Unfall Musterklauseln

Unfall. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die obligatorische Unfallversiche- rung (Unfallversicherungsgesetz). Insbesondere gilt:
Unfall. Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittel- bar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwir- kendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier- oder Schlingerschäden) sind mitversichert, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Keine Unfallschäden sind aber insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrut- schende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermü- dung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. B. aufgrund Krafteinwirkungen zwi- schen Zugfahrzeug und Anhänger. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pick- up durch Beladen mit Kies oder Brennholz.
Unfall. Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Kör- per wirkendes Ereignis, bei dem der Versicherte un- freiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle sind z.B. Stürze, Verkehrs- und Sportun- fälle.
Unfall. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Folgende abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
Unfall. 1.1.1. Haftpflichtversicherungen (außer Familienhaftpflicht) Plötzlich eintretendes, unbeabsichtigtes und unvorhersehbares Ereignis, das den Versicherungsnehmer oder seine Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder angestellten Führungskräfte betrifft.
Unfall. Jegliche Art von Körperverletzung, die die versicherte Person während der Vertragsdauer nachweislich unbeabsichtigt durch ein gewaltsames, plötzliches von außen einwirkendes Ereignis erleidet, die vorübergehende oder dauerhafte Invalidität oder Tod verursacht.
Unfall. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Folgende, abschliessend aufgeführten, unfallähnlichen Körperschädigungen sind, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Als Unfälle gelten auch: − Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen; − Ertrinken; − Die folgenden Gesundheitsschädigungen, sofern der Versicherte sie unfreiwillig erleidet und sie durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufen worden sind: Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand. Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller Art, insbesondere auch nicht Berufskrankheiten, lnfektionskrankheiten, Einwirkung ionisierender Strahlen, Schäden durch Heil- und Untersuchungsmassnahmen, die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind, sowie Eingriffe am eigenen Körper.
Unfall. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Unfall. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist gegen Betriebsunfall versichert. Ab 3. Tag nach dem Unfalltag werden 80% des Xxxxxx ausgerichtet. Bis zum Ablauf dieser Wartezeit hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber mindestens 4/5 des Xxxxxx zu entrichten. Nichtbetriebsunfälle werden gedeckt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt.
Unfall. Der Unfall ist ein plötzliches und unvorhersehbares Schadenereignis, das unmittelbar durch äußere Gewalteinwirkung eintritt, die dem Willen des Versicherten nicht unterliegt und eine körperliche Verletzung nach objektiven Symptomen nach sich zieht. Dem Unfall gleichgestellt sind: • Ertrinken • Verletzungen bei einer Rettung von in Gefahr geratenen Menschen oder Sachen • Vergiftungen, Ersticken oder Verbrennungen entweder wegen der unabsichtlichen Einnahme von toxischen oder korrosiven Substanzen oder wegen der unvorhersehbaren Freisetzung von Gasen oder Dämpfen • Komplikationen bei den ursprünglichen Verletzungen, die durch einen versicherten Unfall verursacht worden sind • Tollwut, Milzbrand und Tetanus. • Selbsttötung wird nicht als Unfall angesehen.