Common use of Sicherheit Clause in Contracts

Sicherheit. Wird als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU für Ansprüche gegen den HU aus der Bürgenhaftung gem. AEntG, MiLoG und SGB IV, VII ein Einbehalt vereinbart, wird die Sicherheit reduziert, wenn und soweit der NU nachweist, dass er und auch alle weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind. Im Falle eines Bareinbehaltes verpflichtet sich der HU, den freigewordenen Betrag unverzüglich auszubezahlen. Wird die Freistellungsverpflichtung des NU über eine vom NU zu stellende Vertragserfül- lungsbürgschaft abgesichert, wird die Vertragserfüllungsbürgschaft vom HU bezüglich des über den in Ziff. 11.3 des Verhand- lungsprotokolls vertraglich vereinbarten Prozentsatz hinausgehenden Betrages freigegeben, sobald – mit Ausnahme der ver- traglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU – sämtliche sonstigen vertraglichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine weitergehende Freigabe der Bürgschaft erfolgt nur in dem Maß, in dem der NU nachweist, dass er und alle weite- ren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind.

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Sicherheit. Org. 65001 (09.2015) Wird als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU für Ansprüche gegen den HU aus der Bürgenhaftung gem. AEntG, MiLoG und SGB IV, VII ein Einbehalt vereinbart, wird die Sicherheit reduziert, wenn und soweit der NU nachweist, dass er und auch alle weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind. Im Falle eines Bareinbehaltes verpflichtet sich der HU, den freigewordenen Betrag unverzüglich auszubezahlen. Wird die Freistellungsverpflichtung des NU über eine vom NU zu stellende Vertragserfül- lungsbürgschaft Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert, wird die Vertragserfüllungsbürgschaft vom HU bezüglich des über den in Ziff. 11.3 des Verhand- lungsprotokolls Verhandlungsprotokolls vertraglich vereinbarten Prozentsatz hinausgehenden Betrages freigegeben, sobald – mit Ausnahme der ver- traglich vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU – sämtliche sonstigen vertraglichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine weitergehende Freigabe der Bürgschaft erfolgt nur in dem Maß, in dem der NU nachweist, dass er und alle weite- ren weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind.

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Sicherheit. Wird als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU für Ansprüche gegen den HU aus der Bürgenhaftung gem. gemäß AEntG, MiLoG MiLoG, SGB IV und SGB IV, VII ein Einbehalt vereinbart, wird die Sicherheit reduziert, wenn und soweit der NU nachweist, dass er und auch alle weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind. Im Falle eines Bareinbehaltes verpflichtet sich der HU, den freigewordenen Betrag unverzüglich auszubezahlen. Wird die Freistellungsverpflichtung des NU über eine vom NU zu stellende Vertragserfül- lungsbürgschaft Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert, wird die Vertragserfüllungsbürgschaft vom HU bezüglich des über den in Ziff. 11.3 des Verhand- lungsprotokolls vertraglich vereinbarten Prozentsatz hinausgehenden Betrages freigegeben, sobald - mit Ausnahme der ver- traglich vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU - sämtliche sonstigen vertraglichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine weitergehende Freigabe der Bürgschaft erfolgt nur in dem Maß, in dem der NU nachweist, dass er und alle weite- ren weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind.

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Sicherheit. Wird als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU für Ansprüche gegen den HU aus der Bürgenhaftung gem. AEntG, MiLoG und SGB IV, VII ein Einbehalt vereinbart, wird die Sicherheit reduziert, wenn und soweit der NU nachweist, dass er und auch alle weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind. Im Falle eines Bareinbehaltes verpflichtet sich der HU, den freigewordenen Betrag unverzüglich auszubezahlen. Wird die Freistellungsverpflichtung des NU über eine vom NU zu stellende Vertragserfül- lungsbürgschaft Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert, wird die Vertragserfüllungsbürgschaft vom HU bezüglich des über den in Ziff. 11.3 des Verhand- lungsprotokolls Verhandlungsprotokolls vertraglich vereinbarten Prozentsatz hinausgehenden Betrages freigegeben, sobald – mit Ausnahme der ver- traglich vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU – sämtliche sonstigen vertraglichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine weitergehende Freigabe der Bürgschaft erfolgt nur in dem Maß, in dem der NU nachweist, dass er und alle weite- ren weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind.

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Sicherheit. Wird als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU für Ansprüche gegen den HU AG aus der Bürgenhaftung gem. AEntG, MiLoG und SGB IV, VII ein Einbehalt vereinbart, wird die Sicherheit reduziert, wenn und soweit der NU nachweist, dass er und auch alle weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU AG als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind. Im Falle eines Bareinbehaltes verpflichtet sich der HUAG, den freigewordenen Betrag unverzüglich auszubezahlen. Wird die Freistellungsverpflichtung des NU über eine vom NU zu stellende Vertragserfül- lungsbürgschaft Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert, wird die Vertragserfüllungsbürgschaft vom HU AG bezüglich des über den in Ziff. 11.3 des Verhand- lungsprotokolls Verhandlungsprotokolls vertraglich vereinbarten Prozentsatz hinausgehenden Betrages freigegeben, sobald – mit Ausnahme der ver- traglich vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU – sämtliche sonstigen vertraglichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine weitergehende Freigabe der Bürgschaft erfolgt nur in dem Maß, in dem der NU nachweist, dass er und alle weite- ren weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU AG als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind.

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Sicherheit. Wird als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung Freistellungsverpflichtungen des NU für Ansprüche gegen den HU aus der Bürgenhaftung gem. AEntG, MiLoG gemäß AEntG und SGB IV, VII ein Einbehalt vereinbartver- einbart, wird die Sicherheit reduziert, wenn und soweit der NU nachweist, dass er und auch alle weiteren wei- teren zur Vertragserfüllung eingesetzten UnternehmenUnternehmern, für die der HU als Bürge haftet, ihrer Verpflichtung Ver- pflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts Mindestentgeltes sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- Gesamtsozialversicherung- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind. Im Falle eines Bareinbehaltes verpflichtet sich der HU, den freigewordenen Betrag unverzüglich auszubezahlen. Wird die Freistellungsverpflichtung des NU über eine vom NU zu stellende Vertragserfül- lungsbürgschaft abgesichertVertragserfüllung abgesi- chert, wird die Vertragserfüllungsbürgschaft vom HU bezüglich des über den in Ziff. 11.3 des Verhand- lungsprotokolls Ver- handlungsprotokolls vertraglich vereinbarten Prozentsatz hinausgehenden Betrages freigegeben, sobald – mit Ausnahme der ver- traglich vertraglich geregelten Freistellungsverpflichtung des NU – sämtliche sonstigen vertraglichen sonstige vertragliche Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine weitergehende Freigabe der Bürgschaft erfolgt nur in dem Maß, in dem der NU nachweist, dass er und alle weite- ren aller weiteren zur Vertragserfüllung eingesetzten Unternehmen, für die der HU als Bürge haftethaf- tet, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts Mindestgehaltes sowie der Urlaubskassen-, Gesamtsozialversicherungs- Gesamtsozialver- sicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nachgekommen sind.

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