Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten Musterklauseln

Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungsbetrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft noch folgende weitere Kosten an einen beauftragten Dritten (vgl. 3.1) oder an die Investmentgesellschaft bzw. die Verwaltungsgesellschaft (vgl. 3.2) zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätzlich zu tra- genden Kosten und Gebühren angerechnet werden.
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftrag- ten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Invest- mentgesellschaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Ge- bühren angerechnet werden:
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten a. Der zunächst mittelbar beteiligte Anleger hat im Falle einer Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs- vertrags mit der Treuhandkommanditistin und einer eigenen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister der In- vestmentgesellschaft die ihm dadurch entstehenden Kosten, insbesondere die Registerkosten und die Notargebühren (auch für die Gewährung einer Registervollmacht), selbst zu tragen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder der Investmentgesell- schaft entstehen ihm aus diesem Anlass nicht.
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat – neben der Leistung seines Zeichnungsbe- trages nebst Ausgabeaufschlag und eventuell bei der Berech- nung eines Abfindungsguthabens in Abzug zu bringenden Beträ- gen (d. h. Ausschüttungen und durch das Ausscheiden bedingte Kosten und Aufwendungen) – im Falle des vorzeitigen Ausschei- dens aus der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten a) an die Investmentgesellschaft bzw. die Verwaltungsgesellschaft oder b) einen beauftragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesell- schaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Gebühren angerech- net werden.
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungsbe­ trags nebst Ausgabeaufschlag im Sinne von § 6 Ziffer 3 dieser Anlagebedingungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgen­ de weitere Kosten an einen beauftragten Dritten zu entrich­ ten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätz­ lich zu tragenden Kosten und Gebühren angerechnet werden:
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungsbetrages nebst Aus- gabeaufschlag im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch fol- gende weitere Kosten an einen beauf- tragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätzlich zu tragenden Kosten und Gebühren angerechnet werden: • Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer vom Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächt- nisnehmer) selbst zu tragen, falls er diese ausgelöst hat. ger oder sonstige Berechtigte, zum Beispiel auf Auslandskonten oder Fremdwährungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämt- licher Gebühren zulasten des Emp- fängers geleistet. der Investmentgesellschaft oder Veräußerung des Anteils an der Investmentgesellschaft auf dem Zweitmarkt kann die Kapitalver- waltungsgesellschaft von dem An- leger Erstattung von notwendigen Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 25 % des An- teilswertes, verlangen.
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Der Anleger hat in Zusammenhang mit seiner Anlage in die Gesellschaft neben dem Ausgabepreis folgende Kosten zu tragen, deren Anfall teilweise von persönlichen Entscheidungen des Anlegers abhängig ist:
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat – neben der Leistung seines Zeichnungs- betrages nebst Ausgabeaufschlag und eventuell bei der Berechnung eines Abfindungsguthabens in Abzug zu brin- genden Beträgen (d. h. Ausschüttungen und durch das Aus- scheiden bedingte Kosten und Aufwendungen) – im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kos- ten a) an die Investmentgesellschaft bzw. die Verwaltungs- gesellschaft oder b) einen beauftragten Dritten zu entrich- ten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätz- lich zu tragenden Kosten und Gebühren angerechnet werden. ■ Von Anlegern, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in Bezug auf die für einen Beitritt zu der Investmentgesell- schaft erforderlichen Eigenschaften eines Anlegers in die Investmentgesellschaft aufgenommen wurden, können die Erstattung von Kosten der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft (z. B. Beratungskosten für nicht deutsches Gesellschafts- oder Steuerrecht) und der Ausgleich von sonstigen Nachteilen für die Invest- mentgesellschaft oder die Gesellschafter, die aufgrund der individuellen Sonderstellung entstanden sind, ver- langt werden. Die genauen Kosten können derzeit nicht beziffert werden. ■ Sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berechtigte z. B. auf Auslandskonten oder Fremdwäh- rungskonten geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfängers geleistet. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar. ■ Im Falle der Verletzung der Informations- und Mittei- lungspflichten durch einen Anleger können ihm die mit dieser Pflichtverletzung verbundenen Kosten der Invest- mentgesellschaft in Rechnung gestellt werden. Die Kos- ten sind derzeit nicht bezifferbar. ■ Anlegern, die ihre Einlage und den Ausgabeaufschlag nicht fristgerecht leisten, können ab Fälligkeit Verzugs- zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. berechnet werden. Darü- ber hinaus können weitergehende Verzugsschäden gel- tend gemacht werden. Diese Kosten sind derzeit nicht bezifferbar. Dem Anleger ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Investmentgesellschaft durch den Ver- zug des Anlegers überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger als die geltend gemachten Verzugszinsen und -schäden ist. ■ Kosten, die der Investmentgesellschaft aus einer verspä- teten Mitteilung der ...
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeich- nungsbetrages nebst Ausgabeaufschlag im Zusammen- hang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräu- ßerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an einen beauftragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Investmentgesellschaft zusätzlich zu tragen- den Kosten und Gebühren angerechnet werden: ■ Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzli- cher Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer vom Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer) zu tragen, falls er diese ausgelöst hat; ■ sämtliche Zahlungen, die an Anleger oder sonstige Berechtigte, z. B. auf Auslandskonten oder Fremd- währungskonten, geleistet werden, werden unter Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Empfän- gers geleistet; ■ soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuer- meldungen und Quellensteuerabführungen entste- hen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen an diesen Anleger abgezogen. ■ Anlegern, die vorzeitig aus der Investmentgesell- schaft ausscheiden, können die durch das Ausschei- den verursachten Kosten und Ausgaben in nachge- wiesener Höhe, jedoch nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers, in Rechnung gestellt werden. ■ Anleger, die nicht an der Kommunikation mittels elektronischer Informationsmedien teilnehmen, können mit von Dritten in Rechnung gestellten Kos- ten für den Druck und den Versand der jeweiligen Kommunikation in Papierform belastet werden.
Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. Im Fall der Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister, der Übertragung eines Kommanditanteils oder der Treugeberstel- lung sowie bei einem Wechsel von einer treuhänderischen Beteiligung zu einer di- rekten Beteiligung oder umgekehrt hat der Kommanditist bzw. Treugeber die Gebühren der Eintragung ins Handelsregister, die Ge- bühren einer etwa notwendigen notariellen Handelsregisteranmeldung sowie die po- tenziellen Kosten einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht selbst zu tragen. Außerdem sind Erstattungen für notwendige Auslagen in nachgewiesener Höhe, jedoch nicht mehr als insgesamt fünf Prozent des Anteilwertes, an die AIF-Verwaltungsgesell- schaft und/oder die Treuhänderin zu leisten. Im Fall von Kündigung und Abfindung kön- nen in bestimmten Fällen für den Anleger Kosten für die Ermittlung des NIW als auch für Sachverständige, die eine außerordent- liche Wertermittlung des NIW vornehmen, entstehen; ferner Handelsregistergebühren, Notarkosten und etwaige Kosten für eine persönliche Steuererklärung.