Innere Unruhen Musterklauseln

Innere Unruhen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen.
Innere Unruhen. Versichert sind Schäden, die entstehen durch
Innere Unruhen. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Innere Unruhen. Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Gewalthand- lungen im Zusammenhang mit inneren Unruhen entstehen oder durch Abhandenkommen von versicherten Sachen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht un- erhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ru- he und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Innere Unruhen. Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zu- sammenrottung, Krawall oder Tumult. Plünderungen in direktem Zusammenhang mit inneren Unruhen sind mitversichert.
Innere Unruhen. Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, wenn die Sachen unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit inneren Unruhen eintreten zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind Schäden durch die Wegnahme bei Plünderun- gen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen.
Innere Unruhen. In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) ABE 2008 leistet der Versicherer bis 25 Prozent der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR auch für Schäden durch Innere Unruhe. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkenden Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. Die Versicherung diese Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
Innere Unruhen. Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammen- rottung und Schäden durch Plünderungen in di- rektem Zusammenhang mit inneren Unruhen. Nicht versichert sind Bruchschäden an Mobiliar- verglasungen. Nicht versichert sind Schäden
Innere Unruhen. Als "innere Unruhe" gilt, wenn Teile des Volks, die zahlenmäßig nicht als unerheblich zu gelten haben, in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen.
Innere Unruhen. In Abänderung aller anderslautender Bestimmungen sind Glas- bruchschäden auch infolge innerer Unruhen versichert.