Gesetzliche Grundlagen Musterklauseln

Gesetzliche Grundlagen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Für Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Hauptverwaltung im Fürstentum Liechtenstein gelten die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts.
Gesetzliche Grundlagen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Für Versiche- rungsverträge, welche liechtensteinischem Recht unterstehen, gehen bei Abweichungen zu diesen Bedingungen die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts vor.
Gesetzliche Grundlagen. Die Bearbeitung der Daten von versicherten Personen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 und des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992.
Gesetzliche Grundlagen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist in mehrere Bücher, mit unterschiedlichen Schwer- punkten, unterteilt. Die einzelnen Bücher sind mit einer römischen Ziffer gekennzeich- net. Der Achte Teil (SGB VIII) beinhaltet das Kinder – und Jugendhilfegesetz, welches unter anderem die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kinderta- gespflege als Leistungen der Jugendhilfe festschreibt. Folgende Gesetzesabschnitte beziehen sich darauf: §§ 22,23,24 und 43 SGB VIII. Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungs- berechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Ent- gelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist auf fünf Jahre befristet. Die Tagespflegeperson hat das Jugendamt über Ereignisse zu unterrichten, die für die Kinderbetreuung bedeutsam sind. Wer ohne eine nach § 43 SGB VIII erforderliche Erlaubnis ein Kind betreut, handelt gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ordnungswidrig und kann mit einer Geldstrafe bis zu 500 EUR belegt werden.
Gesetzliche Grundlagen. Der Verein der Eltern und Förderer des französischen Gymnasiums in Düsseldorf e. V. ist Xxxxxx des Lycée français de Düsseldorf (LfdD). Das LfdD betreibt eine Vorschule (école maternelle) sowie eine Grundschule (école élémentaire) und eine Schule der Sekundarstufen 1 und 2 (Collège und Lycée), die Ergänzungsschule im Sinne von § 116 Schulgesetz NRW sind. Das LfdD hat die AWO.DUS beauftragt, als schulergänzende Maßnahme für die Kinder der Grundschule des LfdD, eine Nachmittagsbetreuung durchzuführen.
Gesetzliche Grundlagen. Im Übrigen gelten für diese Versicherung die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).
Gesetzliche Grundlagen. Reisen und Reiseverträge unterliegen einer Vielzahl gesetzlicher Grundlagen, vor allem dem Pauschalreise- gesetz (PRG) und der Pauschalreiseverordnung (PRV). In unseren Geschäftsbedingungen sowie auf unseren Websites sind alle aktuell geltenden gesetzlichen Richtlinien enthalten.
Gesetzliche Grundlagen. (1) Bei den vorliegenden Förderungsrichtlinien handelt es sich um Richtlinien auf Grund- lage des Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. 219/2022.
Gesetzliche Grundlagen. Der Vertrag für das Wohnen mit Dienstleistungen stellt keinen Mietvertrag im Sinne von Art. 253ff. des Obligationenrechts dar. Der Wohnungstarif ist kein Mietzins und die Kündigungs- schutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind nicht anwendbar. Das Wohnungs- und Dienstleistungsverhältnis ist per- sönlich und schliesst Untermieten aus. Fragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394ff des Obligationenrechts beurteilt.
Gesetzliche Grundlagen. Die Leistungsvereinbarung regelt in Ausführung von § 4 litera b in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA, SGS 854) die Beziehungen zwischen der Gemeinde und dem Verein SPITEX bezüglich der Zuwendungen der Gemeinde für den Betrieb der Pflegewohnun- gen. Sie definiert die Ziele und Aufgaben und legt die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die fi- nanziellen Beiträge der Gemeinde fest. 3.