Rechtsgrundlagen Musterklauseln

Rechtsgrundlagen. Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.
Rechtsgrundlagen. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) Gemäß § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulas- sungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) sowie gemäß § 47 der Fahrzeug-Zulas- sungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086), verfügt das Landesamt für Bauen und Verkehr: Abweichungen von folgenden Vorschriften: § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme § 35 a Absatz 2 bis 4, 11 Die Sitzverankerungen und Sitze, die Verankerungen für die Anbringung von Sicherheitsgurten und die im Kraftfahr- zeug eingebauten Kopfstützen sowie die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme sind nicht gemäß den im Anhang der StVZO genannten Bestimmungen geprüft. § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge § 35b Absatz 2 Das Sichtfeld des Fahrzeugführers ist geringfügig eingeschränkt. § 35b Absatz 2 in Verbindung mit den Führerhaus-Richtlinien Der Fahrersitz kann nicht in Längsrichtung sowie in seiner Höhe verstellt werden. § 35e Türen § 35e Absatz 3 Die Türbänder (Scharniere) der Türen sind nicht auf der in Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht. § 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen Die Mindestabmessungen der Fahrgastsitze sowie der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche entsprechen nicht der An- lage X der StVZO. § 36 Bereifung und Laufflächen § 36 Absatz 1 Reifen ohne Kennzeichnung/Bauartgenehmigung nach ECE § 36 Absatz 2b Die Reifen sind nicht mit den vorgeschriebenen Herstellerangaben versehen. § 36 Absatz 3 Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des mit Gummireifen ausgerüsteten Fahrzeuges ist höher als 16 km/h, Auf- lage: zul. Höchstg...
Rechtsgrundlagen. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn­ liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions­ schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An­ lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Xxxx 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions­ schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren ­
Rechtsgrundlagen. 1) Die Bescheinigungen werden auf der Grundlage der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Bescheinigungsrichtlinien in der je- weils gültigen Fassung ausgestellt. Die Rechtsgrundlagen sind Bestandteil der Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer.
Rechtsgrundlagen. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Ju- ni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist. Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -
Rechtsgrundlagen. Die wesentlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen sind:
Rechtsgrundlagen. Auf die Beförderung von Reisegepäck und die Haflung sind die Vorschriflen der Verord- nung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) Kapitel III, Artikel 11 sowie Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII anzuwenden.
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. Mä rz 2005 (BGBl. I S. 931) und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils gü ltigen Fassung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) sind zu beachten. Im Ü brigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nicht. Die Durchfü hrung der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregelt.
Rechtsgrundlagen. Gesetzliche Grundlagen für die Haftpflichtversicherung finden sich vor- wiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Versicherungsver- tragsgesetz (VVG). Größere Bedeutung als den gesetzlichen kommt in der Praxis aber den vertraglich vereinbarten Grundlagen zu. Hierzu zählen besonders die All- gemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Spezielle Regeln für den Bereich der Betriebs-Haftpflichtversiche- rung finden sich in den Zusatzbedingungen und Besonderen Bedingun- gen für die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung und für den Be- reich der Produzentenhaftung in den Besonderen Bedingungen und Ri- sikobeschreibungen für die Produkt-Haftpflichtversicherung von Indus- trie- und Handelsbetrieben (so genanntes Produkthaftpflicht-Modell). Die Betriebs-Haftpflichtversicherung baut auf den Regeln der AHB auf. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche- rung sind vom Versicherer vorformulierte Vertragstexte für die Verwen- dung im Rahmen der Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung. Der- artige Bedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ver- sicherers im Sinne der §§ 305 ff. BGB zu qualifizieren.1 Die AHB regeln die wesentlichen, wiederkehrenden Inhalte des Vertrages, wie Beginn, Umfang und Ende der Versicherung. Sie sind ausdrücklich in den Versicherungsvertrag mit einzubeziehen. Sonderregelungen hierzu finden sich in den §§ 6 ff. VVG. Die frühere Möglichkeit der vereinfachten Einbeziehung behördlich ge- nehmigter AHB in den Vertrag gem. §§ 23 III i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG entfiel im Zuge der europäischen Deregulierung.2 Auf der Grundlage des heute geltenden Rechts ist eine Genehmigung der Be- dingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weder erforderlich, noch wird sie erteilt.3 Neben den AHB gelten als AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB auch die als solche gekennzeichneten Zusatzbedingungen, Besonderen Bedin- gungen und Risikobeschreibungen und damit auch die Bedingungen zur Besonderen Produkt-Haftpflichtversicherung.
Rechtsgrundlagen. Maßgebend für die Vergaben sind in der jeweils gültigen Fassung • die Landkreisordnung (LKO), • die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften, • die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), • die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL), • die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), • die Hauptsatzung des Landkreises Südwestpfalz, • das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2546), • das Vergaberechtsänderungsgesetz und darauf beruhende Rechtsvorschriften, • die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 09.01.2001 (BGBl. S. 110), • der Einführungserlass zur Vergabeverordnung und den Verdingungsbedingungen vom 17.01.2001 (GMBl. S. 235), • die Verwaltungsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen in Rheinland-Pfalz, • die Dienstanweisung der Kreisverwaltung Südwestpfalz zur Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung. Die Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung erfolgt grundsätzlich durch die jeweilige Abteilung/Stabsstelle. Ausgenommen hiervon sind alle Gegenstände, die zur Ausstattung der Büroräume dienen, sowie Büromaterialien. Hierfür erfolgt grundsätzlich die Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung durch die zentrale Beschaffungsstelle der Abteilung Zentrale Aufgaben; bei der Bedarfsermittlung hat die jeweilige Abteilung/Stabsstelle ggf. mitzuwirken. In Sonderfällen kann die Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung mit Zustimmung der Abteilung Zentrale Aufgaben auch durch die jeweilige Abteilung/Stabsstelle erfolgen. Die Leistung ist nach § 8 VOL/A, § 9 VOB, § 8 VOF zu beschreiben. Gemäß § 31 Abs. 1 GemHVO muss der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe rechtfertigen. Freiberufliche Auftragsvergaben erfolgen im Verhandlungsverfahren (§§ 10 bis 13 VOF). Die öffentliche Bekanntmachung des Ausschreibungstextes erfolgt in den in § 1 der Hauptsatzung des Landkreises Südwestpfalz bestimmten Tageszeitungen. Je nach Bedarf können Ausschreibungen auch zusätzlich in weiteren Fachmedien bekannt gemacht werden. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Leiter des Geschäftsbereichs. Die Veröffentlichung der Ausschreibung soll, wenn dies geboten ist, auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx erfolgen. Abweichungen vom Grundsat...