die Schuldverschreibung begründet eine Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit Verbindlichkeiten der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 untereinander und 6) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig istsind. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenz der Emittentin Emittentin, oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenz Emittentin dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht Emittentin, gehen die Verbindlichkeit Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung (i) den Schuldverschreibungen den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals Verbindlichkeiten im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen Verbindlichkeiten nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es Kein Gläubiger ist berechtigt, mit Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen gegen Ansprüche der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit aufzurechnen. Für die Rechte der Gläubiger aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung mit und gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung den Schuldverschreibungen ist ausgeschlossen. Dem Gläubiger wird für seine Rechte aus der Schuldverschreibung weder diesen keine Sicherheit irgendwelcher Art durch die Emittentin noch oder durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall Nachträglich kann der Auflösung, Nachrang gemäß diesem § 2 nicht beschränkt sowie die Laufzeit der Liquidation Schuldverschreibungen und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Werden die Schuldverschreibungen vor dem Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert) unter anderen als den in diesem § 2 oder der Insolvenz in § 5 (2) und (3) beschriebenen Umständen zurückgezahlt oder von der Emittentin zurückerworben, so ist der zurückgezahlte oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigung der Ansprüche der Inhaber des Stammkapitals erfolgt, gehen jedoch im Rang den Ansprüchen gegen die Emittentin aus Instrumenten vor, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass sie im Fall der Insolvenz und Liquidation gezahlte Betrag der Emittentin im gleichen Rang ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der vorzeitigen Rückzahlung oder dem Rückkauf zugestimmt hat. Eine Kündigung oder Rückzahlung der Schuldverschreibungen nach Maßgabe von § 5 oder ein Rückkauf der Schuldverschreibungen vor Endfälligkeit ist in jedem Fall nur mit den Einlagerückgewähransprüchen vorheriger Zustimmung der Inhaber der Stammkapitalanteile stehenBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zulässig.] § 3
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Sources: Emissionsbedingungen Für Inhaberschuldverschreibungen