Rücktritt und Beendigung Musterklauseln

Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Partei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositar- staat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirk- sam.
Rücktritt und Beendigung. 1. Jeder Vertragsstaat kann unter Xxxxxx einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Mona- te nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.
Rücktritt und Beendigung. 1) Kanada, ein EFTA-Staat oder jeder Staat, der Partei dieses Abkom- mens geworden ist, kann mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
Rücktritt und Beendigung. Art. 10.5 Inkrafttreten Art. 10.6 Depositar Art. 10.7
Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem die anderen Parteien die Notifikation erhalten haben, wirksam.