Ende der Versicherung Musterklauseln

Ende der Versicherung. 3.1 Das Versicherungsverhältnis nach den Besonderen Bedingungen endet unbeschadet des Abschnitts B. §§ 13 bis 15 AVB/BT 2009 mit Ablauf des Monats, in dem
Ende der Versicherung a) Wird das Optionsrecht wahrgenommen, endet die Ver- sicherung nach diesem Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel wirksam wird.
Ende der Versicherung. 2.1.1 Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Schäden – bei Ablauf des Versicherungsvertrags.
Ende der Versicherung. 4.1 Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 2 „Versicherungs- fähigkeit“ endet die Versicherung nach Tarif 25 zum Ende des Monats, in dem eine der dort genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Ende der Versicherung. 4.31 b) Zu § 13 (1.1) TB/KK 13: Vertragsdauer Abweichend von § 13 (1.1) TB/KK 13 besteht für diesen Tarif keine Min- destvertragsdauer.
Ende der Versicherung. Neben dem Recht der Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages nach Ziffer 7. bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten,
Ende der Versicherung. 1 Endet das Arbeitsverhältnis eines Versicherten bei der Firma nicht wegen Al- tersrücktritt, Invalidität oder Tod, so hat dies den Austritt aus der SVE zur Folge; vorbehalten bleibt Artikel 8. Der austretende Versicherte hat Anspruch auf die Austrittsleistung gemäss Artikel 41 f.
Ende der Versicherung. Unabhängig von den Regelungen in §§ 13 bis 15 MB/KK 2009 endet die Versicherung nach Tarif BG mit Beendigung der Versicherung nach Tarif B, oder wenn der Versicherer nach § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG wegen Nichtzahlung des Beitrags das Ruhen des Vertrages der Versicherung nach Tarif B festgestellt hat.
Ende der Versicherung. Der Versicherungsvertrag endet für eine versicherte Person ohne dass es einer Kündigung bedarf:  mit Vollendung des 85. Lebensjahres dieser versicherten Person  mit dem Tod dieser versicherten Person  mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes aus der Bundesrepublik Deutschland.