Schadenminderungspflicht Musterklauseln

Schadenminderungspflicht. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
Schadenminderungspflicht. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht. E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
Schadenminderungspflicht. Die Versicherte Person hat im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den durch ein versichertes Ereignis verursachten Schaden abzuwenden oder zu minimieren.
Schadenminderungspflicht. 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi- cherten Sachen zu sorgen; - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
Schadenminderungspflicht. Sie müssen bei Eintritt eines Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, be- folgen. Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. Klage, Mahnbescheid), müssen Sie uns dies unverzüglich anzei- gen. Die Führung des Rechtsstreits müssen Sie uns überlassen. Wir beauftragen gegebenenfalls auch in Ihrem Namen einen Rechts- anwalt. Sie müssen diesem Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stel- len. Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Xxxxxxxxxxx keine Wei- sung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (zum Beispiel Widerspruch) einlegen. Die Pflichten nach 3.3 gelten für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) entsprechend. Ferner müssen Sie uns jeweils unverzüglich und umfassend infor- mieren über: • die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde, • behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie- rung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, • die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, • die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen Verfahrens. • Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschä- den müssen Sie unverzüglich mit uns abstimmen. • Gegen einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umwelt- schäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst er- forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es hierzu nicht.
Schadenminderungspflicht. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt eines Schadenereignisses nach Möglichkeit alles zu tun, um die versicherten Xxxxxx zu retten und den Schaden zu mindern.
Schadenminderungspflicht. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumut- bar ist. Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. Klage, Mahnbescheid), müssen Sie uns dies unverzüglich anzei- gen. Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu be- auftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stel- len. Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Xxxxxxxxxxx keine Wei- sung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) einlegen.
Schadenminderungspflicht. E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Mög- lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Schadenminderungspflicht. Es besteht die Verpflichtung, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Die Weisungen von Arval, soweit diese zumutbar sind, sind zu befolgen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeuges müssen Weisungen von Arval eingeholt werden, soweit die Umstände dies gestatten. Soweit dies zumutbar ist, müssen die Weisungen von Arval befolgt werden. Dies gilt auch für die von der Haftungsfreistellung umfassten Teile (siehe auch Nichteinhaltung Ziffer 7.1.1 b) und 7.1.1 c)).